Hallo liebe Experten,
wir werden betriebsbedingt gekündigt, und ich habe eine Frage zur Abfindung.
Im Sozialplan steht:
1. Anspruchsberechtigung
1.1 Arbeitnehmer, mit denen der Arbeitgeber wegen der im Interessenausgleich beschriebenen Betriebsänderung einen Aufhebungsvertrag abschließt oder mit denen der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis durch eine unter den Interessenausgleich fallende Kündigung beendet, erhalten eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes nach diesem Sozialplan.
1.2 Der Anspruch auf Abfindung entsteht mit Zugang der Kündigung oder dem Abschluss der Aufhebungsvereinbarung und ist ab diesem Zeitpunkt vererbbar.
---
Weiterhin nehmen wir an, dass ich eine 3 monatige Kündigsfrist habe, mich der AG aber noch bis zum 30.06 beschäftigen will, weil er mich noch "benötigt" (worauf ich aber keine Lust mehr habe).
Sind die folgenden Schlüsse richtig (vorallem der 3.)?
1. Der AG kündigt mich zum 30.6, ich bleibe bis zum Ende --> ich erhalte die Abfindung
2. Der AG kündigt mich zum 30.6, stimmt aber einem Aufhebungsvertrag zu --> ich kann früher gehen und erhalte die Abfindung
3. Der AG kündigt mich zum 30.6, ich kündige direkt danach nochmals selbst (mit meiner 3 monatigen Frist) --> ich kann nach meiner 3 monatigen Frist gehen und erhalte die Abfindung?
Ist Fall 3 richtig?
Komme ich vor dem 30.06 raus UND erhalte meine Abfindung? Oder kann ich tatsächlich nur darauf hoffen, dass der AG einem Aufhebungsvertrag zustimmt?
Vielen Dank,
AnotherOne
wir werden betriebsbedingt gekündigt, und ich habe eine Frage zur Abfindung.
Im Sozialplan steht:
1. Anspruchsberechtigung
1.1 Arbeitnehmer, mit denen der Arbeitgeber wegen der im Interessenausgleich beschriebenen Betriebsänderung einen Aufhebungsvertrag abschließt oder mit denen der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis durch eine unter den Interessenausgleich fallende Kündigung beendet, erhalten eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes nach diesem Sozialplan.
1.2 Der Anspruch auf Abfindung entsteht mit Zugang der Kündigung oder dem Abschluss der Aufhebungsvereinbarung und ist ab diesem Zeitpunkt vererbbar.
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Weiterhin nehmen wir an, dass ich eine 3 monatige Kündigsfrist habe, mich der AG aber noch bis zum 30.06 beschäftigen will, weil er mich noch "benötigt" (worauf ich aber keine Lust mehr habe).
Sind die folgenden Schlüsse richtig (vorallem der 3.)?
1. Der AG kündigt mich zum 30.6, ich bleibe bis zum Ende --> ich erhalte die Abfindung
2. Der AG kündigt mich zum 30.6, stimmt aber einem Aufhebungsvertrag zu --> ich kann früher gehen und erhalte die Abfindung
3. Der AG kündigt mich zum 30.6, ich kündige direkt danach nochmals selbst (mit meiner 3 monatigen Frist) --> ich kann nach meiner 3 monatigen Frist gehen und erhalte die Abfindung?
Ist Fall 3 richtig?
Komme ich vor dem 30.06 raus UND erhalte meine Abfindung? Oder kann ich tatsächlich nur darauf hoffen, dass der AG einem Aufhebungsvertrag zustimmt?
Vielen Dank,
AnotherOne
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