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In der vorliegenden Ausschreibung geht es aber um eine sachgrundlose Befristung. Also spielt ein Sachgrund hin oder her keine Rolle für den Ausschluss wegen Vorbeschäftigung.
Es spielt aber eine Rolle mit welchem AG man vorher schon eine Beschäftigung hatte. Wenn man dort meint Stadt und Arbeitsagentur sind beide die AG der JC, dann schreibt man das halt so rein.
AW: Zulässige Einschränkung bei Stellenausschreibung
In der vorliegenden Ausschreibung geht es aber um eine sachgrundlose Befristung. Also spielt ein Sachgrund hin oder her keine Rolle für den Ausschluss wegen Vorbeschäftigung.
Hier werden ehemalige Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich von der Stadt Berlin bei der Ausschreibung ausgeschlossen obwohl unterschiedliche Arbeitgeber vorliegen und somit keine Vorbeschäftigung bei der Stadt Berlin. Verstösst das nicht irgendwo gegen das Grundgesetz?
Diese Stellen funktionieren aber oft anders. Das sind Stellen wo das Land z.b. sagt: "Da Stadt hast du für diese Aufgabe für 3 Jahre Mittel," oder die EU gibt die Mittel oder an Hochschulen die Drittmittelgeber usw..
In Berlin sind Stadt und Land identisch Die Jobcenter werden zwar auf Ebene der Bezirke geführt, aber diese sind nicht mit den Kommunen in anderen Ländern vergleichbar, sie haben keine eigene Rechtsfähigkeit.
Die Verwaltungskosten werden zwar zu ca. 85 % vom Bund erstattet, aber diese Mittel müßten grundsätzlich dauerhaft sein, denn es ist nicht zu erwarten dass es in einem Jahr keine Hilfebedürftigen mehr gibt.
Nach erwähnter Rechtsprechung dürfte die Befristung wegen Haushaltsplan eigentlich nur noch dann funktionieren, wenn auch die Befristung wegen vorübergehender Aufgabe möglich wäre. Also z.B. bei Modellversuchen als Aufgabe der öffentlichen Hand.
Auch beim kommunalen Träger eines JC dürfte dasselbe Argument zutreffend sein.
E.D.
Diese Stellen funktionieren aber oft anders. Das sind Stellen wo das Land z.b. sagt: "Da Stadt hast du für diese Aufgabe für 3 Jahre Mittel," oder die EU gibt die Mittel oder an Hochschulen die Drittmittelgeber usw..
Bedenklich wöre in der Tat wenn die Stadt sagt, unser Haushalt läuft ja nur 2 Jahre, also müssen wir die Stelle befristen, weil kein Mensch weiß ob wir in 2 Jahren beim nächsten Haushalt überhaupt noch Geld haben.
Ein gültiger Sachgrund sind begrenzte Haushaltsmittel für den Arbeitsplatz.
Anderer Ansicht bei öffentlichen Arbeitgebern wie hier:
BAG, Pressemitteilung 17/11:
Damit eröffnet der Gesetzgeber für den öffentlichen Dienst eine Möglichkeit zur Befristung von Arbeitsverhältnissen, die der Privatwirtschaft nicht zur Verfügung steht. Die damit verbundene Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer in ihrem von Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Bestandsschutz ist nicht mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn das den Haushaltsplan aufstellende Organ und der Arbeitgeber identisch sind. Das ist bei der Bundesagentur für Arbeit der Fall. Ihr Vorstand stellt den Haushaltsplan auf und vertritt zugleich die Bundesagentur als Arbeitgeber. Bei Anwendbarkeit des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG könnte er daher durch die Ausgestaltung des Haushaltsplans den Sachgrund für die Befristung der von ihm geschlossenen Arbeitsverträge selbst schaffen. Für eine solche Privilegierung der Bundesagentur für Arbeit in ihrer Doppelrolle als Haushaltsplangeber und Arbeitgeber gibt es keine hinreichende sachliche Rechtfertigung.
Auch beim kommunalen Träger eines JC dürfte dasselbe Argument zutreffend sein.
Was ist den für mich als Laien ein gesetzliches Antragsverbot?
§ 14 Abs 2 Satz 2 TzBfG:
"Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat."
Dementsprechend darf solchen Ex-Arbeitnehmern kein befristetes Arbeitsverhältnis angetragen werden.
Wenn doch, hat der Arbeitnehmer beste Chancen bei einer sog. Entfristungsklage.
Der Witz am § 14 ist die Tatsache, dass diese Einschränkung nur für sachgrundlose Befristungen gilt.
Ein gültiger Sachgrund sind begrenzte Haushaltsmittel für den Arbeitsplatz.
Tja da muss halt auch mal einer klagen. Problem ist dass sich die Politik die Gesetze selber macht.
Z.b. der Sachgrund, dass Haushaltsmittel nur befristet zur Verfügung stehen dern trifft nur beim öffentliche Dienst zu und davon wird ausgiebig Gebraucht gemacht und den hat sich die "Politik" einfach mal ins Gesetz geschrieben.
Gerade in Bezug auf die Jobcenter hat da das BAG dazwischen gefunkt (Fundstelle weiß ich jetzt nicht mehr).
Bei öffentlichen Arbeitgebern (wie BA und Land Berlin) könnte das unvereinbar sein mit:
Ob die Unzulässigkeit einer sachgrundlosen Befristung als "mangelnde Eignung" betrachtet werden kann, wäre die Frage. Es spricht einiges dafür, dass zumindest jemand der eine vergleichbare Tätigkeit vorher ausgeübt hat (z.B. im Jobcenter selbst, in der Arbeitsagentur, im Sozialamt - also bei eben diesen Arbeitgebern) sogar besser geeignet und befähigt ist, weil er entsprechende Berufserfahrung hat.
E.D.
Tja da muss halt auch mal einer klagen. Problem ist dass sich die Politik die Gesetze selber macht.
Z.b. der Sachgrund, dass Haushaltsmittel nur befristet zur Verfügung stehen dern trifft nur beim öffentliche Dienst zu und davon wird ausgiebig Gebraucht gemacht und den hat sich die "Politik" einfach mal ins Gesetz geschrieben.
AW: Zulässige Einschränkung bei Stellenausschreibung
Bei öffentlichen Arbeitgebern (wie BA und Land Berlin) könnte das unvereinbar sein mit:
Art. 33 GG
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
Ob die Unzulässigkeit einer sachgrundlosen Befristung als "mangelnde Eignung" betrachtet werden kann, wäre die Frage. Es spricht einiges dafür, dass zumindest jemand der eine vergleichbare Tätigkeit vorher ausgeübt hat (z.B. im Jobcenter selbst, in der Arbeitsagentur, im Sozialamt - also bei eben diesen Arbeitgebern) sogar besser geeignet und befähigt ist, weil er entsprechende Berufserfahrung hat.
Nun, vermutlich soll nur ein befristeter Vertrag angeboten werden.
Und das geht (eigentlich) nur, wenn zuvor noch kein Vertrag bestanden hat.
Zu "gleicher Arbeitgeber" können alle möglichen Gesellschaften eines Konzerns oder einer Behörde gehören. Das kommt ein wenig drauf an, wie die rechtlich zusammenhängen.
Für die Insider: Ich war erst kürzlich bei einem Vortrag von 5 teueren Superanwälten, die trotz jüngster Rechtsprechung zur Befristung / Wiedereinstellung.... dringend dazu rieten, es so zu machen wie früher. Die Untergerichte scheinen die BAG-Rechtsprechung zu unterlaufen, das könnte ggf. bald wieder kippen.
Die Stadt Berlin und die Bundesagentur für Arbeit sind aus meiner Sicht zwei vollkommen unterschiedliche Arbeitgeber. Oder?
Welche BAG-Rechtsprechung ist gemeint? Zur Vorbeschäftigung?
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