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Zulässige Einschränkung bei Stellenausschreibung

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  • #16
    AW: Zulässige Einschränkung bei Stellenausschreibung

    In der vorliegenden Ausschreibung geht es aber um eine sachgrundlose Befristung. Also spielt ein Sachgrund hin oder her keine Rolle für den Ausschluss wegen Vorbeschäftigung.

    Hier werden ehemalige Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich von der Stadt Berlin bei der Ausschreibung ausgeschlossen obwohl unterschiedliche Arbeitgeber vorliegen und somit keine Vorbeschäftigung bei der Stadt Berlin. Verstösst das nicht irgendwo gegen das Grundgesetz?

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    • #17
      AW: Zulässige Einschränkung bei Stellenausschreibung

      Zitat von ghost2511 Beitrag anzeigen
      In der vorliegenden Ausschreibung geht es aber um eine sachgrundlose Befristung. Also spielt ein Sachgrund hin oder her keine Rolle für den Ausschluss wegen Vorbeschäftigung.
      Es spielt aber eine Rolle mit welchem AG man vorher schon eine Beschäftigung hatte. Wenn man dort meint Stadt und Arbeitsagentur sind beide die AG der JC, dann schreibt man das halt so rein.

      MfG
      Matthias

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      • #18
        AW: Zulässige Einschränkung bei Stellenausschreibung

        Zitat von ghost2511 Beitrag anzeigen
        Hier werden ehemalige Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich von der Stadt Berlin bei der Ausschreibung ausgeschlossen obwohl unterschiedliche Arbeitgeber vorliegen und somit keine Vorbeschäftigung bei der Stadt Berlin. Verstösst das nicht irgendwo gegen das Grundgesetz?
        Es würde m.E. auch dann dagegen verstoßen, wenn es nicht der jeweils andere Arbeitgeber war sondern derselbe.

        Dass man eine Bedingung für sachgrundlose Befristung nicht erfüllt, ist kein Merkmal mangelnder Eignung.

        E.D.

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        • #19
          AW: Zulässige Einschränkung bei Stellenausschreibung

          MMn. kann das kein Verstoß gegen das GG sein, weil es hier nicht um die im entsprechenden Artikel aufgeführten Gründe geht.
          mfg, Aktivist

          Ich gebe keine Rechtsberatung, sondern äußere nur meine Meinung.

          Franz Beckenbauer:
          "Ja, gut. Es gibt nur eine Möglichkeit: Sieg, Unentschieden oder Niederlage."

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          • #20
            AW: Zulässige Einschränkung bei Stellenausschreibung

            Zitat von Aktivist Beitrag anzeigen
            MMn. kann das kein Verstoß gegen das GG sein, weil es hier nicht um die im entsprechenden Artikel aufgeführten Gründe geht.
            Na eben deshalb. Das GG erlaubt nur bestimmte Auswahlkriterien.

            E.D.

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            • #21
              AW: Zulässige Einschränkung bei Stellenausschreibung

              Und die nächste Frage wäre:
              Geht es um ein öffentliches Amt?
              mfg, Aktivist

              Ich gebe keine Rechtsberatung, sondern äußere nur meine Meinung.

              Franz Beckenbauer:
              "Ja, gut. Es gibt nur eine Möglichkeit: Sieg, Unentschieden oder Niederlage."

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              • #22
                AW: Zulässige Einschränkung bei Stellenausschreibung

                Zitat von Aktivist Beitrag anzeigen
                Und die nächste Frage wäre:
                Geht es um ein öffentliches Amt?
                Ja, natürlich, sowohl BA als auch Stadt sind öffentlich-rechtliche Körperschaften die Aufgaben als Behörden erfüllen. Hier sogar hoheitlich (Leistungsgewährung, Sanktionen).

                E.D.

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                • #23
                  AW: Zulässige Einschränkung bei Stellenausschreibung

                  Zitat von matthias Beitrag anzeigen
                  Es spielt aber eine Rolle mit welchem AG man vorher schon eine Beschäftigung hatte. Wenn man dort meint Stadt und Arbeitsagentur sind beide die AG der JC, dann schreibt man das halt so rein.

                  MfG
                  Matthias
                  Ich kenne das aber aus meiner ehemaligen Zeit bei der BA anders, da wurde regelmäßig Mitarbeiter hin und her geschoben zwischen Kommune und BA als Arbeitgeber, erst 2 Jahre ohne Sachgrund bei BA und dann zwei Jahre ohne Sachgrund bei der Kommune. Das Jobcenter ist kein Arbeitgeber. Die Mitarbeiter werden dem Jobcenter nur zugewiesen.

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                  • #24
                    AW: Zulässige Einschränkung bei Stellenausschreibung

                    Zitat von Aktivist Beitrag anzeigen
                    MMn. kann das kein Verstoß gegen das GG sein, weil es hier nicht um die im entsprechenden Artikel aufgeführten Gründe geht.

                    Im Art 33 Abs. 2 steht doch jeder Deutsche und das wird ja mit der Ausschreibung schon eingeschränkt. Oder?

                    (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt

                    Wobei sich da mir jetzt auch die Frage stellt, ob dass Teilzeitbefristungsgesetz GG konform an dieser Stelle ist, was Vorbeschäftigung bezogen auf öffentlich Dienst betrifft. Die Auslegung mit den 3 Jahren Vorbeschäftigung widerspricht doch dann Art 33 Abs. 2 GG oder?

                    Kommentar


                    • #25
                      AW: Zulässige Einschränkung bei Stellenausschreibung

                      Zitat von ghost2511 Beitrag anzeigen
                      Im Art 33 Abs. 2 steht doch jeder Deutsche und das wird ja mit der Ausschreibung schon eingeschränkt. Oder?

                      (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt

                      Wobei sich da mir jetzt auch die Frage stellt, ob dass Teilzeitbefristungsgesetz GG konform an dieser Stelle ist, was Vorbeschäftigung bezogen auf öffentlich Dienst betrifft. Die Auslegung mit den 3 Jahren Vorbeschäftigung widerspricht doch dann Art 33 Abs. 2 GG oder?
                      Das TzBfG verbietet nicht die Einstellung, es läßt lediglich die sachgrundlose Befristung nicht zu.

                      Verfassungswidrig könnte die Entscheidung des öffentlichen Arbeitgebers sein, Bewerber die aus diesem Grund nicht sachgrundlos befristet werden können grundsätzlich abzulehnen.

                      E.D.

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                      • #26
                        AW: Zulässige Einschränkung bei Stellenausschreibung

                        Zitat von ghost2511 Beitrag anzeigen
                        Im Art 33 Abs. 2 steht doch jeder Deutsche und das wird ja mit der Ausschreibung schon eingeschränkt. Oder?

                        (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt
                        Wenn man den Gesetzestext plump liest, wäre es auch verfassungswidrig, ein Auswahlverfahren für die Stelle durchzuführen und dabei nur einen Bewerber einzustellen, obwohl vielleicht mehrere Kandidaten geeignet sind (nicht alle abgelehnten Bewerber sind "ungeeignet").

                        In diesem Fall müsste man die Stelle unter allen geeigneten Bewerbern aufteilen.

                        Deshalb:
                        Wie bei nahezu jedem Gesetz reicht es nicht aus, nur dieses zu Lesen und so zu deuten, wie es geschrieben ist. Man muss Rechtsprechungen und Kommentierungen hinzuziehen.

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                        • #27
                          AW: Zulässige Einschränkung bei Stellenausschreibung

                          Zitat von Matrose Beitrag anzeigen
                          Wenn man den Gesetzestext plump liest, wäre es auch verfassungswidrig, ein Auswahlverfahren für die Stelle durchzuführen und dabei nur einen Bewerber einzustellen, obwohl vielleicht mehrere Kandidaten geeignet sind (nicht alle abgelehnten Bewerber sind "ungeeignet").

                          In diesem Fall müsste man die Stelle unter allen geeigneten Bewerbern aufteilen.

                          Deshalb:
                          Wie bei nahezu jedem Gesetz reicht es nicht aus, nur dieses zu Lesen und so zu deuten, wie es geschrieben ist. Man muss Rechtsprechungen und Kommentierungen hinzuziehen.
                          Nein, es müssen natürlich nicht alle geeigneten Bewerber eingestellt werden, sondern der am besten geeignete.

                          Beispiel: die notwendige Eignung erfordert eine Ausbildung als Erzieherin. Eine Bewerberin hat zusätzlich noch eine Fachweiterbildung in musikalischer Früherziehung. Bei sonst völlig gleichen Daten wären dann zwar alle geeignet, die eine aber noch besser.

                          E.D.

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                          • #28
                            AW: Zulässige Einschränkung bei Stellenausschreibung

                            Ja das ist mir schon klar.

                            Mein Hinweis sollte doch nur veranschaulichen, dass man Gesetze nicht 1:1 deuten darf.

                            Kommentar


                            • #29
                              AW: Zulässige Einschränkung bei Stellenausschreibung

                              Wenn man nun noch berücksichtigt, dass diese Formulierungen aus dem 19.(!) Jahrhundert sind...
                              mfg, Aktivist

                              Ich gebe keine Rechtsberatung, sondern äußere nur meine Meinung.

                              Franz Beckenbauer:
                              "Ja, gut. Es gibt nur eine Möglichkeit: Sieg, Unentschieden oder Niederlage."

                              Kommentar


                              • #30
                                AW: Zulässige Einschränkung bei Stellenausschreibung

                                Zitat von Aktivist Beitrag anzeigen
                                Wenn man nun noch berücksichtigt, dass diese Formulierungen aus dem 19.(!) Jahrhundert sind...
                                und dann auch noch bedenkt,
                                dass heute kein Mensch mehr einen Job in der städtischen Abfallwirtschaft als "öffentliches Amt" bezeichnen würde....
                                sondern eher sowas wie Bürgermeister, Minister, oder Landrat...

                                bewertet Arbeitgeber auf kununu.de - dann haben andere auch etwas von Euren Erfahrungen.

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