Hallo Zusammen,
jemand hat von Januar bis Juni Vollzeit gearbeitet und einen Urlaubsanspruch von drei Wochen. Dann möchte er Teilzeit arbeiten (50%). Wenn der Teilzeitvertrag ab dem 1. Juli läuft und er ab dem 1. Juli den Resturlaub aus der Vollzeit nimmt, ist die Grundlage für das Urlaubsentgelt für die drei Wochen „Resturlaub“ das Teilzeitgehalt.
Wenn er aber die drei ersten Juliwochen Urlaub nimmt und dann erst in die Teilzeit wechselt, ist die Grundlage für das Urlaubsentgelt für die drei Wochen das Vollzeitgehalt.
Das heißt, wenn man den Beginn der Teilzeit geschickt wählt, bekommt man bei einem Vollzeitverdienst von 6.000 Euro ca. ein ca. 2.250 Euro höheres Urlaubsentgelt für dieselben drei Wochen. So ist wohl die gesetzliche Regelung, d.h. es gibt eine arbeitgebergünstige und eine arbeitnehmergünstige Variante.
Muss man als Arbeitnehmer vom Arbeitgeber vor der Wahl des Termins für den Wechsel von Voll- auf Teilzeit auf solch einen gravierenden Unterschied hingewiesen werden oder muss man die gesetzliche Regelung als Arbeitnehmer einfach kennen und alles ist nur eine Frage des geschickten Verhandelns?
Kann jemand erklären, wie sich die gesetzliche Regelung in obigem Fall „juristisch-moralisch“ begründet? Warum spielt §11 des Bundesurlaubsgesetzes keine Rolle, das heisst, warum spielt bei Beginn der Teilzeit am 1. Juli (arbeitgebergünstige Variante) das Arbeitsentgelt aus den dreizehn Wochen vor Beginn des Urlaubsantritts keine Rolle?
Viele Grüße
Fritz
jemand hat von Januar bis Juni Vollzeit gearbeitet und einen Urlaubsanspruch von drei Wochen. Dann möchte er Teilzeit arbeiten (50%). Wenn der Teilzeitvertrag ab dem 1. Juli läuft und er ab dem 1. Juli den Resturlaub aus der Vollzeit nimmt, ist die Grundlage für das Urlaubsentgelt für die drei Wochen „Resturlaub“ das Teilzeitgehalt.
Wenn er aber die drei ersten Juliwochen Urlaub nimmt und dann erst in die Teilzeit wechselt, ist die Grundlage für das Urlaubsentgelt für die drei Wochen das Vollzeitgehalt.
Das heißt, wenn man den Beginn der Teilzeit geschickt wählt, bekommt man bei einem Vollzeitverdienst von 6.000 Euro ca. ein ca. 2.250 Euro höheres Urlaubsentgelt für dieselben drei Wochen. So ist wohl die gesetzliche Regelung, d.h. es gibt eine arbeitgebergünstige und eine arbeitnehmergünstige Variante.
Muss man als Arbeitnehmer vom Arbeitgeber vor der Wahl des Termins für den Wechsel von Voll- auf Teilzeit auf solch einen gravierenden Unterschied hingewiesen werden oder muss man die gesetzliche Regelung als Arbeitnehmer einfach kennen und alles ist nur eine Frage des geschickten Verhandelns?
Kann jemand erklären, wie sich die gesetzliche Regelung in obigem Fall „juristisch-moralisch“ begründet? Warum spielt §11 des Bundesurlaubsgesetzes keine Rolle, das heisst, warum spielt bei Beginn der Teilzeit am 1. Juli (arbeitgebergünstige Variante) das Arbeitsentgelt aus den dreizehn Wochen vor Beginn des Urlaubsantritts keine Rolle?
Viele Grüße
Fritz
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