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Wie "Nichteisatzzeiten" beweisen?

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  • Wie "Nichteisatzzeiten" beweisen?

    In meiner laufenden Klage ( Kammertermin war gestern 27.01.2013 ) wurde vom Richter der Hinweis geäußert das er bezüglich der von mir auf meinen Monatlichen Stundenzetteln gemachte vermerk " Kein Einsatz " an den Tagen an den mich meine Firma nicht eingesetzt hat, das diesbezüglich bedenken hat. Da aus mehreren gründen der Kammertermin auf den 24.02.2014 vertagt wurde, hat der Richter mir nun als auflage erteilt das ICH nun beweisen müsste das ich an den Streitgegenständlichen Tagen auf Arbeitgeberveranlassung zuhause bleiben musste. Dem Richter reichte der von mir auf meinen Monatsberichten gemachte vermerk nicht.
    Leider lässt sich aus meiner Lohnarechnung der Arbeitzeitkontostand nicht entnehmen da dieser dort nicht vermerkt wird und auch sonst keinen vom Arbeitgeber erteilelten Kontostand gibt.

    Wie kann man nun solche Nichteinsatzzeiten beweisen ?

  • #2
    AW: Wie "Nichteisatzzeiten&q uot; beweisen?

    Das kannst nur Du selbst beantworten. Gibt es Zeugen oder anderweitige Schriftstücke?

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    • #3
      AW: Wie "Nichteisatzzeiten&q uot; beweisen?

      Zitat von Matrose Beitrag anzeigen
      Das kannst nur Du selbst beantworten. Gibt es Zeugen oder anderweitige Schriftstücke?
      Es gibt weder Zeugen noch Schriftstücke die den Nichteisatz beweisen könnten. Lediglich meine eingereichten Monatsstundenberichte gibt es. Der Beklagte hat hier aber gerügt das diese ja nicht von Ihm gegengezeichnet wurden und erst noch die behauptung vom Beklagten im Raum stand ich hätte diese ganzen überstunden nicht getätigt. Konnte ich aber anhand Zugangskontrollberichte beim Kunden nachweisen. das ich die Tage gearbeitet habe. Das Problem ist eben der Nichteinsatztage.

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      • #4
        AW: Wie "Nichteisatzzeiten&q uot; beweisen?

        Ich sollte laut Richter auch mal was beweisen, dass ich etwas Bestimmtes nicht gesagt habe.

        Auf meine Frage, wie das gehen soll, sagte er, dass das mein Problem wäre.

        Daran habe ich gemerkt, dass der Fall für ihn schon entschieden war und die Beweisaufforderung reine Schikane bzw. Kosmetik war.

        Habe mir für die erste Instanz dann keine Mühe mehr gemacht, sondern habe mich auf die Berufung vorm LAG konzentriert. Da ist die Qualität der Richter um Längen besser und obejektiver. Erste Instanz ist meist Kaspertheater.

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        • #5
          AW: Wie "Nichteisatzzeiten&q uot; beweisen?

          Zitat von Matrose Beitrag anzeigen
          Habe mir für die erste Instanz dann keine Mühe mehr gemacht, sondern habe mich auf die Berufung vorm LAG konzentriert. Da ist die Qualität der Richter um Längen besser und obejektiver. Erste Instanz ist meist Kaspertheater.
          Wenn der Richter sein Urteil fällt bin ich eh auf seine Begründung gespannt.
          Bin mir sicher das das LAG seine entscheidung aufheben würde....

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          • #6
            AW: Wie "Nichteisatzzeiten&q uot; beweisen?

            Ich vermute mal, Du bist ohne Anwalt in den Termin getappert.
            Dann kommen solche durch die Gegenseite beeinflussten Ansichten schnell zustande.
            Für mich ist das die eigentliche Kernfrage:
            "Hat Dein AG Deine Einsatzberichte so angenommen und als Basis für Lohnabrechnungen genutzt?"
            mfg, Aktivist

            Ich gebe keine Rechtsberatung, sondern äußere nur meine Meinung.

            Franz Beckenbauer:
            "Ja, gut. Es gibt nur eine Möglichkeit: Sieg, Unentschieden oder Niederlage."

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            • #7
              AW: Wie "Nichteisatzzeiten&q uot; beweisen?

              Zitat von Aktivist Beitrag anzeigen
              Ich vermute mal, Du bist ohne Anwalt in den Termin getappert.
              Dann kommen solche durch die Gegenseite beeinflussten Ansichten schnell zustande.
              Ich lasse mich Anwaltlich vertreten.
              Für mich ist das die eigentliche Kernfrage:
              "Hat Dein AG Deine Einsatzberichte so angenommen und als Basis für Lohnabrechnungen genutzt?"
              Ja hat er. Die waren ja Basis auf der er das AZK führt .
              Scheint den Richter aber nicht wirklich zu kümmern.

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              • #8
                AW: Wie "Nichteisatzzeiten&q uot; beweisen?

                Zitat von Quattroman Beitrag anzeigen
                Ich lasse mich Anwaltlich vertreten.
                Und was sagt der Anwalt zu der Sache?

                Er bekommt nicht wenig Geld, dass er sich darum kümmert.

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                • #9
                  AW: Wie "Nichteisatzzeiten&q uot; beweisen?

                  Zitat von matthias Beitrag anzeigen
                  Und was sagt der Anwalt zu der Sache?

                  Er bekommt nicht wenig Geld, dass er sich darum kümmert.
                  Mein Anwalt fand die aäßerung des Richters auch nicht grade klasse. Hatte dem Richter das auch so zu verstehen gegeben . Grade auf den Hintergrund das mein Arbeitgeber ja als Grundlage meine Monatsberichte zur Berechnung des AZK herrangezogen hatte.
                  Hat den Richter denoch nicht beeindruckt.
                  Genausowenig wie dem Richter eine BAG Grundsatz entscheidung nicht Interssiert hatte auf die cih mich in meiner Klage bezogen hatte.
                  Es geht um das BAG, Urteil vom 26. 1. 2011 - 5 AZR 819/09

                  Der Richter meinte das hier dieses Urteil nicht anzuwenden wäre da in dem Urteil der Beklagte Lohn und Urlaubsansprüche mit Minusstunden vererchnet hätte.
                  In meinem Fall hätte mein Chef ja den Grundlohn gezahlt .

                  Was der Richter meiner meinung nach hier vergisst ist , das ich mich faktisch selbst bezahlt mit Stunden aus meinem Arbeitzeitkonto obwohl der Arbeitgeber sich in Annahmeverzug befunden hatte weil er die Wochenarbeitzeit garnichicht abgerufen hat und ich somit nach ansicht des BAG´s garnicht verpflichtet war diese Minusstunden nachzuarbeiten .

                  Deswegen bin ich der meinung das es dann überhaupt keine Rolle spielt ob nun dann der Lohn oder Urlaubsansprüche gekürzt werden um das nicht Rechtmäßige entstehen von Minusstunden auszugleichen.
                  Die Plusstunden sind Rechtlich gesehen eine Vorgeleistete Arbeitszeit und somit ist dies eine Lohnforderung gegen den Arbeitgeber. Wenn ich nun Rechtlich garnicht verplichtet bin Arbeitsstunden nachzuleisten dann kann ein Arbeitgeber auch nicht Minusstunden mit Lohnforderung eines Arbeitnehmers verrechnen.

                  Das BAG hat in diesem Urteil klar und deutlich festgestellt wann und wie Minusstunden Rechtlich entstehen .

                  Laut BZA Tarif sollen ja diese Stunden auf dem AZK in Freizeit ausgeglcihen werden statt in Geld.
                  genau da war dann meine 2te Begründung warum mein Arbeigeber mir alle Stunden wieder hätte Gutschreiben müssen.
                  Es hat nämlich kein wirksam durchgeführter Freizeitausgleich statt gefunden. Ich habe mich da auf das BAG Urteil vom 17.01.1995 (3 AZR 399/94) berufen.
                  Hat den Richter auch nicht gejuckt.

                  Das einzige Urteil welches er für geeignet erachtet hatte war die Grundsatzentscheidung des BAG´s in Punkto der Ausgesprochenen Kündigung .BAG, Urteil vom 18. 5. 2006 - 2 AZR 412/05

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                  • #10
                    AW: Wie "Nichteisatzzeiten&q uot; beweisen?

                    Zitat von Quattroman Beitrag anzeigen
                    .., hat der Richter mir nun als auflage erteilt das ICH nun beweisen müsste das ich an den Streitgegenständlichen Tagen auf Arbeitgeberveranlassung zuhause bleiben musste.
                    ...
                    Wie kann man nun solche Nichteinsatzzeiten beweisen ?
                    waren das einzelne Tage beim gleichen Kunden.. an denen der Kunde keinen Bedarf gemeldet hat?
                    Dann könnte man den Kunden als Zeugen benennen.
                    bewertet Arbeitgeber auf kununu.de - dann haben andere auch etwas von Euren Erfahrungen.

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                    • #11
                      AW: Wie "Nichteisatzzeiten&q uot; beweisen?

                      Zitat von Betsy Beitrag anzeigen
                      waren das einzelne Tage beim gleichen Kunden.. an denen der Kunde keinen Bedarf gemeldet hat?
                      Dann könnte man den Kunden als Zeugen benennen.
                      Ich war ausschließlich bei ein und dem selben Kunden im Einsatz.
                      Meine Monatsberichte werden NICHT vom Kunden abgezeichnet. Meine Anwesenheit wird durch die Hafenzugangskontrolle dokumentiert. Dadurch konnte ich Beweisen das ich die Überstunden auf meinem Monatsberichten gearbeitet habe. Mein Arbeitgeber hatte dies ja bestritten weil die Monatsberichte vom Arbeitgeber weder Abgezeichnet noch vom Kunden gegengezeichnet wurden.
                      Ebenso hat er bestritten das ich auf arbeitgeberseitiger veranlassung an den Tagen an den ich auf meinem Monatsberichten den vermerk gemacht habe " Kein Einsatz " zu hause bleiben musste.

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                      • #12
                        AW: Wie "Nichteisatzzeiten&q uot; beweisen?

                        Typisch ANÜ mit den ständigen Versuchen, unternehmerisches Risiko auf den AN abzuwälzen.
                        Gilt für Dich denn kein Tarif?
                        mfg, Aktivist

                        Ich gebe keine Rechtsberatung, sondern äußere nur meine Meinung.

                        Franz Beckenbauer:
                        "Ja, gut. Es gibt nur eine Möglichkeit: Sieg, Unentschieden oder Niederlage."

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                        • #13
                          AW: Wie "Nichteisatzzeiten&q uot; beweisen?

                          Zitat von Aktivist Beitrag anzeigen
                          Typisch ANÜ mit den ständigen Versuchen, unternehmerisches Risiko auf den AN abzuwälzen.
                          Gilt für Dich denn kein Tarif?
                          Also unsere Firma ist KEINE Klassische Zeitarbeitsfirma.
                          Mein Arbeitgeber hat lediglich eine Genhmigung zur Arbeitnehmerüberlassung.
                          Unsere Firma ist im bereich Arbeitnehmerüberlassung ausschliesslich für einen Kunden der Hafenwirtschaft tätig.
                          Er bezieht sich bei den Mitarbeitern die einen Arbeitsvertrag nach AÜG haben voll und ganz auf den BZA Tarif.
                          Anwenden tut er den aber nicht.
                          Weder wird das AZK Ordnungsgemäß nach Maßgabe des Tarifvertrages geführt noch Zahlt er die Tariflichen Überstunden Zuschläge , Zuschläge für Sonn-und Feiertage bzw. Nachtschichtzulagen. Auch das Weihnachtsgeld wird nach seinen eigenen Kriterien gezahlt . Ebenso gewährt er allen Mitarbeitern NUR 24 Tage Urlaub . Wir haben Mitarbeiter die schon über 5 Jahre dabei sind und die laut BZA somit einen Anspruch auf 30 Tage hätten. Bekommen aber nur 24 Tage.
                          Mein Arbeitgeber vertritt die auffassung das er alle Zuschläge mit dem von Ihm erhöten Stundenlohn vererchnen darf.

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                          • #14
                            AW: Wie "Nichteisatzzeiten&q uot; beweisen?

                            So eben hatte ich nun das Protokoll des Arbeitsgerichtes der ersten Kammerverhandlung im Briefkasten....Kammerverh andlung wurde ja auf den 24.02.2014 vertagt.

                            Hier mal die meinung des Richters :

                            Hinsichtlich des Anspruches auf Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers wird zu bedenken
                            gegeben, dass der Vortrag des Klägers, es sei kein Einsatz erfolgt, allein nicht ausreichend
                            ist. Der Kläger muss vortragen, auf Basis welcher Erklärungen sowohl auf Beklagtenseite
                            als auch eigener Erklärungen des Klägers er an den fraglichen vorgetragenen Tagen
                            keinen Einsatz geleistet hat, allerdings Vergütung gezahlt wurde.
                            Soweit sich der Kläger auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Januar 2011
                            beruft (5 AZR 819/09) wird zu bedenken gegeben, dass dies einen anderen Fall betraf, nämlich
                            die Belastung eines Arbeitszeitkontos mit Minusstunden. Hier geht es allerdings nicht um
                            einen negativen Saldo des Arbeitszeitkontos........

                            Klar wurde eine Vergütung gezahlt aber eben NUR das Grundgehalt bei gleichzeitigen belasten mit Minusstunden des Arbeitszeitkontos.
                            Der Richter scheint das BAG Urteil auch nicht wirklich richtig gelesen zu haben den es ging in dem Urteil um 216 Minusstunden die der Beklagte dort zu Unrecht dem Arbeitszeitkonto entnommen hatte.

                            Nebenbei angemerkt hat der Richter ebenfalls übersehen das in manchen Wochen nur unter dem Verstoß gegen das Artbeitszeitschutzgesetz dem Beklagten es möglich war das Wochenarbeitzeitvolumen von 35 Stunden abzurufen.
                            Nachweißlich habe ich diverse Doppelschichten ( 16 Stunden Schichten) mit anschleßenden kurzen wechsel ( 22 Uhr Arbeitsende und folgetag 6 Uhr wieder angefangen )
                            absolviert. Meiner Meinung nach sind solche Verstöße bestimmt nicht mit dem Sinn und Zweck eine Arbeiotszeitkontos vereinbar.

                            Kommentar


                            • #15
                              AW: Wie "Nichteisatzzeiten&q uot; beweisen?

                              So. Nun habe ich das Urteil vorliegen mit der begründung warum bzgl. das wieder gut schreiben der Stunden auf´s AZK die Klage abgelehnt wurde.

                              Ich zitiere einmal den genauen Wortlaut des Richters in meinem Urteil:

                              Es reicht nicht aus, wenn der Kläger vorträgt, er habe keinen Antrag auf Freizeitausgleich gesteilt.
                              Dies allein führt nicht notwendig dazu, dass sich an Tagen ohne Arbeitseinsatz des Klägers
                              das Annahmeverzugsrisiko der Beklagten realisiert.
                              Im fortbestehenden Arbeitsverhältnis ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die qeschuldete Arbeitsleistung
                              tatsächlich anzubieten, am vereinbarten Ort zur vereinbarten Zeit, zur Arbeitsleistung
                              bereit. Hinsichtlich der Einzelheiten des tatsächlichen Angebots der Arbeitsleistung
                              können anderweitige Regularien vereinbart werden. Dies ist insbesondere dann nahe liegend,
                              wenn es sich bei den Arbeitnehmern um Leiharbeitnehmer handelt, mit anderen Worten der
                              Arbeitsplatz sich eben nicht im Betrieb des Arbeitgebers befindet, sondern im jeweiligen Einsatzbetrieb.
                              Der konkrete Ort, der konkrete Inhaber und die konkrete geschuldete Tätigkeit
                              können mit anderen Worten differieren.

                              Wenn dementsprechend der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, er sei verpflichtet gewesen,
                              sich jeweils am Vortag ab 12:00 Uhr bei der Beklagten zu melden und bei dem dortigen
                              Disponenten nach den Einsätzen für den Folgetag nachzufragen, stellt dies keine unübliche
                              Verfahrensweise dar.

                              Es wird allerdings zu bedenken gegeben, dass aus einem fehlenden Einsatz des Klägers
                              nicht notwendig folgt, dass sich auf Seiten der Beklagten in vollem Umfang das Annahmeverzugsrisiko
                              realisiert. Die einvernehmliche Gewährung von Freizeitausgleich setzt nicht Schriftform
                              voraus, sie kann auch konkludent erfolgen.
                              Davon abzugrenzen ist ein Schweigen auf Seiten des Klägers. Schweigen hat grundsätzlich
                              keine rechtliche Bedeutung. Wenn nun allerdings der Kläger sich selbst darauf stützt, er sei
                              verpflichtet gewesen, am Vortag jeweils ab 12:00 Uhr sich bei dem Disponenten der Beklagten
                              zu melden, dann kommt Schweigen allein nicht in Betracht. Letztlich stützt sich doch der
                              Kläger selbst darauf, dass er sich telefonisch bei der Beklagten gemeldet hat. Wortlos kann
                              dies naturgemäß nicht geschehen!

                              Mit anderen Worten, der Kläger muss zu dem Inhalt des jeweiligen Telefonates jedenfalls vor
                              den Arbeitstagen, an denen nach seinem Vortrag ein Einsatz nicht erfolgt ist, detailliert Steilung
                              nehmen. Immerhin hat die Beklagte in Abrede gestellt, dass für den Fall, dass der Kläger
                              nicht eingesetzt worden sei, dies auf Veranlassung der Beklagten geschehen sei.
                              Der Kläger mag einwenden, dass angesichts der Vielzahl der einzelnen Tage, an denen ein
                              Einsatz nach seinem Vortrag nicht erfolgt ist, dies eine enorme Anforderung der Darlegungslast
                              auf seiner Seite darstellt. Dies vermag allerdings den Kläger nicht zu entlasten. Der Kläger
                              hat mit keiner Silbe vorgetragen, was ihn denn gehindert habe, schon vorher, als die Erinnerung
                              seinerseits noch frisch war, einen etwaigen Anspruch geltend zu machen.
                              Sofern der Kläger hierauf im Hinblick auf die noch laufende Wartezeit von 6 Monaten gemäß §
                              1 Abs. 1 KSchG hiervon Abstand genommen haben sollte, um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses
                              nicht zu gefährden, ist dies eine Entscheidung des Klägers. Die damit einhergehende
                              Hürde der Darlegungslast, für eine Vielzahl von Tagen ohne Einsatz den konkreten
                              Inhalt des Telefonates am Vortage vortragen zu müssen, entspringt also der eigenen Entscheidung
                              des Klägers.


                              Im Klartext würde das Theoretisch bedeuten das alle ZAF´s einfach nur bestreiten das die Minusstunden auf veranlassung der ZAF entstanden sind obwohl man wie auch bei eigentlich allen ZAF´s sich täglich telefonisch melden muss um einen Arbeitseinsatz abzufragen.

                              Ich werde natürlich in Berufung gehen und bin gespannt ob das LAG der gleichen auffassung ist das hier der Kläger obwohl schon in den Schriftsätzen vom Kläger bestritten wird das es keinen Antrag auf Freizeitausgleich gegeben hat . Weder Schriftlich noch Mündlich ( Telefonisch)

                              Gruß
                              Quattroman

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