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Kündigungsfrist Betriebsrat

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  • Kündigungsfrist Betriebsrat

    Hallo Zusammen,

    kann mir vielleicht jemand sagen wie das hier mit der Kündigung läuft? Wann darf die Kündigung ausgesprochen werden? Bzw. wann kann die Kündigung überreicht werden?

    §...
    Aufgrund der Betriebsschließung zum 30.06.2015 richten sich deren Kündigungen allesamt nach der Bestimmungen des §15IV KSchG. Danach können Mitglieder des Betriebsrates bei Stillegung des betriebs ordentlich , frühestens zum Zeitpunkt der Stillegung gekündigt werden. Das ist hier der Fall.


    Wenn jetzt gekündigt wird, haben gewisse BR-Mitglieder eine Kündigungsfrisst und würden am 30.06 ausscheiden. Kann das Kündigungsdokument nach diesem § erst ab dem 30.06 ausgehändigt werden, oder kann zuvor gekündigt werden sodas auch die Betriebsratsmitglieder ab dem 30.06 nicht mehr der Firma angehören?

    Besten Dank!

  • #2
    AW: Kündigungsfrist Betriebsrat

    Zum Zeitpunkt der Stillegung heißt zum 30.6.

    Allerdings geht das grundsätzlich auch nur, wenn die Frist überhaupt ausreicht. Also ist der BR z.b. schon sehr lange in der firma und hat eine gesetzliche Kündigungsfrist von 7 Monaten, dann ginge zum 30.6. schon gar nicht mehr. Der AG müsste trotz Betriebsstillegung bis Ende Sep. weiter zahlen. Das gilt aber auch für alle Arbeitnehmer.

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    • #3
      AW: Kündigungsfrist Betriebsrat

      HAt der betriebsrat eine gesetzliche Kündigungsfrist von 7 Monaten?

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      • #4
        AW: Kündigungsfrist Betriebsrat

        Weiß ich nicht. Es ginge hier um die allgemeine Regelung für alle. Wenn er diese hätte, dann gilt sie auch.

        Die Kündigungsfrist der Arbeitnehmer wird nicht dardurch verkürzt, dass der Betrieb still gelegt wird. Darauf wollte ich nur nochmal hinweisen :-)

        Sorry für die Verwirrung.

        Kommentar


        • #5
          AW: Kündigungsfrist Betriebsrat

          Zitat von neo20 Beitrag anzeigen
          HAt der betriebsrat eine gesetzliche Kündigungsfrist von 7 Monaten?
          Hallo neo,
          Der besonder KÜ_Schutz erfährt eine wesentliche Einschränkung, wenn der Betrieb stillgelegt wird. Unter Stilllegung ist die Aufgabe des Betriebszeckes und damit die Auflösung der zu diesem Zweck geschaffenen Betriebsgemeinschaft zwischen AG und AN für eine nicht nur vorübergehende, zeitlich noch unbestimmte Dauer aufgrund eines ernstlichen Willenentschlusses des AG zu verstehen.Liegt eine Betriebsstilllegung vor, darf gegegnüber dem in § 15 KschG geschützen Personen eine ordentliche KÜ ausgesprochen werden. Problematisch ist die Frage der Endgültigkeit der Schließung. Einerseits wird dem AG die Hoffnung auf baldigen Eintritt einer Widereröffnung zugebilligt (BAG.v. 17.9.1957,AP Nr.8 zu § 13 KschG 1951 Anm.Dietz)Anderseits darf es sich nicht um eine nach so kurzer Zeit erfolgende Wiederaufnahme des Betriebes handeln , dass es sich in Wahrheit nur um eine Betriebsunterbrechung handelt.
          Gruß FS
          In einem guten Wort ist Wärme für drei Winter!

          Kommentar


          • #6
            AW: Kündigungsfrist Betriebsrat

            Zitat von neo20 Beitrag anzeigen
            HAt der betriebsrat eine gesetzliche Kündigungsfrist von 7 Monaten?
            sprachliche Problematik:

            der Betriebsrat = der einzelne Mitarbeiter

            der Betriebsrat = das gesamte Gremium

            VG
            Gast_SBV

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