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Anspruch auf Vertragsänderung bei dauerhaften Überstunden???

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  • Anspruch auf Vertragsänderung bei dauerhaften Überstunden???

    Weiß jemand, ob es gesetzliche Regelungen zu folgenden Fall gibt?
    Bei einem Vertrag mit 30 + X Stunden arbeitet der Arbeitnehmer mehrere Monate bzw. sogar ein ganzes Jahr 40h, weil der Bedarf da ist. Hat der Arbeitnehmer irgendwann Anspruch auf die 40h oder kann er einfach wieder auf 30h zurück gesetzt werden?

    Danke für die Hilfe!

  • #2
    AW: Anspruch auf Vertragsänderung bei dauerhaften Überstunden???

    Zitat von Tinker Beitrag anzeigen
    Weiß jemand, ob es gesetzliche Regelungen zu folgenden Fall gibt?
    Bei einem Vertrag mit 30 + X Stunden arbeitet der Arbeitnehmer mehrere Monate bzw. sogar ein ganzes Jahr 40h, weil der Bedarf da ist. Hat der Arbeitnehmer irgendwann Anspruch auf die 40h oder kann er einfach wieder auf 30h zurück gesetzt werden?
    "30 + x" ist keine zulässige Festlegung. Möglich wäre z.B. "30 bis 37,5 Std." oder "30 Std., bei Bedarf bis zu 25 % mehr" (nicht eine höhere Differenz oder eben eine nicht bezeichnete wie bei x). Dann hätte der AN Anspruch auf mindestens 30 Arbeitsstunden und der AG die Möglichkeit auch bis zu 37,5 Std. zu verlangen.

    Allerdings ist hier nicht ersichtlich, ob die 10 Stunden Mehrarbeit einseitig angeordnet wurden oder einvernehmlich mehr gearbeitet wurde. Letzteres ist natürlich auch zu mehr als 25 % möglich, ohne dass sich der Vertrag dauerhaft ändern müßte.

    E.D.

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    • #3
      AW: Anspruch auf Vertragsänderung bei dauerhaften Überstunden???

      Zitat von E.D. Beitrag anzeigen
      "30 + x" ist keine zulässige Festlegung. Möglich wäre z.B. "30 bis 37,5 Std." oder "30 Std., bei Bedarf bis zu 25 % mehr" (nicht eine höhere Differenz oder eben eine nicht bezeichnete wie bei x). Dann hätte der AN Anspruch auf mindestens 30 Arbeitsstunden und der AG die Möglichkeit auch bis zu 37,5 Std. zu verlangen.

      Allerdings ist hier nicht ersichtlich, ob die 10 Stunden Mehrarbeit einseitig angeordnet wurden oder einvernehmlich mehr gearbeitet wurde. Letzteres ist natürlich auch zu mehr als 25 % möglich, ohne dass sich der Vertrag dauerhaft ändern müßte.

      E.D.
      Alle AN im Betrieb haben einen 30 + X Vertrag. Viele möchten 40 h arbeiten, aber der Bedarf ist nicht immer da. Besteht jemand darauf nur die 30h oder höchstens 35h zu arbeiten, wird darauf geachtet.
      Von den 25% wurde etwas erwähnt. Es gab nur eine mündliche Anfrage, ob wir zu Mehrarbeit sprich 40h bereit sind. Wichtig zu wissen ist für mich nur, ob jemand die 40h einklagen kann, weil meinetwegen ein Jahr lang 40h wöchtenlich geleistet hat.
      Danke im Voraus....Die erste Antwort war bereits sehr hilfreich!

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      • #4
        AW: Anspruch auf Vertragsänderung bei dauerhaften Überstunden???

        Wenn da wirklich "30 + x" steht, wäre es denkbar, dass stattdessen die betriebsübliche Vollzeit gilt.

        In der Pressemiiteilung zum neuesten Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Mai (das aber noch nicht im Volltext vorliegt) steht:

        Ist in einem Arbeitsvertrag die Dauer der Arbeitszeit nicht ausdrücklich geregelt, so gilt die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart. Nach ihr bemessen sich die Pflichten des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und des Arbeitgebers zur Zahlung der Vergütung.
        ... und "30 + x" ist eben keine zulässige Arbeitszeitregelung.

        E.D.

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        • #5
          AW: Anspruch auf Vertragsänderung bei dauerhaften Überstunden???

          Wenn es darum geht, ob eine Teilzeitbeschäftigter der lt. Vertrag beispielsweise 30h arbeitet, quasie einen Vollzeitvertrag bekommt, weil er über längere Zeit Vollzeit eingesetzt wurde, dann muss man das nach derzeitiger Rechtsprechung leider verneinen.
          Es gab mal ein AN-freundliches LAG-Urteil (Landesarbeitsgerichts Hamm (Az.: 8 Sa 2046/05)) in der Richtung. Dieses wurde leider in 3. Instanz vom BAG gekippt bzw. zur endgültigen Entscheidung an das LAG zurüchverwiesen. Wie es letztlich für den AN ausging, ist nicht bekannt.

          BAG, 25.04.2007 - 5 AZR 504/06

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