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Zulässige Einschränkung bei Stellenausschreibung

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  • #31
    AW: Zulässige Einschränkung bei Stellenausschreibung

    Und die Beamtenfrauen wurden ja früher(ja, ich lasse absichtlich und auch treffenderweise die Gleichberechtigung der Neuzeit außen vor) auch mit dem Amtstitel ihres Mannes angeredet:
    "Sehr geehrte Frau Facharbeiter für Entsorgungstechnik..."
    mfg, Aktivist

    Ich gebe keine Rechtsberatung, sondern äußere nur meine Meinung.

    Franz Beckenbauer:
    "Ja, gut. Es gibt nur eine Möglichkeit: Sieg, Unentschieden oder Niederlage."

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    • #32
      AW: Zulässige Einschränkung bei Stellenausschreibung

      Zitat von Betsy Beitrag anzeigen
      und dann auch noch bedenkt,
      dass heute kein Mensch mehr einen Job in der städtischen Abfallwirtschaft als "öffentliches Amt" bezeichnen würde....
      sondern eher sowas wie Bürgermeister, Minister, oder Landrat...

      Es geht hier nicht (nur) um hoheitliche Tätigkeiten. Gerade bei den genannten Beispielen ist keinerlei Eignung erforderlich (hier verdrängt das Demokratieprinzip den Art. 33).

      Es geht auch und v.a. darum, dass der Staat - anders als private Arbeitgeber - an das Gleichheitsgebot gebunden ist, also z.B. nicht aufgrund verwandt- oder freundschaftlicher Beziehungen einstellen darf. Ähnelt etwas dem Ausschreibungs- und Vergabeprinzip bei öffentlichen Aufträgen.

      E.D.

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