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Nichteinhalten der Kündigungsfrist bei Eigenkündigung und Arbeitsaufnahme im Ausland

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  • Nichteinhalten der Kündigungsfrist bei Eigenkündigung und Arbeitsaufnahme im Ausland

    Hallo liebe Arbeitsrecht-Community,
    ich benötige ziemlich dringend eine Einschätzung zu folgendem Sachverhalt:

    Eine Bekannte arbeitet bei einem internationalen IT-Unternehmen im Großraum Ruhrgebiet. Im Arbeitsvertrag wurde eine Kündigungsfrist von zwei Monaten vereinbart. Nun hat sie ein Jobangebot eines konkurrierenden IT-Konzerns aus dem europäischen Ausland erhalten. Nach einigen Vorstellungsrunden beim potentiellen neuen Arbeitgeber hat sie die verbindliche Zusage und den Arbeitsvertrag zugeschickt bekommen und würde sehr gerne dort anfangen.

    Allerdings müsste der Arbeitseinsatz im Ausland schon in zwei Wochen beginnen. In der Hoffnung auf ein Entgegenkommen des derzeitigen AG hat sie um eine Aufhebungsvereinbarung gebeten. Der AG stellt sich aber quer und besteht auf einer fristgerechten Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Zwischen den Zeilen wurde klar, dass es sich hierbei um eine politische Entscheidung handelt, da es sich bei dem potentiellen neuen Arbeitgeber um ein konkurrierendes Unternehmen handelt.

    Es besteht allerdings keine direkte Konkurrenz, da meine Bekannte bei dem einen Unternehmen im Bereich Hardware, bei dem anderen im Bereich Unternehmenssoftware tätig wäre. Sie wünscht sich sehr, die neue Stelle antreten zu können, was bei einer Einhaltung der Kündigungsfrist allerdings nicht möglich wäre. Der potentielle neue Arbeitgeber wäre dann gezwungen, einen anderen Bewerber einzustellen.

    Welche negativen Folgen können sich schlimmstenfalls ergeben, wenn meine Bekannte die Kündigungsfrist nicht einhält?

    Im Vertrag wurde eine Vertragsstrafe vereinbart. Deren Höhe muss sich, nach dem was ich bislang in Erfahrung bringen konnte, nach dem tatsächlich entstandenen Schaden richten und würde somit maximal zwei Monatsgehälter betragen. Meine Bekannte wäre bereit, diese Zahlung zu leisten.

    Allerdings besteht das Risiko einer Einstweiligen Verfügung des alten AG an den neuen AG, die eine Arbeitsaufnahme verhindern könnte. Hier frage ich mich, ob eine Einstweilige Verfügung nach BGB im europäischen Ausland überhaupt bindend ist.

    Kennt sich da jemand aus?

    Vielen Dank für Euren Input.
    Viele Grüße,
    Worldwide

  • #2
    AW: Nichteinhalten der Kündigungsfrist bei Eigenkündigung und Arbeitsaufnahme im Ausland

    Zitat von worldwide Beitrag anzeigen
    Allerdings besteht das Risiko einer Einstweiligen Verfügung des alten AG an den neuen AG, die eine Arbeitsaufnahme verhindern könnte. Hier frage ich mich, ob eine Einstweilige Verfügung nach BGB im europäischen Ausland überhaupt bindend ist.
    Das dürfte davon abhängen, ob es zwischenstaatliche Abkommen zur Vollstreckbarkeit gibt. Es kommt auf das jeweilige Land an, zwischen EU-Ländern ist das eher wahrscheinlich als z.B. bei einem weit entfernten Land, mit dem Deutschland kaum wirtschaftliche und politische Beziehungen hat.

    In Deutschland gibt es einige wenige Urteile des BGH zu dieser Frage, teils schon älter, z.B. BGH, Urteil vom 17.03.1961 - I ZR 26/60:

    Bei unerlaubter Abwerbung kann auf die wiederherstellende Unterlassungklage dem Abwerbenden verboten werden, den Abgeworbenen für den Zeitraum zu beschäftigen, der dem wettbewerblichen Vorsprung entspricht, den er andernfalls auf Kosten des Geschädigten durch die Abwerbung erzielt hätte.
    Aber seitdem haben sich die Rechtsgrundlagen oft geändert, insbesondere im Recht des unlauteren Wettbewerbs. Dazu gibt es zwar auch EU-Richtlinien, aber trotzdem ist das Wettbewerbsrecht je nach Land unterschiedlich. Es stellt sich deshalb die Frage, ob der bisherige Arbeitgeber nicht lieber gleich bei einem Gericht des Ziellandes klagen würde, falls die dortigen Gesetze Erfolg versprechen.

    Die frühere deutsche Regelung des § 125 GewO über die Schadensersatzpflicht des neuen Arbeitgebers wurde um die Jahrtausendwende herum gestrichen, in anderen Ländern könnte es ähnliches noch geben. Aber wichtiger erscheint mir hier das Verbot des unlauteren Wettbewerbs, und da können Gesetzestext und Auslegung extrem verschieden sein je nach Land.

    E.D.

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