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Einzelhandel - Abmahnung trotz Fehlverhalten des Kundens

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  • Einzelhandel - Abmahnung trotz Fehlverhalten des Kundens

    Folgendes Szenario:

    Frau Müller arbeitet als Verkäuferin im Einzelhandel und leistet gute Arbeit.
    Eine Kundin aus London erscheint in ihrem Geschäft und pöbelt.
    Frau Müller versucht, die Situation zu mildern, doch die Kundin ruft lauthals durch den Laden, wie schlecht die Mitarbeiter seien und stellt diese in ein schlechtes Licht vor anderen Kunden.
    Frau Müller wird stets unterbrochen und letzten Endes sogar (wenn auch nicht grob) von der Kundin beleidigt.
    Sie wertet dies als persönlichen Angriff und verweist die Kundin des Ladens.

    Dennoch kommt Frau Müller nicht straffrei heraus, denn die Kundin hat sich beschwert. Die Kollegen der Frau Müller beziehen wie sie selbst schriftlich Stellung hierzu, beide haben die Beleidigung gehört. Dennoch will Frau Müllers Arbeitgeber ihr nun eine Abmahnung erteilen.

    Darf der Arbeitgeber in diesem Fall eine Abmahnung erteilen?
    Vielen Dank im Voraus.

  • #2
    AW: Einzelhandel - Abmahnung trotz Fehlverhalten des Kundens

    Hallo!

    Die Existenz einer Abmahnung wird ja nur dann relevant wenn diese als Grundlage für arbeitsrechtliche Maßnahmen verwendet werden soll.
    Nachdem es Kollegen gibt welche die Version von Fr. Müller bestätigen wäre es nicht verkehrt wenn diese zumindest ein Gedächtnissprotokoll für sich selber fertigen - um in Streitfall als Zeugen fungieren zu können.

    Theoretisch kann Frau Müller auch auf Entfernung der Abmahnung klagen, allerdings muss sie dann, wie in jedem Arbeitsrechtsverfahren, ihre Kosten der 1. Instanz selber zahlen.
    Sie muss selber entscheiden ob es ihr das wert ist.

    Kommentar


    • #3
      AW: Einzelhandel - Abmahnung trotz Fehlverhalten des Kundens

      Der AG darf so viele Abmahnung erteilen wie er will, wer will ihn daran hindern?

      Die schriftlichen Stellungnehmen gibt man dann halt zur Personalakte oder bewahrt sie für sich selber auf.

      Eine Abmahnung ist keine Strafaktion und daraus erwachsen ja auch keine Konsequenzen. Dazu hat man dann schriftlich was der AG an dem Verhalten der Mitarbeiter nicht gefallen hat. Vielleicht ist ja doch ein Hinweis dabei, wie man sich zukünftig verhalten kann.

      Man sollte die Sache nicht zu hoch kochen.

      Wenn man allerdings das Gefühl hat der AG will einen los werden, sollte man sich schnellst möglich um Arbeitsrechtschutz bemühen, z.b. über die Gewerkschaft (falls noch nicht vorhanden).

      Kommentar


      • #4
        AW: Einzelhandel - Abmahnung trotz Fehlverhalten des Kundens

        Zitat von einPseudonym Beitrag anzeigen
        Eine Kundin aus London erscheint in ihrem Geschäft und pöbelt.
        Frau Müller versucht, die Situation zu mildern, doch die Kundin ruft lauthals durch den Laden, wie schlecht die Mitarbeiter seien und stellt diese in ein schlechtes Licht vor anderen Kunden.
        Frau Müller wird stets unterbrochen und letzten Endes sogar (wenn auch nicht grob) von der Kundin beleidigt.
        Sie wertet dies als persönlichen Angriff und verweist die Kundin des Ladens.
        Aus der Beschreibung ist nicht ersichtlich was überhaupt Gegenstand der Abmahnung war:
        - das Verhalten, das die Kundi kritisiert hatte,
        - die Art und Weise, wie dann mit ihr gesprochen wurde,
        - oder die Verweisung aus dem Laden?

        Wenn z.B. die Verkäuferin gar nicht bevollmächtigt ist, ein Hausverbot zu erteilen (oder nur für andere Fälle wie Ladendiebstahl), kann das schon Gegenstand einer Abmahnung sein. Hierzu sollte es möglichst allgemeine Regelungen geben, die einschlägige Gründe festlegen und wer es dann entscheidet.Einer Verkäuferin die von einem Kunden beleidigt wird bleibt natürlich immer noch, auch ohne Erlaubnis des Chefs, die Möglichkeit eines Strafantrages bei der Polizei, was die Kundin dann wohl noch weitaus mehr verärgert.

        E.D.

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        • #5
          AW: Einzelhandel - Abmahnung trotz Fehlverhalten des Kundens

          Zitat von E.D. Beitrag anzeigen
          Hierzu sollte es möglichst allgemeine Regelungen geben, die einschlägige Gründe festlegen und wer es dann entscheidet.

          Genau das würde dann in einer vernünftigen Abmahnung auch drin stehen:

          Z.b. man sollte den Fillialleiter informieren, bevor man Schritte unternimmt, o.ae..

          Von daher schafft eine Abmahnung auch Klarheit.

          Ist die Abmahnung allerdings unklar formuliert und es wird einfach nur ein Wischiwaschi Vorwurf ohne konkrete Anleitung erhoben, kann man sie eh abheften und vergessen.
          Sollte es zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen kommen, muss der Arbeitgeber die Vorgänge konkret belegen vor Gericht.

          Der Glaube der AG müsste einfach nur 3 Abahnungen verteilen und dürfte dann problemlos kündigen ist Unsinn. Er muss alle Vorgänge konkret und detailiert belegen können. Und es muss sich immer auch wirklich um ein arbeitsrechtliches Fehlverhalten handeln.

          Die überwiegenden Abmahnung halten den formalen Vorraussetzungen schon nicht stand, so dass sie oft unwirksam sind. Das muss man dem AG aber dann auch nicht unter die Nase reiben. Man kann das als Wissen in der Hinterhand behalten, wenn es wie ich schon sagt doch irgendwann zu Konsequenzen kommt und dann lässt man seinen Rechtschutz das machen.

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