Guten abend liebes Forum,
Ich möchte mich für einen Freund von mir erkundigen.
Er hat am 01.07.2014 bei eine Zeitarbeitsfirma angefangen. Er hat einen Vertrag auf unbestimmte Zeit bekommen.
Er hat schon einen anderen Job gefunden, direkt, nicht über Zeitarbeitsfirma und möchte gerne wissen wann soll er Kündigen.
Auf seinen Arbeitsvertrag steht:
Für die Kündigung während der Probezeit gilt § 9.3 MTV BAP
(Die Probezeit endet zum 31.12.2014)
Dannach beträgt während der ersten drei Monate die Kündigungsfrist eine Woche, anschliessend gilt während der Probezeit die gesetzliche Frist von 2 Wochen.Bei neueinstellungen verkürzt sich die Kündigungsfrist während der ersten zwei Wochen das Beschäftigungsverhältniss es auf einen Tag.(Er arbeitet ab 01.07.2014 also über einen Monat schon)
Im Übrigen gelten für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer beiderseits die Fristen des § 622 Abs.1 und 2 BGB.
Er hat bisher noch nie durch eine Zeitarbeitfirma gearbeitet und deswegen wollte er fragen wann er kündigen soll, weil er auf der Sicheren Seiten sein will, damit er auch rechtzeitig kündigen kann.
Er bedankt sich im voraus.
Ich möchte mich für einen Freund von mir erkundigen.
Er hat am 01.07.2014 bei eine Zeitarbeitsfirma angefangen. Er hat einen Vertrag auf unbestimmte Zeit bekommen.
Er hat schon einen anderen Job gefunden, direkt, nicht über Zeitarbeitsfirma und möchte gerne wissen wann soll er Kündigen.
Auf seinen Arbeitsvertrag steht:
Für die Kündigung während der Probezeit gilt § 9.3 MTV BAP
(Die Probezeit endet zum 31.12.2014)
Dannach beträgt während der ersten drei Monate die Kündigungsfrist eine Woche, anschliessend gilt während der Probezeit die gesetzliche Frist von 2 Wochen.Bei neueinstellungen verkürzt sich die Kündigungsfrist während der ersten zwei Wochen das Beschäftigungsverhältniss es auf einen Tag.(Er arbeitet ab 01.07.2014 also über einen Monat schon)
Im Übrigen gelten für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer beiderseits die Fristen des § 622 Abs.1 und 2 BGB.
Er hat bisher noch nie durch eine Zeitarbeitfirma gearbeitet und deswegen wollte er fragen wann er kündigen soll, weil er auf der Sicheren Seiten sein will, damit er auch rechtzeitig kündigen kann.
Er bedankt sich im voraus.
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