Das folgende konstruierte Beispiel kennt viele praktische Anwendungsmöglichkeiten:
(1) In den Vertragsbestimmungen für Außertariflicher Mitarbeiter legt Firma Schulz fest, dass mit dem Monatsgehalt auch Überstunden abgegolten seien. Nun gehen Mitarbeiter nicht gleich zum Rechtsanwalt, wenn sich der Arbeitsvertrag ändert, die Ernennung zum Außertariflichen Mitarbeiter ist eher Anlaß zur Freude. Die unangenehme Vertragsbestimmung wird als gültig hingenommen. Die Firma Schulz beschäftigt anders als Ihre Mitarbeiter eine Rechtsabteilung. Die Vertragsbestimmung zur Abgeltung der Überstunden ist wegen Intransparenz unwirksam.
Nichtsdestoweniger eignet sich die Firma Schulz fortgesetzt rechtswidrig die in Überstunden erbrachte Arbeitsleistung von außertariflichen Mitarbeitern an.
Fragen:
(2) Für Mair, außertariflichen Mitarbeiter der Firma Schulz, war im Rahmen des gegenseitig geschuldeten Vertrauensverhältnisses unvorstellbar, dass Firma Schulz ihn rechtlich falsch informiert und ihn so fortgesetzt zu seinem Nachteil um das Entgelt für die von ihm geleisteten Überstunden übervorteilt. Als Mair weit vor Erreichen des gesetzlichen Rentenalters gedrängt wird, das Arbeitsverhältnis 'einvernehmlich' aufzulösen (ein nachfolgendes neues Arbeitsverhältnis ist aufgrund seines Alters nicht mehr zu erwarten), wird das Vertrauensverhältnis außerordentlich belastet. Obwohl dies nicht in seine Lebensplanung passt, sieht er sich außerstande, der Entfernung aus dem Arbeitsleben Widerstand zu leisten. Bei dem Versuch, die Auswirkungen zu begreifen, stößt er auf die Information, dass die unentgeltliche Aneignung der Überstunden durch das Unternehmen unrechtmäßig war. Könnte er die seit Ernennung zum Außertariflichen Mitarbeiter geleisteten Überstunden geltend machen (die über 10 Jahre aufgelaufenen Überstunden entsprechen etwa einem Arbeitsjahr), wäre auch seine wirtschaftliche Situation nach dem unerwartet frühen Ende des Arbeitsverhältnisses etwas weniger verzweifelt.
Eine Betriebsvereinbarung in der Firma Schulz legt fest: "MA gestalten ihre Arbeitszeit entsprechend den betrieblichen Anforderungen und Abläufen unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange nach eigenem Ermessen. Lage und Dauer der täglichen Arbeitszeit werden eigenverantwortlich disponiert, wobei die Regelungen von Arbeitszeitgesetz und Tarifvertrag einzuhalten sind." und weiter "Die Zeitkontoführung liegt beim MA. Sie wird als korrekt akzeptiert, außer in Fällen offensichtlichen, vorsätzlichen Mißbrauchs."
Mair akzeptiert die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und fordert die Auszahlung seiner Überstunden. Er fertigt eine tagesgenaue Aufstellung seiner Arbeitszeiten der letzten zehn Jahre an und ebenso eine Aufstellung der kontierten Stunden, d.h. zeitnah dem Unternehmen für Abrechnungen gegenüber den jeweiligen Kunden oder betriebsinterne Aufwandsstatistiken gemeldete Stunden. Grundlage sind Notizen und Abrechnungsunterlagen aus dieser Zeit.
Firma Schulz erwidert: Aufgrund der Verjährung nach BGB sind nur die letzten drei Jahre vor Einreichung der Klage zu betrachten. Damit sind Ansprüche aus sieben früheren Jahren bereits verfallen.
Fragen:
Viele Fragen. Auch Teilantworten sind willkommen!
(1) In den Vertragsbestimmungen für Außertariflicher Mitarbeiter legt Firma Schulz fest, dass mit dem Monatsgehalt auch Überstunden abgegolten seien. Nun gehen Mitarbeiter nicht gleich zum Rechtsanwalt, wenn sich der Arbeitsvertrag ändert, die Ernennung zum Außertariflichen Mitarbeiter ist eher Anlaß zur Freude. Die unangenehme Vertragsbestimmung wird als gültig hingenommen. Die Firma Schulz beschäftigt anders als Ihre Mitarbeiter eine Rechtsabteilung. Die Vertragsbestimmung zur Abgeltung der Überstunden ist wegen Intransparenz unwirksam.
Nichtsdestoweniger eignet sich die Firma Schulz fortgesetzt rechtswidrig die in Überstunden erbrachte Arbeitsleistung von außertariflichen Mitarbeitern an.
Fragen:
- Kann zu Recht unterstellt werden, dass die Firma Schulz den rechtlichen Sachverhalt kennen musste und sich daher die Arbeitsleistung aus den Überstunden in rechtswidriger Aneignungsabsicht aneignet?
- Welche Bedingungen müssen dafür gegeben sein?
- Wie ist die fortgesetzte rechtswidrige Aneignung rechtlich zu qualifizieren ('Raub', 'Diebstahl', 'Betrug' scheinen nicht unbedingt die zutreffenden juristischen Ausdrücke zu sein, obwohl in einem naiven Verständnis der dargestellte Sachverhalt Ähnlichkeiten aufweist)?
(2) Für Mair, außertariflichen Mitarbeiter der Firma Schulz, war im Rahmen des gegenseitig geschuldeten Vertrauensverhältnisses unvorstellbar, dass Firma Schulz ihn rechtlich falsch informiert und ihn so fortgesetzt zu seinem Nachteil um das Entgelt für die von ihm geleisteten Überstunden übervorteilt. Als Mair weit vor Erreichen des gesetzlichen Rentenalters gedrängt wird, das Arbeitsverhältnis 'einvernehmlich' aufzulösen (ein nachfolgendes neues Arbeitsverhältnis ist aufgrund seines Alters nicht mehr zu erwarten), wird das Vertrauensverhältnis außerordentlich belastet. Obwohl dies nicht in seine Lebensplanung passt, sieht er sich außerstande, der Entfernung aus dem Arbeitsleben Widerstand zu leisten. Bei dem Versuch, die Auswirkungen zu begreifen, stößt er auf die Information, dass die unentgeltliche Aneignung der Überstunden durch das Unternehmen unrechtmäßig war. Könnte er die seit Ernennung zum Außertariflichen Mitarbeiter geleisteten Überstunden geltend machen (die über 10 Jahre aufgelaufenen Überstunden entsprechen etwa einem Arbeitsjahr), wäre auch seine wirtschaftliche Situation nach dem unerwartet frühen Ende des Arbeitsverhältnisses etwas weniger verzweifelt.
Eine Betriebsvereinbarung in der Firma Schulz legt fest: "MA gestalten ihre Arbeitszeit entsprechend den betrieblichen Anforderungen und Abläufen unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange nach eigenem Ermessen. Lage und Dauer der täglichen Arbeitszeit werden eigenverantwortlich disponiert, wobei die Regelungen von Arbeitszeitgesetz und Tarifvertrag einzuhalten sind." und weiter "Die Zeitkontoführung liegt beim MA. Sie wird als korrekt akzeptiert, außer in Fällen offensichtlichen, vorsätzlichen Mißbrauchs."
Mair akzeptiert die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und fordert die Auszahlung seiner Überstunden. Er fertigt eine tagesgenaue Aufstellung seiner Arbeitszeiten der letzten zehn Jahre an und ebenso eine Aufstellung der kontierten Stunden, d.h. zeitnah dem Unternehmen für Abrechnungen gegenüber den jeweiligen Kunden oder betriebsinterne Aufwandsstatistiken gemeldete Stunden. Grundlage sind Notizen und Abrechnungsunterlagen aus dieser Zeit.
Firma Schulz erwidert: Aufgrund der Verjährung nach BGB sind nur die letzten drei Jahre vor Einreichung der Klage zu betrachten. Damit sind Ansprüche aus sieben früheren Jahren bereits verfallen.
Fragen:
- Liefert der dargestellte Kontext Ansätze, um Mair einen erfolgreich Einspruch gegen die Verjährung zu ermöglichen?
- Wie kann Mair die Herausgabe seines Arbeitslohnes durchsetzen?
- Welche Rolle spielt die >fortgesetzt unrechtmäßige Aneignung< seiner Arbeitsleistung / seines Arbeitslohnes durch den Arbeitgeber?
- Welche Rolle spielt der Mißbrauch des Vertrauensverhältnisses durch Vorspiegelung falscher Rechtstatsachen, die für Mair über lange Zeit ausschlaggebend waren, die Entlohnung für die Überstunden nicht einzufordern?
Viele Fragen. Auch Teilantworten sind willkommen!
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