In Betriebsräten müssen Ersatzmitglieder vom Betriebsratsvorsitzenden zur Betriebsratssitzung eingeladen werden, wenn das originäre Betriebsratsmitglied sein Amt niederlegt, sein Arbeitsverhältnis endet oder es zeitweilig verhindert ist. Das ist der Fall, wenn das Betriebsratsmitglied wegen Krankheit, Urlaub, Elternzeit, Dienstreise oder Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ausfällt.Ist das auch bei Personalräten so?Wird für ein zeitweilig verhindertes Mitglied ein vorhandenes Ersatzmitglied nicht geladen, ist der Betriebsrat an einer wirksamen Beschlussfassung gehindert. Sämtliche Beschlüsse, die der Betriebsrat in dieser Sitzung trifft, sind unwirksam.Ist das auch bei Personalräten so?
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HPVG versus Betriebsverfassungsgesetz
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AW: HPVG versus Betriebsverfassungsgesetz
Hallo Wilddieb,
für Personalräte nach dem BPersVG gilt § 31 a.a.O. Eine ausführliche Kommentierung hierzu steht unter: Zeitweilige Verhinderung- dbb beamtenbund und tarifunion
Schönen Tag.Im öD ist es Pflicht, viel zu reden, und Nichts zu sagen.
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AW: HPVG versus Betriebsverfassungsgesetz
Leider habe ich keine Erfahrung und keine Ahnung.Qualität ist, wenn die Kunden zurückkommen und nicht die Ware. hulle6.com
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