Hat der Betriebsrat des entleihenden Betriebes ein Recht darauf, den Namen des zukünftigen Leiharbeitnehmers zu erfahren (§99(1) BetrVG: "Auskunft über die Person")? Beim zur Zustimmung vorgelegten Formular "Personelle Einzelmaßnahme" ist einzig die Verleihfirma benannt, jedoch nicht der spezielle zu entleihende Arbeitnehmer aus deren Personalvorrat; damit kann der Entleiher-BR z. B. nicht feststellen, ob der Gleichberechtigung Genüge getan wurde oder ob mit der ausgeliehenen Person schon früher einmal unliebsame Erfahrungen gemacht wurden.
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AW: Mitbestimmungsumfang bei Leiharbeit
Zitat von wm0001 Beitrag anzeigenHat der Betriebsrat des entleihenden Betriebes ein Recht darauf, den Namen des zukünftigen Leiharbeitnehmers zu erfahren (§99(1) BetrVG: "Auskunft über die Person")? Beim zur Zustimmung vorgelegten Formular "Personelle Einzelmaßnahme" ist einzig die Verleihfirma benannt, jedoch nicht der spezielle zu entleihende Arbeitnehmer aus deren Personalvorrat; damit kann der Entleiher-BR z. B. nicht feststellen, ob der Gleichberechtigung Genüge getan wurde oder ob mit der ausgeliehenen Person schon früher einmal unliebsame Erfahrungen gemacht wurden.
die §§ 81 bis 86a BetrVG gelten für Leiharbeitnehmer im Verleiherbetrieb uneingeschränkt. Denn der Verleiher ist AG der Leiharbeitnhemer. Im Entleiherbetrieb gelten gemäß § 14 Abs.2 AÜG nur die §§ 81,82 und 84 bis 96 BetrVG.
Unterrichtungs-und Erörterungspflicht des AG nach § 81 BetrVG
-Anhörungs-und Erörterungsrecht des AN § 82 BetrVG
-Einsicht in die Personalakte § 83 BetrVG
-Beschwerderecht §§ 84 85 BetrVG,
Hoffe das ich dir helfen konnte.
Gruß FSIn einem guten Wort ist Wärme für drei Winter!
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AW: Mitbestimmungsumfang bei Leiharbeit
Hallo,
bitte einmal genau hinsehen: Der herangezogene §14 (2) AÜG hat die Rechte der verliehenen AN im Entleiherbetrieb zum Inhalt; ich hatte aber nach den Mitbestimmungsrechten des BR im Entleiherbetrieb gefragt, wozu der §14 (3) AÜG sagt: Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 BetrVG zu beteiligen.
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AW: Mitbestimmungsumfang bei Leiharbeit
Zitat von wm0001 Beitrag anzeigender §14 (3) AÜG sagt: Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 BetrVG zu beteiligen.
was ihr bei der anhörung erfahren müsst, steht im 99 BetrVG
u.a.Auskunft über die person = u.a. name
"Büro ist wie Achterbahn fahren, ein ständiges Auf und Ab. Wenn man das dann auch noch täglich 8 Stunden machen muß, dann kotzt man halt irgendwann" STROMBERG
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Ja, natürlich, wie soll einer Einstellung zugestimmt werden, wenn man keine Kenntins der personenbezogenen Daten hat.
Ich würde als erstes umfangreiche Informationen einfordern. Dazu gehört die Überlassung der Verträge zwischen Verleiher-und Entleiherbetrieb, hier gibt es einen Rechtsanspruch des BR. Es muss ja auch abgrenzbar sein können, welcher BR welche Zuständigkeiten hat. Weiter sollte die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung des Verleiherbetriebes abgefordert werden, wichtig wären auch die geltenden Tarifverträge oder Betriebsvereibnarungen des Verleiherbetriebes, ihr müsst ja auch wissen, ob nach den Grundsätzen Equal Pay gehandelt wird oder ob der Verleiherbetrieb nach Regeln eines Tarifvertrages handelt. Hier Vorsicht: die Dumpinglohntarifverträge der sogenannten Christlichen Verbände sind nach einem LAG-Urteil nicht mehr gülitg.Ich hätte noch sehr viel mehr Infos anzubieten, am besten dann aber per mail (Telefon erfragen)Wer kämpft, kann verlieren, wer nicht kämpft, hat schon verloren.
Bertold Brecht
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