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Arbeitsrecht Klausel

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  • Arbeitsrecht Klausel

    Hallo,

    Da ich noch Studiere Habe ich mich für einige Nebenjobs Beworben und am Freitag einen Arbeitsvertrag via email erhalten doch eine Klausel ist mir nicht ganz geheuer.
    Hoffe ihr könnt mir helfen.

    § 10 Vertragsstrafe

    Der Arbeitnehmer verpflichtet sich für den Fall, dass er das Arbeitsverhältnis nicht vertragsgemäß antritt oder das Arbeitsverhältnis vertragswidrig beendet, dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des bis dahin erwirtschafteten Einkommens für einen Vertragsbruch bis zum Ende der Probezeit und in Höhe von 200 % des bis dahin erwirtschafteten Einkommens nach dem Ende der Probezeit zu zahlen. Das Recht des Arbeitgebers, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt.
    Jetzt noch für den Kontext:


    § 11 Kündigung

    Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate zum Fünfzehnten oder Ende eines Kalendermonats. Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zu Gunsten des Arbeitnehmers gilt in gleicher Weise auch zu Gunsten des Arbeitgebers. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Vor Antritt des Arbeitsverhältnisses ist die Kündigung ausgeschlossen.
    Verstehe ich dass richtig solang ich fristgerecht Kündige hat alles seine Ordnung ?

    Schon mal vielen Dank für eure Zeit !

  • #2
    AW: Arbeitsrecht Klausel

    Verstehe ich dass richtig solang ich fristgerecht Kündige hat alles seine Ordnung ?
    Ja.

    Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate zum Fünfzehnten oder Ende eines Kalendermonats.
    Das ist schon eine recht lange Kündigungsrist für einen Nebenjob.

    Der Arbeitnehmer verpflichtet sich für den Fall, dass er das Arbeitsverhältnis nicht vertragsgemäß antritt oder das Arbeitsverhältnis vertragswidrig beendet, dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des bis dahin erwirtschafteten Einkommens für einen Vertragsbruch bis zum Ende der Probezeit und in Höhe von 200 % des bis dahin erwirtschafteten Einkommens nach dem Ende der Probezeit zu zahlen.
    Mit Verlaub, ich halte die Klausel für völlig überzogen und unwirksam. Von Gerichten werden pauschale Vertragsstrafen akzeptiert, die dem Verdienst während der Kündigungsfrist entsprechen. Also ein halbes Monatsgehalt während der Probezeit oder ein Bruttomonatsgehalt, wenn die Kündigungsfrist ein Monat beträgt.
    Wenn ich die Klausel nicht völlig falsch verstehe, dann will der AG das komplette bis dahin verdiente Gehalt in der Probezeit zurück haben und sogar das Doppelte danach? Geht gar nicht. Völlig überzogen und unangemessen.

    Kommentar


    • #3
      AW: Arbeitsrecht Klausel

      Zitat von Flind Beitrag anzeigen
      Hallo,

      Da ich noch Studiere Habe ich mich für einige Nebenjobs Beworben und am Freitag einen Arbeitsvertrag via email erhalten doch eine Klausel ist mir nicht ganz geheuer.
      Hoffe ihr könnt mir helfen.

      § 10 Vertragsstrafe

      Der Arbeitnehmer verpflichtet sich für den Fall, dass er das Arbeitsverhältnis nicht vertragsgemäß antritt oder das Arbeitsverhältnis vertragswidrig beendet, dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des bis dahin erwirtschafteten Einkommens für einen Vertragsbruch bis zum Ende der Probezeit und in Höhe von 200 % des bis dahin erwirtschafteten Einkommens nach dem Ende der Probezeit zu zahlen. Das Recht des Arbeitgebers, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt.
      Jetzt noch für den Kontext:


      § 11 Kündigung

      Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate zum Fünfzehnten oder Ende eines Kalendermonats. Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zu Gunsten des Arbeitnehmers gilt in gleicher Weise auch zu Gunsten des Arbeitgebers. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Vor Antritt des Arbeitsverhältnisses ist die Kündigung ausgeschlossen.

      Verstehe ich dass richtig solang ich fristgerecht Kündige hat alles seine Ordnung ?

      Schon mal vielen Dank für eure Zeit !
      Solange Sie frsitgerecht kündigen, hat in der Tat alles seione Ordnung. Die längere Kündigungsfrist könnte unwirksam sein, weil hier nicht gesagt wird, für wen diese verlängerte Frist gilt und eine längere Frist nur für den Arbeitnehmer gem. § 622 VI BGB unwirksam ist.

      Jedenfalls die Vertragsstrafe ist aber unwirksam. Die erwähnte Klausel kann nicht anders zu verstehen sein, als dass der AN bei Kündigung das bis dahin verdiente Arbeitsentgeld ("erwirtschaftete Einkommen") als Vertragsstrafe leisten muss. Dies ist nach der Rspr. des BAG wesentlich zu viel.

      Kommentar


      • #4
        AW: Arbeitsrecht Klausel

        um welchen nebenjob gehts denn hier ?

        solche bedingungen verbunden mit unverhältnismässig langen kündigungsfristen findet man oftmals in jobs, wo sich nach arbeitsaufnahme herausstellt, daß die bedingungen hundsmiserabel sind ( z.b. zeitungen verteilen, prospekte ausliefern o.*., wobei z.b. bestimmte geforderte stückzahlen niemals in der vereinbarten zeit erreicht werden können usw.)

        "Büro ist wie Achterbahn fahren, ein ständiges Auf und Ab. Wenn man das dann auch noch täglich 8 Stunden machen muß, dann kotzt man halt irgendwann" STROMBERG

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