Ich bin Schichtarbeiter und habe zu Himmelfahrt von Mittwoch Abend in den Feiertag hinein gearbeitet. Das Arbeitszeitgesetz lässt ja zu, das die Feiertagsruhe um bis zu 6 Stunden verschoben wird.
Es existiert eine Betriebsvereinbarung über die Zahlung von Zuschlägen bei Schichtarbeit und auch bei Feiertagsarbeit. Allerdings wird in dieser Vereinbarung nur auf die Höhe des Zuschlages eingegangen.
Obwohl hier tw am Feiertag gearbeitet wurde ist der Betrieb der Auffassung hier gibt es nur Nachtschichtzuschlag und beruft sich auf den §9 des ArbZG
Ich bin aber eher der Meinung, das Arbeitszeitgesetz sagt nix über die Bezahlung der Mitarbeiter aus. Es ist trotzdem Feiertagsarbeit gewesen.
Ich habe in der folgenden Nachtschicht frei gehabt und werde diese als Feiertag bezahlt bekommen.
Wenn manchmal Sonderschichten notwendig sind und deshalb die Nachtschicht schon am Sonntag anfängt bekomme ich die Sonntagsstunden mit Sonntagszuschlag bezahlt und erst ab 0.00 Uhr nur Nachtzuschlag.
Steht mir für die Zeit von 0.00 bis 6.00 Uhr am Feiertag früh der Feiertagszuschlag zu?
Es existiert eine Betriebsvereinbarung über die Zahlung von Zuschlägen bei Schichtarbeit und auch bei Feiertagsarbeit. Allerdings wird in dieser Vereinbarung nur auf die Höhe des Zuschlages eingegangen.
Obwohl hier tw am Feiertag gearbeitet wurde ist der Betrieb der Auffassung hier gibt es nur Nachtschichtzuschlag und beruft sich auf den §9 des ArbZG
Ich bin aber eher der Meinung, das Arbeitszeitgesetz sagt nix über die Bezahlung der Mitarbeiter aus. Es ist trotzdem Feiertagsarbeit gewesen.
Ich habe in der folgenden Nachtschicht frei gehabt und werde diese als Feiertag bezahlt bekommen.
Wenn manchmal Sonderschichten notwendig sind und deshalb die Nachtschicht schon am Sonntag anfängt bekomme ich die Sonntagsstunden mit Sonntagszuschlag bezahlt und erst ab 0.00 Uhr nur Nachtzuschlag.
Steht mir für die Zeit von 0.00 bis 6.00 Uhr am Feiertag früh der Feiertagszuschlag zu?
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