AW: Arbeitsverpflichtung für 5 Jahre
Eine vollständige Liste aus der man die Informationen heraus lesen kann, die benötigt wird.
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Arbeitsverpflichtung für 5 Jahre
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AW: Arbeitsverpflichtung für 5 Jahre
Verstehe mich jetzt nicht falsch, aber es kommt mir manchmal vor, als würdest du hier nur was schreiben wollen was nicht von Belang ist...
Die Person hatte eine Fortbildung von 3 Monaten. Schaue dann mal selbst, was deine Liste ausgibt...
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AW: Arbeitsverpflichtung für 5 Jahre
Zitat von rodeo Beitrag anzeigenSiehe bitte hier!
Bis zu 5 Jahren sind möglich.
Hängt ab von Dauer und Höhe des Betrages.
Rückzahlung Fortbildungsmaßnahmen Arbeitsrecht Anwalt Dr. Palm Rückzahlung
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AW: Arbeitsverpflichtung für 5 Jahre
Dauer der Weiterbildung Dauer der Betriebsbindung
< 1 Monat < 6 Monate
< 2 Monate < 1 Jahr
< 3-4 Monate < 2 Jahre
< 6 Monate < 3 Jahre
< 2 Jahre < 5 Jahre
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AW: Arbeitsverpflichtung für 5 Jahre
Siehe bitte hier!
Bis zu 5 Jahren sind möglich.
Hängt ab von Dauer und Höhe des Betrages.
Rückzahlung Fortbildungsmaßnahmen Arbeitsrecht Anwalt Dr. Palm Rückzahlung
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AW: Arbeitsverpflichtung für 5 Jahre
Zitat von Gast_SBV Beitrag anzeigenMit solchen Aussagen wäre ich sehr, sehr vorsichtig. Fakt ist: der AG hat eine qualifizierte Fortbildung bezahlt. Es könnte also durchaus passieren, das ein Gericht feststellt: 5 Jahre sind zu lang. 2 Jahre wären angemessen gewesen. Der AG hat daher einen Anspruch auf Rückzahlung von einem angemessenen Anteil der Kosten.
Denn vor Gericht und auf hoher See sind wir alle in Gottes Hand.
VG
Gast_SBV
Und da findet bei der BGB-Klauselkontrolle eben gerade keine geltungserhaltende Reduktion statt. Wäre das der Fall, so könnte der Klauselverwender immer problemlos Klauseln an der Grenze des vermeintlich Zulässigen oder weit darüber hinaus vereinbaren. Ist die Klausel unzulässig, dann würde ein Gericht die Klausel auf das noch angemessene Mass schrumpfen lassen. So läuft es (zum Glück) nicht.
Der Verwender einer grenzwertigen Klausel läuft immer Gefahr, dass die komplette Klausel unwirksam und nichtig ist.
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AW: Arbeitsverpflichtung für 5 Jahre
Dann erkläre mir bitte, warum die Gerichte dann komplette die Klauseln streichen, wenn diese fehlerhaft sind.
Das Gericht entscheidet in der Regel nicht, was mindestens möglich wäre, weil dies für den AN nicht nachvollziehbar ist.
HENSCHE Arbeitsrecht: Rückzahlungsklause l
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AW: Arbeitsverpflichtung für 5 Jahre
Zitat von recht-newbie Beitrag anzeigen@ rodeo
Bitte schreibe lieber nichts, anstatt falsche Behauptungen zu stellen. Das kann böse nach hinten losgehen!
5 Jahre sind definitiv zu lang - die Klausel ist damit komplett nichtig.
Wenn die Dame somit kündigt, muss sie dem AG nichts zahlen.
Denn vor Gericht und auf hoher See sind wir alle in Gottes Hand.
VG
Gast_SBV
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AW: Arbeitsverpflichtung für 5 Jahre
@ rodeo
Bitte schreibe lieber nichts, anstatt falsche Behauptungen zu stellen. Das kann böse nach hinten losgehen!
5 Jahre sind definitiv zu lang - die Klausel ist damit komplett nichtig.
Wenn die Dame somit kündigt, muss sie dem AG nichts zahlen.
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AW: Arbeitsverpflichtung für 5 Jahre
Solche Verträge kenne ich und können auch nachträglich vereinbart werden.
Der AG finanziert hier eine Weiterbildung und möchte selbstverständlich etwas davon haben.
Das haben wir als Berufskraftfahrer auch, wenn der Führerschein vom AG bezahlt wird.
Ich sehe das so; der AG wird Recht bekommen wenn er den Betrag XY einklagt.
In den meisten Fällen lassen sich die AG mit sich reden und kann den Betrag monatlich abstottern.
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AW: Arbeitsverpflichtung für 5 Jahre
Sie ist jetzt Diabetesassistentin, und bekommt trotz Ihrer höheren Qualifikation keine Gehaltserhöhung obwohl der Tariflohn für Diabetesassistentin wesentlich höher ist!
Darum hat Sie vor evtl zu wechseln!
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AW: Arbeitsverpflichtung für 5 Jahre
Zitat von jodler2 Beitrag anzeigenHallo,
Meine Tochter hat eine Ausbildung zu MFA absolviert, und hat nach Ihrer Ausbildung eine Weiterbildung zur Diabetesberaterin finanziert bekommen. Die Ausbildung dauerte ingesamt 12 Wochen.
In Sonstige vereinbarungen im Arbeitsvertrag steht: Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich nach Arbeitsaufnahme für fünf Jahre bis zum 30.06.2020 für die Praxis tätig zu sein. Sollte das Arbeitsverhältnis vor diesem Termin beendet werden, verpflichtet sich die Arbeitnehmerin zur Rückzahlung von monatlich 1/60 dieser Fortbildungskosten.
Der Arbeitsvertrag ist vom 15.07.2015.
Ist die zulässig, da bei einer Weiterbildungszeit von 3-4 Monaten nur 2 Jahre zulässig wären.
Was kann meine Tochter dagegen unternehmen?
MfG
Jodler
Wenn sie kündigt, wird der Arbeitgeber sich an sie wenden und das Geld zurückhaben wollen. Da sie ihm das nicht freiwillig geben wird, wird er es einklagen müssen ... und dann vermutlich mit dieser Rückzahlungsvereinbarung scheitern (zu lang, Rückzahlung bei Beendigung nicht auf Gründe beschränkt, die der AN zu vertreten hat, ...).
Wenn der AG das Geld einfach einbehält, bleibt Deiner Tochter die Lohnklage, die sie dann vermutlich (s. o.) gewinnen wird.
Warum sollte sie schon jetzt die Pferde scheu machen. Wenn sie jetzt gegen die Vereinbarung klagt, glaubt der AG, dass sie das nur macht, weil sie wechseln will. Entsprechend ist sie z. B. für Schulungen tot. Wer bezahlt schon Schulungen für jemanden, von dem er glaubt, er könne gehen. Selbst wenn deine Tochter aktuell gar keine Wechselpläne hat.
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Arbeitsverpflichtung für 5 Jahre
Hallo,
Meine Tochter hat eine Ausbildung zu MFA absolviert, und hat nach Ihrer Ausbildung eine Weiterbildung zur Diabetesberaterin finanziert bekommen. Die Ausbildung dauerte ingesamt 12 Wochen.
In Sonstige vereinbarungen im Arbeitsvertrag steht: Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich nach Arbeitsaufnahme für fünf Jahre bis zum 30.06.2020 für die Praxis tätig zu sein. Sollte das Arbeitsverhältnis vor diesem Termin beendet werden, verpflichtet sich die Arbeitnehmerin zur Rückzahlung von monatlich 1/60 dieser Fortbildungskosten.
Der Arbeitsvertrag ist vom 15.07.2015.
Ist die zulässig, da bei einer Weiterbildungszeit von 3-4 Monaten nur 2 Jahre zulässig wären.
Was kann meine Tochter dagegen unternehmen?
MfG
JodlerStichworte: -
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