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Zulässige Einschränkung bei Stellenausschreibung

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  • Zulässige Einschränkung bei Stellenausschreibung

    Ich habe einen Stellenausschreibung der Stadt Berlin gelesen:

    Darin enthalten ist folgende Passage:

    "Für die Stellenbesetzung kommen nur Personen in Frage, die in den vergangenen drei Jahren in keinem befristeten oder unbefristeten Beschäftigungsverhältnis beim Land Berlin oder bei der Bundesagentur für Arbeit in einem Job-Center gestanden haben."

    Jetzt frage ich mich, ob das rechtens ist? Ist es zulässig, dass ein öffentlicher Arbeitgeber einen Bewerber ausschließen darf wegen Vorbeschäftigung bei einem Dritten, hier der Bundesagentur für Arbeit? Die Jobcenter sind ja auch nie selber Arbeitgeber.

    Laut der Rechtsprechung gilt die Vorbeschäftigung bei Befristungen doch nur für den gleichen Arbeitgeber oder?

    Hier der Link:

    Stellenausschreibungen des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin - Berlin.de

  • #2
    AW: Zulässige Einschränkung bei Stellenausschreibung

    Zitat von ghost2511 Beitrag anzeigen
    Ich habe einen Stellenausschreibung der Stadt Berlin gelesen:

    Darin enthalten ist folgende Passage:

    "Für die Stellenbesetzung kommen nur Personen in Frage, die in den vergangenen drei Jahren in keinem befristeten oder unbefristeten Beschäftigungsverhältnis beim Land Berlin oder bei der Bundesagentur für Arbeit in einem Job-Center gestanden haben."

    Jetzt frage ich mich, ob das rechtens ist? Ist es zulässig, dass ein öffentlicher Arbeitgeber einen Bewerber ausschließen darf wegen Vorbeschäftigung bei einem Dritten, hier der Bundesagentur für Arbeit? Die Jobcenter sind ja auch nie selber Arbeitgeber.

    Laut der Rechtsprechung gilt die Vorbeschäftigung bei Befristungen doch nur für den gleichen Arbeitgeber oder?

    Hier der Link:

    Stellenausschreibungen des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin - Berlin.de

    Nun, vermutlich soll nur ein befristeter Vertrag angeboten werden.
    Und das geht (eigentlich) nur, wenn zuvor noch kein Vertrag bestanden hat.

    Zu "gleicher Arbeitgeber" können alle möglichen Gesellschaften eines Konzerns oder einer Behörde gehören. Das kommt ein wenig drauf an, wie die rechtlich zusammenhängen.


    Für die Insider:
    Ich war erst kürzlich bei einem Vortrag von 5 teueren Superanwälten, die trotz jüngster Rechtsprechung zur Befristung / Wiedereinstellung.... dringend dazu rieten, es so zu machen wie früher. Die Untergerichte scheinen die BAG-Rechtsprechung zu unterlaufen, das könnte ggf. bald wieder kippen.
    bewertet Arbeitgeber auf kununu.de - dann haben andere auch etwas von Euren Erfahrungen.

    Kommentar


    • #3
      AW: Zulässige Einschränkung bei Stellenausschreibung

      Zitat von Betsy Beitrag anzeigen
      Nun, vermutlich soll nur ein befristeter Vertrag angeboten werden.
      Und das geht (eigentlich) nur, wenn zuvor noch kein Vertrag bestanden hat.

      Zu "gleicher Arbeitgeber" können alle möglichen Gesellschaften eines Konzerns oder einer Behörde gehören. Das kommt ein wenig drauf an, wie die rechtlich zusammenhängen.


      Für die Insider:
      Ich war erst kürzlich bei einem Vortrag von 5 teueren Superanwälten, die trotz jüngster Rechtsprechung zur Befristung / Wiedereinstellung.... dringend dazu rieten, es so zu machen wie früher. Die Untergerichte scheinen die BAG-Rechtsprechung zu unterlaufen, das könnte ggf. bald wieder kippen.
      Die Stadt Berlin und die Bundesagentur für Arbeit sind aus meiner Sicht zwei vollkommen unterschiedliche Arbeitgeber. Oder?

      Welche BAG-Rechtsprechung ist gemeint? Zur Vorbeschäftigung?

      Kommentar


      • #4
        AW: Zulässige Einschränkung bei Stellenausschreibung

        http://de.wikipedia.org/wiki/Jobcenter#Tr.C3.A4gerscha ft_der_Jobcenter

        Gemeint ist der Punkt Trägerschaft, er springt irgendwie zum falschen.

        Kommentar


        • #5
          AW: Zulässige Einschränkung bei Stellenausschreibung

          Bei öffentlichen Arbeitgebern (wie BA und Land Berlin) könnte das unvereinbar sein mit:

          Art. 33 GG
          (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
          Ob die Unzulässigkeit einer sachgrundlosen Befristung als "mangelnde Eignung" betrachtet werden kann, wäre die Frage. Es spricht einiges dafür, dass zumindest jemand der eine vergleichbare Tätigkeit vorher ausgeübt hat (z.B. im Jobcenter selbst, in der Arbeitsagentur, im Sozialamt - also bei eben diesen Arbeitgebern) sogar besser geeignet und befähigt ist, weil er entsprechende Berufserfahrung hat.

          E.D.

          Kommentar


          • #6
            AW: Zulässige Einschränkung bei Stellenausschreibung

            Zitat von E.D. Beitrag anzeigen
            Bei öffentlichen Arbeitgebern (wie BA und Land Berlin) könnte das unvereinbar sein mit:



            Ob die Unzulässigkeit einer sachgrundlosen Befristung als "mangelnde Eignung" betrachtet werden kann, wäre die Frage. Es spricht einiges dafür, dass zumindest jemand der eine vergleichbare Tätigkeit vorher ausgeübt hat (z.B. im Jobcenter selbst, in der Arbeitsagentur, im Sozialamt - also bei eben diesen Arbeitgebern) sogar besser geeignet und befähigt ist, weil er entsprechende Berufserfahrung hat.

            E.D.
            Tja da muss halt auch mal einer klagen. Problem ist dass sich die Politik die Gesetze selber macht.

            Z.b. der Sachgrund, dass Haushaltsmittel nur befristet zur Verfügung stehen dern trifft nur beim öffentliche Dienst zu und davon wird ausgiebig Gebraucht gemacht und den hat sich die "Politik" einfach mal ins Gesetz geschrieben.

            Kommentar


            • #7
              AW: Zulässige Einschränkung bei Stellenausschreibung

              Es wird bei dieser Einschränkung wohl nicht auf die Eignung, sondern vielmehr auf ein gesetzliches Antragsverbot abgestellt.
              mfg, Aktivist

              Ich gebe keine Rechtsberatung, sondern äußere nur meine Meinung.

              Franz Beckenbauer:
              "Ja, gut. Es gibt nur eine Möglichkeit: Sieg, Unentschieden oder Niederlage."

              Kommentar


              • #8
                AW: Zulässige Einschränkung bei Stellenausschreibung

                Zitat von matthias Beitrag anzeigen
                http://de.wikipedia.org/wiki/Jobcenter#Tr.C3.A4gerscha ft_der_Jobcenter

                Gemeint ist der Punkt Trägerschaft, er springt irgendwie zum falschen.
                Also laut Wikipedia sind die Jobcenter kein Arbeitgeber sondern die Träger als Kommunen und Bundesagentur für Arbeit.

                Insofern kann ich die Einschränkung der Ausschreibung nicht nachvollziehen.

                Kommentar


                • #9
                  AW: Zulässige Einschränkung bei Stellenausschreibung

                  Zitat von Aktivist Beitrag anzeigen
                  Es wird bei dieser Einschränkung wohl nicht auf die Eignung, sondern vielmehr auf ein gesetzliches Antragsverbot abgestellt.
                  Was ist den für mich als Laien ein gesetzliches Antragsverbot?

                  Also verstößt die Ausschreibung nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG?

                  Kommentar


                  • #10
                    AW: Zulässige Einschränkung bei Stellenausschreibung

                    Zitat von matthias Beitrag anzeigen
                    Tja da muss halt auch mal einer klagen. Problem ist dass sich die Politik die Gesetze selber macht.

                    Z.b. der Sachgrund, dass Haushaltsmittel nur befristet zur Verfügung stehen dern trifft nur beim öffentliche Dienst zu und davon wird ausgiebig Gebraucht gemacht und den hat sich die "Politik" einfach mal ins Gesetz geschrieben.
                    Gerade in Bezug auf die Jobcenter hat da das BAG dazwischen gefunkt (Fundstelle weiß ich jetzt nicht mehr).

                    E.D.

                    Kommentar


                    • #11
                      AW: Zulässige Einschränkung bei Stellenausschreibung

                      Zitat von ghost2511 Beitrag anzeigen
                      Was ist den für mich als Laien ein gesetzliches Antragsverbot?
                      § 14 Abs 2 Satz 2 TzBfG:
                      "Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat."

                      Dementsprechend darf solchen Ex-Arbeitnehmern kein befristetes Arbeitsverhältnis angetragen werden.
                      Wenn doch, hat der Arbeitnehmer beste Chancen bei einer sog. Entfristungsklage.
                      Der Witz am § 14 ist die Tatsache, dass diese Einschränkung nur für sachgrundlose Befristungen gilt.
                      Ein gültiger Sachgrund sind begrenzte Haushaltsmittel für den Arbeitsplatz.

                      Zitat von ghost2511 Beitrag anzeigen
                      Also verstößt die Ausschreibung nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG?
                      Meiner Meinung nach nicht, daher meine obige Stellungnahme.
                      mfg, Aktivist

                      Ich gebe keine Rechtsberatung, sondern äußere nur meine Meinung.

                      Franz Beckenbauer:
                      "Ja, gut. Es gibt nur eine Möglichkeit: Sieg, Unentschieden oder Niederlage."

                      Kommentar


                      • #12
                        AW: Zulässige Einschränkung bei Stellenausschreibung

                        Tja vielleicht sollte das JC Berin sich mal entscheiden wer der AG ist.

                        Kommentar


                        • #13
                          AW: Zulässige Einschränkung bei Stellenausschreibung

                          Zitat von Aktivist Beitrag anzeigen
                          Ein gültiger Sachgrund sind begrenzte Haushaltsmittel für den Arbeitsplatz.
                          Anderer Ansicht bei öffentlichen Arbeitgebern wie hier:

                          BAG, Pressemitteilung 17/11:

                          Damit eröffnet der Gesetzgeber für den öffentlichen Dienst eine Möglichkeit zur Befristung von Arbeitsverhältnissen, die der Privatwirtschaft nicht zur Verfügung steht. Die damit verbundene Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer in ihrem von Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Bestandsschutz ist nicht mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn das den Haushaltsplan aufstellende Organ und der Arbeitgeber identisch sind. Das ist bei der Bundesagentur für Arbeit der Fall. Ihr Vorstand stellt den Haushaltsplan auf und vertritt zugleich die Bundesagentur als Arbeitgeber. Bei Anwendbarkeit des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG könnte er daher durch die Ausgestaltung des Haushaltsplans den Sachgrund für die Befristung der von ihm geschlossenen Arbeitsverträge selbst schaffen. Für eine solche Privilegierung der Bundesagentur für Arbeit in ihrer Doppelrolle als Haushaltsplangeber und Arbeitgeber gibt es keine hinreichende sachliche Rechtfertigung.
                          Auch beim kommunalen Träger eines JC dürfte dasselbe Argument zutreffend sein.

                          E.D.

                          Kommentar


                          • #14
                            AW: Zulässige Einschränkung bei Stellenausschreibung

                            Zitat von E.D. Beitrag anzeigen

                            Auch beim kommunalen Träger eines JC dürfte dasselbe Argument zutreffend sein.

                            E.D.
                            Diese Stellen funktionieren aber oft anders. Das sind Stellen wo das Land z.b. sagt: "Da Stadt hast du für diese Aufgabe für 3 Jahre Mittel," oder die EU gibt die Mittel oder an Hochschulen die Drittmittelgeber usw..

                            Bedenklich wöre in der Tat wenn die Stadt sagt, unser Haushalt läuft ja nur 2 Jahre, also müssen wir die Stelle befristen, weil kein Mensch weiß ob wir in 2 Jahren beim nächsten Haushalt überhaupt noch Geld haben.

                            Kommentar


                            • #15
                              AW: Zulässige Einschränkung bei Stellenausschreibung

                              Zitat von matthias Beitrag anzeigen
                              Diese Stellen funktionieren aber oft anders. Das sind Stellen wo das Land z.b. sagt: "Da Stadt hast du für diese Aufgabe für 3 Jahre Mittel," oder die EU gibt die Mittel oder an Hochschulen die Drittmittelgeber usw..
                              In Berlin sind Stadt und Land identisch Die Jobcenter werden zwar auf Ebene der Bezirke geführt, aber diese sind nicht mit den Kommunen in anderen Ländern vergleichbar, sie haben keine eigene Rechtsfähigkeit.

                              Die Verwaltungskosten werden zwar zu ca. 85 % vom Bund erstattet, aber diese Mittel müßten grundsätzlich dauerhaft sein, denn es ist nicht zu erwarten dass es in einem Jahr keine Hilfebedürftigen mehr gibt.

                              Nach erwähnter Rechtsprechung dürfte die Befristung wegen Haushaltsplan eigentlich nur noch dann funktionieren, wenn auch die Befristung wegen vorübergehender Aufgabe möglich wäre. Also z.B. bei Modellversuchen als Aufgabe der öffentlichen Hand.

                              E.D.

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