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Sozialplan: Abfindung bei eigener Kündigung

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  • Sozialplan: Abfindung bei eigener Kündigung

    Hallo liebe Experten,

    wir werden betriebsbedingt gekündigt, und ich habe eine Frage zur Abfindung.

    Im Sozialplan steht:

    1. Anspruchsberechtigung

    1.1 Arbeitnehmer, mit denen der Arbeitgeber wegen der im Interessenausgleich beschriebenen Betriebsänderung einen Aufhebungsvertrag abschließt oder mit denen der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis durch eine unter den Interessenausgleich fallende Kündigung beendet, erhalten eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes nach diesem Sozialplan.

    1.2 Der Anspruch auf Abfindung entsteht mit Zugang der Kündigung oder dem Abschluss der Aufhebungsvereinbarung und ist ab diesem Zeitpunkt vererbbar.

    ---

    Weiterhin nehmen wir an, dass ich eine 3 monatige Kündigsfrist habe, mich der AG aber noch bis zum 30.06 beschäftigen will, weil er mich noch "benötigt" (worauf ich aber keine Lust mehr habe).

    Sind die folgenden Schlüsse richtig (vorallem der 3.)?

    1. Der AG kündigt mich zum 30.6, ich bleibe bis zum Ende --> ich erhalte die Abfindung

    2. Der AG kündigt mich zum 30.6, stimmt aber einem Aufhebungsvertrag zu --> ich kann früher gehen und erhalte die Abfindung

    3. Der AG kündigt mich zum 30.6, ich kündige direkt danach nochmals selbst (mit meiner 3 monatigen Frist) --> ich kann nach meiner 3 monatigen Frist gehen und erhalte die Abfindung?

    Ist Fall 3 richtig?
    Komme ich vor dem 30.06 raus UND erhalte meine Abfindung? Oder kann ich tatsächlich nur darauf hoffen, dass der AG einem Aufhebungsvertrag zustimmt?

    Vielen Dank,
    AnotherOne

  • #2
    AW: Sozialplan: Abfindung bei eigener Kündigung

    Zitat von AnotherOne Beitrag anzeigen
    3. Der AG kündigt mich zum 30.6, ich kündige direkt danach nochmals selbst (mit meiner 3 monatigen Frist) --> ich kann nach meiner 3 monatigen Frist gehen und erhalte die Abfindung?

    Ist Fall 3 richtig?
    Der Wortlaut spricht dagegen. Denn es heißt: "mit denen der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis durch eine .. Kündigung beendet". Die AG-Kündigung beendet dann das Arbeitsverhältnis aber nicht mehr, weil es schon vorher durch die Eigenkündigung beendigt wird.

    Zwar kommt dann später "Der Anspruch auf Abfindung entsteht mit Zugang der Kündigung", aber das kann sich nur auf eine Kündigung beziehen, die unter die vorher genannten Bedingungen fällt. Wenn sich später heraus stellt, dass dies nicht der Fall war (z.B. auch bei einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage), wäre die Sache wieder rückabzuwickeln.

    Aber warum sollte der AG überhaupt so früh kündigen? Hat er längere Fristen?

    E.D.

    Kommentar


    • #3
      AW: Sozialplan: Abfindung bei eigener Kündigung

      Zitat von AnotherOne Beitrag anzeigen
      Hallo liebe Experten,

      wir werden betriebsbedingt gekündigt, und ich habe eine Frage zur Abfindung.

      Im Sozialplan steht:

      1. Anspruchsberechtigung

      1.1 Arbeitnehmer, mit denen der Arbeitgeber wegen der im Interessenausgleich beschriebenen Betriebsänderung einen Aufhebungsvertrag abschließt oder mit denen der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis durch eine unter den Interessenausgleich fallende Kündigung beendet, erhalten eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes nach diesem Sozialplan.

      1.2 Der Anspruch auf Abfindung entsteht mit Zugang der Kündigung oder dem Abschluss der Aufhebungsvereinbarung und ist ab diesem Zeitpunkt vererbbar.

      ---

      Weiterhin nehmen wir an, dass ich eine 3 monatige Kündigsfrist habe, mich der AG aber noch bis zum 30.06 beschäftigen will, weil er mich noch "benötigt" (worauf ich aber keine Lust mehr habe).

      Sind die folgenden Schlüsse richtig (vorallem der 3.)?

      1. Der AG kündigt mich zum 30.6, ich bleibe bis zum Ende --> ich erhalte die Abfindung

      2. Der AG kündigt mich zum 30.6, stimmt aber einem Aufhebungsvertrag zu --> ich kann früher gehen und erhalte die Abfindung

      3. Der AG kündigt mich zum 30.6, ich kündige direkt danach nochmals selbst (mit meiner 3 monatigen Frist) --> ich kann nach meiner 3 monatigen Frist gehen und erhalte die Abfindung?

      Ist Fall 3 richtig?
      Komme ich vor dem 30.06 raus UND erhalte meine Abfindung? Oder kann ich tatsächlich nur darauf hoffen, dass der AG einem Aufhebungsvertrag zustimmt?

      Vielen Dank,
      AnotherOne
      Hallo,
      das Thema ist sehr komplex, ich kann dazu nur folgendes sagen:
      Kündigt der AG nach § 1a KschG??, dann darf z.B. keine KÜ-Schutzklage erfolgen. Die Höhe der Abfindung wäre dann 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des AV ( § 1a Abs.2 KschG)Bei der Berechnung der Ermittlung des AV ist ein Zeitraum von einem halben Jahr auf ein volles aufzurunden.Gibt es einen Betriebsrat?
      Wichtig ist auch sich bei der AfA arbeitslos zu melden.Wie groß ist der Betrieb? Ist eine Soziaklauswashl vorgenommen worden?
      Gruß FS
      In einem guten Wort ist Wärme für drei Winter!

      Kommentar


      • #4
        AW: Sozialplan: Abfindung bei eigener Kündigung

        Zitat von E.D. Beitrag anzeigen
        Der Wortlaut spricht dagegen. Denn es heißt: "mit denen der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis durch eine .. Kündigung beendet". Die AG-Kündigung beendet dann das Arbeitsverhältnis aber nicht mehr, weil es schon vorher durch die Eigenkündigung beendigt wird.

        Zwar kommt dann später "Der Anspruch auf Abfindung entsteht mit Zugang der Kündigung", aber das kann sich nur auf eine Kündigung beziehen, die unter die vorher genannten Bedingungen fällt. Wenn sich später heraus stellt, dass dies nicht der Fall war (z.B. auch bei einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage), wäre die Sache wieder rückabzuwickeln.

        Aber warum sollte der AG überhaupt so früh kündigen? Hat er längere Fristen?

        E.D.
        Hm, es ist auf jeden Fall eine Auslegungsfrage. Aber ich meine schon, dass der TE in dem beschriebenen Fall einen Anspruch haben müsste.

        Wenn man sich 1.1 und 1.2 des Sozialplans ansieht wird denke ich klar, dass für die Entstehung des Abfundungsanpruchs maßgeblich ist, dass der AG gegenüber dem AN eine Kündigung wegen Betriebsänderung erklärt und nicht, dass es auch genau diese Kündigung sein muss, die letztlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bewirkt. Das folgt imho auch schon aus dem zweiten Teil von 1.2. wo es heißt, dass der Anspruch mit Zugang der Kündigung vererbbar sein soll. Daraus lässt sich schließen, dass auch Beendigungstatbestände, die nach Zugang der AG-seitigen Kündigung, aber vor Ablauf der Kündigungsfrist eintreten, nicht zwingend zum Wegfall des Abfindungsanspruches führen sollen. Es wäre ja auch irgendwie wertungswiedersprüchlich, dass derjenige, der beim Anblick der AG-Kündigung vor Schreck tot umfällt, von der Abfindung proftieren soll, jedoch derjenige der sich im Hinblick auf das kommende Ende des Arbeitsverhältnisses eine neue Stelle sucht und daher ggf. selbst mit kürzerer Frist zu einem früheren Termin kündigt, leer ausgeht.

        Und es wäre auch nicht mit dem Zweck der Abfindung vereinbar, den TE leer ausgehen zu lassen. Denn die Abfindung soll den Verlust des Arbeitsplatzes kompensieren und nicht als Belohnung dafür dienen, bis zum bitteren Ende auf dem "sinkenden Schiff" auszuharren. Die Kündigung des TE kommt ja nicht aus "heiterem Himmel", sondern stellt ihrerseits nur die Reaktion auf die vorherige AG-seitige Kündigung und das mit ihr absehbare Ende des Arbeitsverhältnisses dar.

        Und schließlich wäre es für die Betriebspartner ein leichtes gewesen, den Abfindungsanspruch so auszugestalten, dass der Anspruch nur dann entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis noch bis zu dem in Aufhebungsvertrag bzw. AG-Kündigung genannten Beendigungsdatum fortgeführt wird. Mit § 1.2 des Sozialplans haben sie aber bewusst eine andere Regelung getroffen, die auf den Zugang der Kündigung bzw. auf den Abschluss des Aufhebungsvertrages abstellt.

        Gruß
        AZ


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        • #5
          AW: Sozialplan: Abfindung bei eigener Kündigung

          Man hat aber den Text offenbar ausdrücklich so gewählt, dass nur die betriebsbedingte Beendigung (Kündigung zur Betriebsschließung durch den AG) oder eine einvernehmliche Beendigung die Abfindung auslösen soll. Andernfalls hätte man bei Kündigung nicht ausdrücklich erwähnt, dass nur die durch den Arbeitgeber gemeint ist.

          Sicher kann man es bei exotischen Sonderkonstruktionen so oder so auslegen, aber der Fall "Arbeitnehmer geht auf einseitigen Entschluss und ohne Einvernehmen schon früher" sollte mit Nr. 1.1. wohl schon ausgeschlossen werden.

          E.D.

          Kommentar


          • #6
            AW: Sozialplan: Abfindung bei eigener Kündigung

            Zitat von E.D. Beitrag anzeigen
            Aber warum sollte der AG überhaupt so früh kündigen? Hat er längere Fristen?
            Der AG hat auch 3 Monate. Er sagte, dass er im Januar kündigen will. Wenn er das nicht will, sondern erst im März, müsste ich definitiv selbst kündigen, und dann stellt sich wiederum die Frage, ob ich in diesem Fall Anspruch auf die Abfindung hätte.

            Das scheint ja doch schwieriger zu sein als ich dachte...

            Gruß AnotherOne

            Kommentar


            • #7
              AW: Sozialplan: Abfindung bei eigener Kündigung

              Zitat von AnotherOne Beitrag anzeigen

              Das scheint ja doch schwieriger zu sein als ich dachte...

              Das Problem ist, Arbeitgeber und Betriebsrat haben den Fall, dass der Arbeitnehmer nach Erhalt der AG-seitigen Kündigung seinerseits die frühere Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung herbeiführt, nicht explizit geregelt.

              Ein Gericht müsste nun nach (ggf. ergänzende) Auslegung des Sozialplans entscheiden, wie dieser Fall zu lösen ist bzw. was die Betriebsparteien gewollt hätten, wenn sie diese "Lücke" bedacht hätten. Für beide Lösungen gibt es Argumente.


              Der AG hat auch 3 Monate. Er sagte, dass er im Januar kündigen will. Wenn er das nicht will, sondern erst im März, müsste ich definitiv selbst kündigen, und dann stellt sich wiederum die Frage, ob ich in diesem Fall Anspruch auf die Abfindung hätte.
              Naja, wenn du kündigst bevor dir dein AG kündigt, wirst du höchstwahrscheinlich keine Abfindung bekommen. Denn der Sozialplan sieht für den Anspruch einen Aufhebungsvertrag oder eine Kündigung seitens des AG wegen der Betriebsänderung vor. Beides wird der AG in deinem Fall nicht mehr machen wollen, wenn du zuerst kündigst.


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