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Übernahme nach Ausbildung

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  • Übernahme nach Ausbildung

    Hallo!

    Am 08. Februar endet meine 3 1/2 Jährige Ausbildung zum Chemikanten.
    Mein Ausbildungsbetrieb ist zur Zeit in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, befristete Arbeitnehmer werden entlassen, eine Betriebsvereinbarung in der die Übernahme von Auszubildenden für mindestens ein halbes Jahr geregelt ist wurde durch eine neue ersetzt.
    Diese trat am 01. November in Kraft. Darin steht dass sich Auszubildende bis spätestens drei Monate vor Ende der Ausbildung um eine Übernahme bewerben können und dann innerhalb eines Monats Beischeid bekommen ob sie übernommen werden oder nicht.

    Meine Bewerbung habe ich fristgerecht mitte November abgegeben, eine Antwort erhielt ich bisher nicht. Eine Mitarbeiterinn der Personalabteilung fragte mitte Dezember bei der Geschäftsführung nach, worauf sie die Antwort bekam dass die Übernahme der Auszubildenden erst besprochen werden muss...

    Die Firma ist zum 01.01.2014 aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten, der Tarifvertrag Nordostchemie ist noch gültig.

    Jetzt meine Frage: Ist die Geschäftsführung an die Einhaltung der einmonatigen Frist gebunden und wenn ja, kann ich bei Nichtübernahme gegen diese Entscheidung aufgrund der nicht eingehaltenen Frist vorgehen?
    Ist es überhaupt zulässig dass ich fünf Wochen vor Ende des Ausbildungsverhältnisses noch keine Information habe ob ich in ein Arbeitsverhältnis übernommen werde oder nicht?

  • #2
    AW: Übernahme nach Ausbildung

    Was ist in der BV zum Thema Fristablauf geregelt?
    mfg, Aktivist

    Ich gebe keine Rechtsberatung, sondern äußere nur meine Meinung.

    Franz Beckenbauer:
    "Ja, gut. Es gibt nur eine Möglichkeit: Sieg, Unentschieden oder Niederlage."

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    • #3
      AW: Übernahme nach Ausbildung

      nichts...

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      • #4
        AW: Übernahme nach Ausbildung

        Wenn es eine gültige Betriebsvereinbarung gibt, ist diese anzuwenden und der AG ist verpflichtet,s ie einzuhalten. Notfalls kann er dazu gezwungen werden.
        Schau aber bitte genau auf die Formulierungen. Die Frist mit der Beerbung bis 3 Monate vor ende der Ausbildung und die einmontige Äußerungsfrist des AG könnte4 auch so interpretiert werden, dass sich der AG erst bis 2 Monate vor Ende der Ausbildung äußern muss. Rede doch mal mit deinem Betriebsrat
        Wer kämpft, kann verlieren, wer nicht kämpft, hat schon verloren.
        Bertold Brecht

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        • #5
          AW: Übernahme nach Ausbildung

          Danke schonmal für die Schnelle Antwort!
          Die Möglichkeit direkt mit meinem Betriebsrat zu sprechen hab ich leider erst in einer Woche.

          Zitat von Betriebsrat58 Beitrag anzeigen
          Die Frist mit der Bewerbung bis 3 Monate vor ende der Ausbildung und die einmontige Äußerungsfrist des AG könnte4 auch so interpretiert werden, dass sich der AG erst bis 2 Monate vor Ende der Ausbildung äußern muss
          Selbst die 2 Monate wären ja schon ran...

          Müsste ich die Entscheidung nicht übernommen zu werden jetzt überhaupt noch akzeptieren oder ist der Arbeitgeber durch das nicht einhalten dieser Frist verpflichtet mich weiter zu beschäftigen?

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          • #6
            AW: Übernahme nach Ausbildung

            Zitat von Alf94 Beitrag anzeigen
            ... Müsste ich die Entscheidung nicht übernommen zu werden jetzt überhaupt noch akzeptieren oder ist der Arbeitgeber durch das nicht einhalten dieser Frist verpflichtet mich weiter zu beschäftigen?
            Hallo,

            wenn in der Betriebsvereinbarung keine Rechtsfolge geregelt ist, bedeutet diese Frist in meinen Augen zunächst nichts anderes als eine "Good-will-Erklärung", aus der du keine Rechtsansprüche ableiten kannst.

            Lediglich der Betriebsrat könnte ein Verfahren anstrengen, um den AG auf Einhaltung der Vereinbarung zu verpflichten. Davon hast du aber zunächst einmal nichts, das betrifft nur das Verhältnis zwischen BR und AG.

            Gruß,
            werner
            Spare in der Zeit, dann hast du in der Not: Hast du keine Rechtsschutzversicherung und bist kein Gewerkschaftsmitglied? Dann kannst du jetzt mit den gesparten Beiträgen den Anwalt selbst bezahlen ...
            Sicherheitshalber der Hinweis: Ich bin kein Jurist und gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder, basierend auf einem mehr oder weniger großen Erfahrungsschatz.

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            • #7
              AW: Übernahme nach Ausbildung

              Ohne Kenntnis des genauen Wortlauts der BV ist eine Bewertung nicht möglich.

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              • #8
                AW: Übernahme nach Ausbildung

                Erfahrungsgemäß kann davon ausgegangen werden, dass der AG einen Anspruch auf Einstellung wegen Verstoß gegen die Fristenregelung in der BV nicht akzeptieren wird. Hier wäre dann nur der Weg zum Arbeitsgericht möglich. Aussicht auf Erfolg schätze ich (als juristischer Laie) nicht sehr hoch ein.
                Wer kämpft, kann verlieren, wer nicht kämpft, hat schon verloren.
                Bertold Brecht

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                • #9
                  AW: Übernahme nach Ausbildung

                  Die Aussichten sind ziemlich genau Null, wenn keine Sanktionierung geregelt ist.
                  Daher fragte ich, was für den Fall des Fristablaufs geregelt ist.
                  Wozu vereinbart man Fristen, wenn es keine Ersatzregelung für deren Ablauf gibt? Solch eine BV wäre ein klassischer zahnloser Tiger.

                  Aber wie Matrose schon sagte, der genaue Regelungsinhalt im exakten Wortlaut muss her.
                  mfg, Aktivist

                  Ich gebe keine Rechtsberatung, sondern äußere nur meine Meinung.

                  Franz Beckenbauer:
                  "Ja, gut. Es gibt nur eine Möglichkeit: Sieg, Unentschieden oder Niederlage."

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