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Weiterbildungskostenrückz ahlung??

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  • Weiterbildungskostenrückz ahlung??

    Hallo zusammen,

    ich habe schon so einiges gelesen im Netz, bzgl. Rückzahlung von Weiterbildungskosten an den AG bei selbstveranlasster Kündigung.

    In meinem Fall hat mir mein AG zwei Online Lehrgänge bezahlt, doch mir erst nachdem ich diese begann eine Zusatzvereinbarung für Qualifikationen zur Unterschrift vorgelegt. Ich habe diese mit der Aussicht auf eine Karriere in dem Unternehmen ohne Bedenken unterschrieben. Doch haben sich die Umstände geändert und ich schaue mich um, doch lässt mich diese Zusatzvereinbarung zögern. Wie gesagt, diese Vereinbarung wurde mir erst nach Beendigung des 1. Lehrganges und mitten im 2. vorgesetzt.

    Hat jemand handfeste Paragraphen für die Unwirksamkeit oder müsste ich möglicherweise zahlen?

    Danke im Voraus

  • #2
    AW: Weiterbildungskostenrückz ahlung??

    Es kommt auf den genauen Wortlaut der Vereinbarung an. Alleine aus dem Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung folgt m.E. nicht, dass diese ungültig ist.

    Wie umfangreich waren die Fortbildungen? Wie hoch die Kosten? Welche Rückzahlung ist für welchen Zeitraum vorgesehen? Singt die Rückzahlung mit der Zeit?

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    • #3
      AW: Weiterbildungskostenrückz ahlung??

      Der Wortlaut ist jener:

      "1. Die Kosten der Qualifizierung, einschließlich der vereinbarten Nebenkosten, trägt der AG.

      2. Der AN ist zur Rückzahlung des Gesamtbetrages verpflichtet, wenn

      a) er das Arbeitsverhältnis kündigt,

      b) das Arbeitsverhältnis durch Verschulden des AN gekündigt wird.

      3. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses gem. Ziffer 2 gliedert die Rückzahlungsverpflichtung wie folgt:

      • 100% nach einem Jahr,

      • 50% nach zwei Jahren,

      • 25% nach drei Jahren.


      Vereinbarte Nebenkosten:

      keine"


      Ich las im Netz, dass eine notwendige Voraussetzung für die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung der Zeitpunkt entscheidend ist, was bedeutet, dass es immer vor Beginn der Maßnahme geschehen muss.
      Ist das denn nicht korrekt?

      Kommentar


      • #4
        AW: Weiterbildungskostenrückz ahlung??

        Zitat von dd-32 Beitrag anzeigen
        Ich las im Netz,
        Mit dieser Quellenangabe kann man leider gar nichts anfangen.

        Es ist nicht grundsätzlich so, dass nachträgliche bzw. rückwirkende Vereinbarungen über etwas immer unwirksam wären. Da kommt es schon genauer auf die Umstände an.

        E.D.

        Kommentar


        • #5
          AW: Weiterbildungskostenrückz ahlung??

          Wird denn der Gesamtbetrag in der Vereinbarung überhaupt erwähnt? Also der genaue Eurobetrag der Schulung?

          Wenn nicht, dürfte schon damit die Vereinbarung null und nichtig sein.

          Kommentar


          • #6
            AW: Weiterbildungskostenrückz ahlung??

            Zitat von dd-32 Beitrag anzeigen
            Hat jemand handfeste Paragraphen für die Unwirksamkeit oder müsste ich möglicherweise zahlen?
            Nicht ganz, aber, vielleicht hilft Dir das etwas weiter:
            Rückzahlungsklausel - Hensche Rechtsanwälte
            Einen Schuss Wüste braucht der Mensch,

            um des Glückes der Oase willen.
            Martin Kessel

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            • #7
              AW: Weiterbildungskostenrückz ahlung??

              Die Vereinbarung hat einige Elemente die dafür sprechen, dass sie nichtig ist.
              100% Rückzahlung nach einem Jahr, 25% nach 3 Jahren (wäre nur bei sehr aufwendigen und teuren Fortbildungen denkbar). Unklar was nach >3 Jahren ist.

              Kommentar


              • #8
                AW: Weiterbildungskostenrückz ahlung??

                Nein wird es nicht.
                Was ist mit der Tatsache, dass ich diese Zusatzvereinbarung erst danach, bzw. mittendrin bekommen habe und nicht vor der Beginn der Weiterbildung?

                Kommentar


                • #9
                  AW: Weiterbildungskostenrückz ahlung??

                  Hallo,

                  Paragraphen habe ich jetzt nicht aber ich spreche mal aus eigener Erfahrung. Du mußt nichts zurückzahlen!!!!! Hast du die Vereinbarung bereits unterschrieben? Falls ja, welches Datum steht auf der Vereinbarung?? Wenn das Datum älter ist als der beginn der Fortbildung ist der Vertrag ungültig!!!!!
                  Außerdem ist die Vereinbarung auch aufgrund der jährlichen Staffelung der Rückzahlung falsch. Der Gesamtbetrag der Rückzahlung muß pro Monat abschmelzen!!! Wie lange hat deine Fortbildung gedauert?? Wurdest du von der Arbeit freigestellt?? Bei einer dreijährigen Bindungsfrist muß die Fortbildung mindestens 6 Monate Vollzeit gewesen sein.

                  Kommentar


                  • #10
                    AW: Weiterbildungskostenrückz ahlung??

                    Zitat von Frank N. Beitrag anzeigen
                    Hallo,

                    Paragraphen habe ich jetzt nicht aber ich spreche mal aus eigener Erfahrung. Du mußt nichts zurückzahlen!!!!!
                    Dafür gibst du auch ne Garantie, wenn er aufgrund des Tipps kündigt?

                    Kommentar


                    • #11
                      AW: Weiterbildungskostenrückz ahlung??

                      Hallo,

                      danke für deine Antwort.
                      Ja ich habe es die V. unterzeichnet nachdem der 1. Lehrgang beendet war und der 2. schon begonnen hatte.

                      Ich habe das in meiner Freizeit gemacht, da es ein Online-Lehrgang ist. Hätte ich ihn als Vorortlehrgang besucht wären es nur zwei Tage gewesen, aber die zwei Tage kosten eben jeweils 1300,-€.

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                      • #12
                        AW: Weiterbildungskostenrückz ahlung??

                        Also ich habe Recht bekommen!!! Und ich würde drauf wetten das er auch Recht bekommt wenn es so ist wie er geschrieben hat ist dieser Vertrag absolut falsch und daher nichtig!!! Versprochen!!! War selbst vor Gericht und kann aus Erfahrung sprechen!!

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                        • #13
                          AW: Weiterbildungskostenrückz ahlung??

                          BAG: zu hohe Bindungsdauer führt zur Unwirksamkeit der gesamten Rückzahlungsvereinbarung

                          Das BAG stellt in den Urteilsgründen klar, dass rechtlich unzulässige Rückzahlungsklauseln insgesamt unwirksam sind. Damit gibt das BAG seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich auf. Hierzu heißt es in einem der Leitsätze der Entscheidung (Leitsatz 3.)):
                          „Gibt der Arbeitgeber eine zu lange Bindungsdauer vor, ist die daran geknüpfte Rückzahlungsklausel grundsätzlich insgesamt unwirksam. Ein Rückzahlungsanspruch besteht nicht.“
                          Darüber hinaus wird in den Urteilsgründen die bisherige Rechtsprechung, nach der die Dauer der formularvertraglich möglichen Bindungsdauer von der Dauer der vom Arbeitgeber finanzierten Freistellung des Arbeitnehmers abhängig ist, nochmals bestätigt. Diese „Regelwerte“ lauten: Bei einer Fortbildungs- bzw. Freistellungsdauer von bis zu einem Monat ist eine Bindungsdauer bis zu sechs Monaten zulässig, bei einer Fortbildungs- bzw. Freistellungsdauer von bis zu zwei Monaten eine einjährige Bindung, bei einer Fortbildungs- bzw. Freistellungsdauer von drei bis vier Monaten eine zweijährige Bindung usw.
                          Diese Argumente wären für eine Urteilsbegründung eigentlich ausreichend: Der Arbeitgeber hatte die Bindungsdauer überzogen, daher war die Rückzahlungsklausel insgesamt unwirksam und somit auch die (rechtlich mögliche, hier aber nicht vereinbarte) Bindungsdauer für eine Zeit von bis zu zwei Jahren, folglich musste die Arbeitnehmerin gar nichts zurückzahlen.

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                          • #14
                            AW: Weiterbildungskostenrückz ahlung??

                            Du mußt keinen Cent zurückzahlen

                            Kommentar


                            • #15
                              AW: Weiterbildungskostenrückz ahlung??

                              Gut zu wissen.

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