hi,
ich habe in einem Arbeitsvertrag folgenden Passus gefunden und möchte gerne wissen, ob das so möglich ist (kompletter Text zum Thema Urlaub):
"...Urlaub
die AN hat Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr - ausgehend von einer Fünf-Tage-Woche. Der AG gewährt zusätzlich einen vertraglichen Urlaub von weitern 5 Arbeitstagen.
Bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte wird der Urlaubsanspruch gezwölftelt; die Kürzung erfolgt allterdings nur insoweit, als dadurch nicht der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub unterschritten wird.
Kann der gesetzliche Urlaub wegen der Beendigung des AV ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. In Bezug auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch besteht ein Abgeltungsanspruch auch dann, wenn die Inanspruchnahme wegen krankheitsbedingter AU nicht erfolgt ist. Eine Abgeltung des übergesetzlichen Urlaubsanspruchs ist ausgeschlossen..."
Die AN wird während der Arbeitsunfähigkeit gekündigt. Der Urlaubsanspruch aus den Vorjahren (2015 = 25 AT; 2016 = 25 AT) reicht über die Kündigungsfrist (4 Wochen) hinaus. Somit dürften nach der Formunlierung im AV nur eine Abgeltung von 40 Urlaubstagen stattfinden; 10 Tage entfallen, weil über den gesetzlichen Urlaub??
Mir stellt sich hier die Frage, ob der AG tatsächlich die Abgeltung der zusätzlichen 5 Urlaubstage so ausschließen kann, schließlich ist er vertraglich zugesichert. Und wenn die AN diesen Urlaub in Natura nehmen würde, hätte sie die vollen 50 AT.
Rübe
ich habe in einem Arbeitsvertrag folgenden Passus gefunden und möchte gerne wissen, ob das so möglich ist (kompletter Text zum Thema Urlaub):
"...Urlaub
die AN hat Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr - ausgehend von einer Fünf-Tage-Woche. Der AG gewährt zusätzlich einen vertraglichen Urlaub von weitern 5 Arbeitstagen.
Bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte wird der Urlaubsanspruch gezwölftelt; die Kürzung erfolgt allterdings nur insoweit, als dadurch nicht der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub unterschritten wird.
Kann der gesetzliche Urlaub wegen der Beendigung des AV ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. In Bezug auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch besteht ein Abgeltungsanspruch auch dann, wenn die Inanspruchnahme wegen krankheitsbedingter AU nicht erfolgt ist. Eine Abgeltung des übergesetzlichen Urlaubsanspruchs ist ausgeschlossen..."
Die AN wird während der Arbeitsunfähigkeit gekündigt. Der Urlaubsanspruch aus den Vorjahren (2015 = 25 AT; 2016 = 25 AT) reicht über die Kündigungsfrist (4 Wochen) hinaus. Somit dürften nach der Formunlierung im AV nur eine Abgeltung von 40 Urlaubstagen stattfinden; 10 Tage entfallen, weil über den gesetzlichen Urlaub??
Mir stellt sich hier die Frage, ob der AG tatsächlich die Abgeltung der zusätzlichen 5 Urlaubstage so ausschließen kann, schließlich ist er vertraglich zugesichert. Und wenn die AN diesen Urlaub in Natura nehmen würde, hätte sie die vollen 50 AT.
Rübe
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