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Zulässige Einschränkung bei Stellenausschreibung

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  • E.D.
    antwortet
    AW: Zulässige Einschränkung bei Stellenausschreibung

    Zitat von Betsy Beitrag anzeigen
    und dann auch noch bedenkt,
    dass heute kein Mensch mehr einen Job in der städtischen Abfallwirtschaft als "öffentliches Amt" bezeichnen würde....
    sondern eher sowas wie Bürgermeister, Minister, oder Landrat...

    Es geht hier nicht (nur) um hoheitliche Tätigkeiten. Gerade bei den genannten Beispielen ist keinerlei Eignung erforderlich (hier verdrängt das Demokratieprinzip den Art. 33).

    Es geht auch und v.a. darum, dass der Staat - anders als private Arbeitgeber - an das Gleichheitsgebot gebunden ist, also z.B. nicht aufgrund verwandt- oder freundschaftlicher Beziehungen einstellen darf. Ähnelt etwas dem Ausschreibungs- und Vergabeprinzip bei öffentlichen Aufträgen.

    E.D.

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  • Aktivist
    antwortet
    AW: Zulässige Einschränkung bei Stellenausschreibung

    Und die Beamtenfrauen wurden ja früher(ja, ich lasse absichtlich und auch treffenderweise die Gleichberechtigung der Neuzeit außen vor) auch mit dem Amtstitel ihres Mannes angeredet:
    "Sehr geehrte Frau Facharbeiter für Entsorgungstechnik..."

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  • Betsy
    antwortet
    AW: Zulässige Einschränkung bei Stellenausschreibung

    Zitat von Aktivist Beitrag anzeigen
    Wenn man nun noch berücksichtigt, dass diese Formulierungen aus dem 19.(!) Jahrhundert sind...
    und dann auch noch bedenkt,
    dass heute kein Mensch mehr einen Job in der städtischen Abfallwirtschaft als "öffentliches Amt" bezeichnen würde....
    sondern eher sowas wie Bürgermeister, Minister, oder Landrat...

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  • Aktivist
    antwortet
    AW: Zulässige Einschränkung bei Stellenausschreibung

    Wenn man nun noch berücksichtigt, dass diese Formulierungen aus dem 19.(!) Jahrhundert sind...

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  • Matrose
    antwortet
    AW: Zulässige Einschränkung bei Stellenausschreibung

    Ja das ist mir schon klar.

    Mein Hinweis sollte doch nur veranschaulichen, dass man Gesetze nicht 1:1 deuten darf.

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  • E.D.
    antwortet
    AW: Zulässige Einschränkung bei Stellenausschreibung

    Zitat von Matrose Beitrag anzeigen
    Wenn man den Gesetzestext plump liest, wäre es auch verfassungswidrig, ein Auswahlverfahren für die Stelle durchzuführen und dabei nur einen Bewerber einzustellen, obwohl vielleicht mehrere Kandidaten geeignet sind (nicht alle abgelehnten Bewerber sind "ungeeignet").

    In diesem Fall müsste man die Stelle unter allen geeigneten Bewerbern aufteilen.

    Deshalb:
    Wie bei nahezu jedem Gesetz reicht es nicht aus, nur dieses zu Lesen und so zu deuten, wie es geschrieben ist. Man muss Rechtsprechungen und Kommentierungen hinzuziehen.
    Nein, es müssen natürlich nicht alle geeigneten Bewerber eingestellt werden, sondern der am besten geeignete.

    Beispiel: die notwendige Eignung erfordert eine Ausbildung als Erzieherin. Eine Bewerberin hat zusätzlich noch eine Fachweiterbildung in musikalischer Früherziehung. Bei sonst völlig gleichen Daten wären dann zwar alle geeignet, die eine aber noch besser.

    E.D.

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  • Matrose
    antwortet
    AW: Zulässige Einschränkung bei Stellenausschreibung

    Zitat von ghost2511 Beitrag anzeigen
    Im Art 33 Abs. 2 steht doch jeder Deutsche und das wird ja mit der Ausschreibung schon eingeschränkt. Oder?

    (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt
    Wenn man den Gesetzestext plump liest, wäre es auch verfassungswidrig, ein Auswahlverfahren für die Stelle durchzuführen und dabei nur einen Bewerber einzustellen, obwohl vielleicht mehrere Kandidaten geeignet sind (nicht alle abgelehnten Bewerber sind "ungeeignet").

    In diesem Fall müsste man die Stelle unter allen geeigneten Bewerbern aufteilen.

    Deshalb:
    Wie bei nahezu jedem Gesetz reicht es nicht aus, nur dieses zu Lesen und so zu deuten, wie es geschrieben ist. Man muss Rechtsprechungen und Kommentierungen hinzuziehen.

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  • E.D.
    antwortet
    AW: Zulässige Einschränkung bei Stellenausschreibung

    Zitat von ghost2511 Beitrag anzeigen
    Im Art 33 Abs. 2 steht doch jeder Deutsche und das wird ja mit der Ausschreibung schon eingeschränkt. Oder?

    (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt

    Wobei sich da mir jetzt auch die Frage stellt, ob dass Teilzeitbefristungsgesetz GG konform an dieser Stelle ist, was Vorbeschäftigung bezogen auf öffentlich Dienst betrifft. Die Auslegung mit den 3 Jahren Vorbeschäftigung widerspricht doch dann Art 33 Abs. 2 GG oder?
    Das TzBfG verbietet nicht die Einstellung, es läßt lediglich die sachgrundlose Befristung nicht zu.

    Verfassungswidrig könnte die Entscheidung des öffentlichen Arbeitgebers sein, Bewerber die aus diesem Grund nicht sachgrundlos befristet werden können grundsätzlich abzulehnen.

    E.D.

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  • ghost2511
    antwortet
    AW: Zulässige Einschränkung bei Stellenausschreibung

    Zitat von Aktivist Beitrag anzeigen
    MMn. kann das kein Verstoß gegen das GG sein, weil es hier nicht um die im entsprechenden Artikel aufgeführten Gründe geht.

    Im Art 33 Abs. 2 steht doch jeder Deutsche und das wird ja mit der Ausschreibung schon eingeschränkt. Oder?

    (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt

    Wobei sich da mir jetzt auch die Frage stellt, ob dass Teilzeitbefristungsgesetz GG konform an dieser Stelle ist, was Vorbeschäftigung bezogen auf öffentlich Dienst betrifft. Die Auslegung mit den 3 Jahren Vorbeschäftigung widerspricht doch dann Art 33 Abs. 2 GG oder?

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  • ghost2511
    antwortet
    AW: Zulässige Einschränkung bei Stellenausschreibung

    Zitat von matthias Beitrag anzeigen
    Es spielt aber eine Rolle mit welchem AG man vorher schon eine Beschäftigung hatte. Wenn man dort meint Stadt und Arbeitsagentur sind beide die AG der JC, dann schreibt man das halt so rein.

    MfG
    Matthias
    Ich kenne das aber aus meiner ehemaligen Zeit bei der BA anders, da wurde regelmäßig Mitarbeiter hin und her geschoben zwischen Kommune und BA als Arbeitgeber, erst 2 Jahre ohne Sachgrund bei BA und dann zwei Jahre ohne Sachgrund bei der Kommune. Das Jobcenter ist kein Arbeitgeber. Die Mitarbeiter werden dem Jobcenter nur zugewiesen.

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  • E.D.
    antwortet
    AW: Zulässige Einschränkung bei Stellenausschreibung

    Zitat von Aktivist Beitrag anzeigen
    Und die nächste Frage wäre:
    Geht es um ein öffentliches Amt?
    Ja, natürlich, sowohl BA als auch Stadt sind öffentlich-rechtliche Körperschaften die Aufgaben als Behörden erfüllen. Hier sogar hoheitlich (Leistungsgewährung, Sanktionen).

    E.D.

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  • Aktivist
    antwortet
    AW: Zulässige Einschränkung bei Stellenausschreibung

    Und die nächste Frage wäre:
    Geht es um ein öffentliches Amt?

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  • E.D.
    antwortet
    AW: Zulässige Einschränkung bei Stellenausschreibung

    Zitat von Aktivist Beitrag anzeigen
    MMn. kann das kein Verstoß gegen das GG sein, weil es hier nicht um die im entsprechenden Artikel aufgeführten Gründe geht.
    Na eben deshalb. Das GG erlaubt nur bestimmte Auswahlkriterien.

    E.D.

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  • Aktivist
    antwortet
    AW: Zulässige Einschränkung bei Stellenausschreibung

    MMn. kann das kein Verstoß gegen das GG sein, weil es hier nicht um die im entsprechenden Artikel aufgeführten Gründe geht.

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  • E.D.
    antwortet
    AW: Zulässige Einschränkung bei Stellenausschreibung

    Zitat von ghost2511 Beitrag anzeigen
    Hier werden ehemalige Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich von der Stadt Berlin bei der Ausschreibung ausgeschlossen obwohl unterschiedliche Arbeitgeber vorliegen und somit keine Vorbeschäftigung bei der Stadt Berlin. Verstösst das nicht irgendwo gegen das Grundgesetz?
    Es würde m.E. auch dann dagegen verstoßen, wenn es nicht der jeweils andere Arbeitgeber war sondern derselbe.

    Dass man eine Bedingung für sachgrundlose Befristung nicht erfüllt, ist kein Merkmal mangelnder Eignung.

    E.D.

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