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  • Veröffentlichung von Mitarbeiterbild

    Vielleicht könnt ihr mir helfen.

    Darf ein Arbeitgeber ein Bild vom Mitarbeiter an Dritte, ohne dessen Zustimmung, per Email versenden? Das Bild ist vorhanden weil es zu Repräsentationszwecken in der Dienststelle hängt und auch nur dafür ist eine Zustimmung vorhanden.
    Gibt es rechtliche Schritte die man vornehmen kann? (Schmerzensgeld, Unterlassung, ...?)

    Danke für eure Hilfe.
    Markus


    Ich habe nur folgendes gefunden:
    "Im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis tauchen immer wieder Fragen auf, die im Zusammenhang mit dem Recht am eigenen Bild stehen. Es geht oftmals um die Frage, was der Arbeitgeber darf, wenn es um die Veröffentlichung des eigenen Fotos im Zusammenhang mit der Arbeit geht. Folgende zwei Fragen sind relevant:

    Muss ich ein Foto von mir machen lassen für die Internetseite des Unternehmens?
    Oft werden Mitarbeiter auf der Homepage des Arbeitgebers abgebildet. Dazu besteht aber keine Pflicht des Arbeitnehmers. Aufgrund des Persönlichkeitsrechts, darf der Arbeitgeber auch nicht ungefragt ein Foto veröffentlichen: Ohne eine Einwilligung wäre die Veröffentlichung Ihres Bildes unzulässig, § 22 Kunsturhebergesetz. Wenn sich der Arbeitgeber daran nicht hält und trotzdem gegen den Willen ein Foto veröffentlicht, dann kann der Arbeitnehmer Unterlassungs- und gegebenenfalls auch Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber geltend machen. Ein Arbeitnehmer muss daher nicht ungefragt eine Veröffentlichung dulden. Wenn aber ein Foto von dem Angestellten gemacht wird und diesem klar ist, dass das Foto für Repräsentationszwecke bestimmt ist (und nicht z.B. nur für die Personalakte), dann ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer, wenn er ein Foto von sich machen lässt, auch der Veröffentlichung zustimmt."

  • #2
    AW: Veröffentlichung von Mitarbeiterbild

    Zitat von whl666 Beitrag anzeigen
    Vielleicht könnt ihr mir helfen.

    Darf ein Arbeitgeber ein Bild vom Mitarbeiter an Dritte, ohne dessen Zustimmung, per Email versenden? Das Bild ist vorhanden weil es zu Repräsentationszwecken in der Dienststelle hängt und auch nur dafür ist eine Zustimmung vorhanden.
    Gibt es rechtliche Schritte die man vornehmen kann? (Schmerzensgeld, Unterlassung, ...?)

    Danke für eure Hilfe.
    Markus


    Ich habe nur folgendes gefunden:
    "Im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis tauchen immer wieder Fragen auf, die im Zusammenhang mit dem Recht am eigenen Bild stehen. Es geht oftmals um die Frage, was der Arbeitgeber darf, wenn es um die Veröffentlichung des eigenen Fotos im Zusammenhang mit der Arbeit geht. Folgende zwei Fragen sind relevant:

    Muss ich ein Foto von mir machen lassen für die Internetseite des Unternehmens?
    Oft werden Mitarbeiter auf der Homepage des Arbeitgebers abgebildet. Dazu besteht aber keine Pflicht des Arbeitnehmers. Aufgrund des Persönlichkeitsrechts, darf der Arbeitgeber auch nicht ungefragt ein Foto veröffentlichen: Ohne eine Einwilligung wäre die Veröffentlichung Ihres Bildes unzulässig, § 22 Kunsturhebergesetz. Wenn sich der Arbeitgeber daran nicht hält und trotzdem gegen den Willen ein Foto veröffentlicht, dann kann der Arbeitnehmer Unterlassungs- und gegebenenfalls auch Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber geltend machen. Ein Arbeitnehmer muss daher nicht ungefragt eine Veröffentlichung dulden. Wenn aber ein Foto von dem Angestellten gemacht wird und diesem klar ist, dass das Foto für Repräsentationszwecke bestimmt ist (und nicht z.B. nur für die Personalakte), dann ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer, wenn er ein Foto von sich machen lässt, auch der Veröffentlichung zustimmt."
    Hallo whl,
    wenn das alles OHNE deine Einwilligung geschied, kannst du einen Unterlassungsanspruch geltend machen.
    Gruß FS
    In einem guten Wort ist Wärme für drei Winter!

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    • #3
      AW: Veröffentlichung von Mitarbeiterbild

      und wie geht man da vor? über einen anwalt eine unterlassungerklärung geltend machen? oder kann man das selber aufsetzen?

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      • #4
        AW: Veröffentlichung von Mitarbeiterbild

        könnte ich nicht sogar schadensersatz einklagen?

        "Wurde durch die Veröffentlichung schwerwiegend in das Recht am eigenen Bild eingegriffen, beispielsweise durch den Abdruck von Nacktfotos, kann auch ein Anspruch auf Entschädigung in Geld für einen immateriellen Schaden (Schmerzensgeld) bestehen. Dieser wird aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitet und soll neben der Genugtuungsfunktion für das Opfer auch eine Präventionsfunktion für den Verletzer haben."

        Kommentar


        • #5
          AW: Veröffentlichung von Mitarbeiterbild

          Zitat von whl666 Beitrag anzeigen
          könnte ich nicht sogar schadensersatz einklagen?

          "Wurde durch die Veröffentlichung schwerwiegend in das Recht am eigenen Bild eingegriffen, beispielsweise durch den Abdruck von Nacktfotos, kann auch ein Anspruch auf Entschädigung in Geld für einen immateriellen Schaden (Schmerzensgeld) bestehen. Dieser wird aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitet und soll neben der Genugtuungsfunktion für das Opfer auch eine Präventionsfunktion für den Verletzer haben."
          Gegenfrage: welcher Schaden ist dir entstanden? Ein Nacktbild wird ja wohl nicht verschickt worden sein...

          Kommentar


          • #6
            AW: Veröffentlichung von Mitarbeiterbild

            Hallo whl 666

            Die Antwort hast du ja selbst schon gegeben. (Letzter Satz)

            Wenn aber ein Foto ....

            Gruss ROJO

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            • #7
              AW: Veröffentlichung von Mitarbeiterbild

              ist der schaden von bedeutung wenn es um die verletzung meiner persönlichkeitsrechte geht? der schaden ist dass das vertrauensverhätniss zum arbeitgeber stark erschüttert wurde. das bild hängt in der dienstelle aus für andere Mitarbeiter um die verschiedenen teams anschauen zu können und nicht als gegenstand von ermittlungen gegen mich. ich habe nicht mal eine facebook seite und nehme meine privatsspähre und das recht am eigenen bild ernst.

              Kommentar


              • #8
                AW: Veröffentlichung von Mitarbeiterbild

                Bei Schadenersatzforderungen muss der genaue Schaden beziffert und bewiesen werden. Deshakb: Wie hoch ist der entstandene Schaden genau (in €)? Und wie setzt er sich konkret zusammen?

                Kommentar


                • #9
                  AW: Veröffentlichung von Mitarbeiterbild

                  Wer ist der Drittanbieter oder dritte Person?

                  Immer mehr Firmen machen Photos von MA´s für Internetpräsentationen.
                  Ist eine nromale und gängige Prozedur.

                  Solange das Bild innerhalb für die Firma genutzt wird werden keine Persönlichkeitsrechte verletzt.

                  Für Schulungsvideos können MA sogar dafür abgestellt werden, sofern sie auch nur für innerbetriebliche Zwecke genutzt werden.

                  Kommentar


                  • #10
                    AW: Veröffentlichung von Mitarbeiterbild

                    Ich erkläre den Sachverhalt noch einmal genauer. Es wurde von mir ein Bild gemacht. Das hängt in der Dienststelle aus. Es hängt dort nur für andere Mitarbeiter aus. Nun gab es einen Vorfall wo der Arbeitgeber das Bild gescannt hat und an eine dritte Person ausserhalb des unternehmens geschickt hat um sich bestätigen zu lassen dass ich an einem bestimmten Ort war. Man kann hier keinen materiellen schaden bemessen. Allerdings wúrden ja meine Persönlichkeitsrechte und das Recht am eigenen Bild verletzt?

                    Kommentar


                    • #11
                      AW: Veröffentlichung von Mitarbeiterbild

                      Die dritte Person ist in diesem Zusammenhang nicht mit dem Unternehmen verbunden.

                      Kommentar


                      • #12
                        AW: Veröffentlichung von Mitarbeiterbild

                        Zitat von whl666 Beitrag anzeigen
                        Ich erkläre den Sachverhalt noch einmal genauer. Es wurde von mir ein Bild gemacht. Das hängt in der Dienststelle aus. Es hängt dort nur für andere Mitarbeiter aus. Nun gab es einen Vorfall wo der Arbeitgeber das Bild gescannt hat und an eine dritte Person ausserhalb des unternehmens geschickt hat um sich bestätigen zu lassen dass ich an einem bestimmten Ort war. Man kann hier keinen materiellen schaden bemessen. Allerdings wúrden ja meine Persönlichkeitsrechte und das Recht am eigenen Bild verletzt?
                        Da hilft jetzt nur noch ein Anwalt. Gehe also zu einem Anwalt. Der soll wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte Klage einreichen. Die Höhe des Schadenersatzes kann man dem Ermessen des Gerichtes überlassen, oder selber eine Summe festsetzen. Allerdings könnte es sich als Bumerang erweisen, wenn das Gericht feststellen sollte, das zur Aufklärung eines bestimmten Sachverhaltes die Vorgehensweise zulässig gewesen ist.
                        VG
                        Gast_SBV

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                        • #13
                          AW: Veröffentlichung von Mitarbeiterbild

                          Ok. Aber hätten sie mich nicht vorher einfach mal fragen müssen? Dann hätte ich auch den Sachverhalt aufgeklärt.

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                          • #14
                            AW: Veröffentlichung von Mitarbeiterbild

                            Zitat von whl666 Beitrag anzeigen
                            Die dritte Person ist in diesem Zusammenhang nicht mit dem Unternehmen verbunden.

                            Dann dürfte die Firma meines Erachtens nicht.

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                            • #15
                              AW: Veröffentlichung von Mitarbeiterbild

                              Zitat von rodeo Beitrag anzeigen
                              Dann dürfte die Firma meines Erachtens nicht.
                              Dann halt zum Anwalt gehen und dem AG auf den Hals hetzen (ggf. sogar mit einer Klage).
                              (...dann sich aber auch damit abfinden, dass der AG ggf. keine Lust mehr auf Weiterbeschäftigung hat. Muss man halt abwägen).

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