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  • neue stellenbeschreibung

    ich arbeite seit 3 jahren als 87b betreuungskraft.

    seit dem 1.1 2015 hat sich das gesetz geändert zu diesem beruf.

    die stellenbeschreibung habe ich aber von 2012.

    1. darf mein arbeitgeber nun nur einseitig die stellenbeschreibung ändern wegen dem neuem gesetz?

    2. darf er es grundsätzlich, auch wenn kein neues gesetz erlassen wäre?

    kein betriebsrat. kein tarifvertrag

  • #2
    AW: neue stellenbeschreibung

    Magst Du uns Näheres mitteilen?

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    • #3
      AW: neue stellenbeschreibung

      Die Stellenbeschreibung beschreibt erstmal wie das Wort sagt die Stelle. Dabei müssen natürlich die gesetzlichen Vorgaben beachtet werden, anders würde sich der AG im Extremfall sogar strafbar oder gegen Kunden/Patienten schadensersatzpflichtig machen.
      Die Stellenbeschreibung hat mit der Person die das ausführt im Grunde und formal nichts zu tun.

      Was du zu tun hast ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag.
      Stellenbeschreibungen werden i.A. nicht Teil des Arbeitsvertrages, bzw. AG sollten vermeiden dass sie das werden.

      Allerdings wenn du dich jetzt weigerst die Sachen zu machen die das Gesetz verlangt, wird der AG dir betriebsbedingt kündigen. Was soll er mit einer Person für die er keine Arbeit mehr hat, weil sie nach den alten gesetzlichen Vorgaben arbeiten will.

      Ansonsten s. mein Vorredner ;-)

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