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Noch mal Urlaubsentgelt bei Wechsel von Vollzeit in Teilzeit

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  • Noch mal Urlaubsentgelt bei Wechsel von Vollzeit in Teilzeit

    Hallo Zusammen,

    jemand hat von Januar bis Juni Vollzeit gearbeitet und einen Urlaubsanspruch von drei Wochen. Dann möchte er Teilzeit arbeiten (50%). Wenn der Teilzeitvertrag ab dem 1. Juli läuft und er ab dem 1. Juli den Resturlaub aus der Vollzeit nimmt, ist die Grundlage für das Urlaubsentgelt für die drei Wochen „Resturlaub“ das Teilzeitgehalt.
    Wenn er aber die drei ersten Juliwochen Urlaub nimmt und dann erst in die Teilzeit wechselt, ist die Grundlage für das Urlaubsentgelt für die drei Wochen das Vollzeitgehalt.

    Das heißt, wenn man den Beginn der Teilzeit geschickt wählt, bekommt man bei einem Vollzeitverdienst von 6.000 Euro ca. ein ca. 2.250 Euro höheres Urlaubsentgelt für dieselben drei Wochen. So ist wohl die gesetzliche Regelung, d.h. es gibt eine arbeitgebergünstige und eine arbeitnehmergünstige Variante.

    Muss man als Arbeitnehmer vom Arbeitgeber vor der Wahl des Termins für den Wechsel von Voll- auf Teilzeit auf solch einen gravierenden Unterschied hingewiesen werden oder muss man die gesetzliche Regelung als Arbeitnehmer einfach kennen und alles ist nur eine Frage des geschickten Verhandelns?

    Kann jemand erklären, wie sich die gesetzliche Regelung in obigem Fall „juristisch-moralisch“ begründet? Warum spielt §11 des Bundesurlaubsgesetzes keine Rolle, das heisst, warum spielt bei Beginn der Teilzeit am 1. Juli (arbeitgebergünstige Variante) das Arbeitsentgelt aus den dreizehn Wochen vor Beginn des Urlaubsantritts keine Rolle?

    Viele Grüße
    Fritz

  • #2
    AW: Noch mal Urlaubsentgelt bei Wechsel von Vollzeit in Teilzeit

    Hallo Fritz

    jemand hat von Januar bis Juni Vollzeit gearbeitet und einen Urlaubsanspruch von drei Wochen. Dann möchte er Teilzeit arbeiten (50%). Wenn der Teilzeitvertrag ab dem 1. Juli läuft und er ab dem 1. Juli den Resturlaub aus der Vollzeit nimmt, ist die Grundlage für das Urlaubsentgelt für die drei Wochen „Resturlaub“ das Teilzeitgehalt.
    Nö!
    Grundlage sind die letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn.

    Rechnung:

    (Gesamtverdienst 13W /Arbeitstage 13W) * Urlaubstage = Urlaubsentgelt


    Ich ahne aber, wo hier das intellektuelle Problem liegt. Vermutlich geht mit der Reduzierung auf Teilzeit auch eine Reduzierung der Arbeitstage pro Woche einher. Da liegt der Hase im Pfeffer.

    Ich versuche es mal an 2 Beispielen zu erläutern:

    Grundvoraussetzungen: 30 Tage Urlaub pro Jahr bei 5-Tage-Woche, 40h pro Woche (5 *8h), Monatsverdienst 2000€


    Beispiel A:


    AN A hat bis 30.06 einen Urlaubsanspruch von 15 Arbeitstagen (sprich 3 Wochen Urlaub bei 5-Tage-Woche)
    Ab 01.07. geht AN A in Teilzeit(50 %) -> künftig arbeitet er 20h pro Woche ( 5 *4h)

    AN A nimmt direkt ab 01.07 drei Wochen Urlaub.

    Berechnung:

    (6000€ / 65 Tage) * 15 Urlaubstage = 1384,62€ Urlaubsentgelt


    Soweit ist es egal ob du Vollzeit oder Teilzeit arbeitest, die 13 Wochen vor Urlaubsantritt und die Anzahl der Arbeitstage pro Woche sind entscheidend. Es macht daher Sinn, den Urlaub unmittelbar im Anschluss an die Vollzeit zu nehmen, da hier noch keine finanziellen Nachteile eintreten.


    Wie sieht es aus, wenn sich durch die Teilzeit, die Zahl der Arbeitstage pro Woche verringert?

    Beispiel B:

    AN A hat bis 30.06 einen Urlaubsanspruch von 15 Arbeitstagen (sprich 3 Wochen Urlaub bei 5-Tage-Woche)
    Ab 01.07. geht AN A in Teilzeit(50 %) -> künftig arbeitet er 20h pro Woche an 3Tagen (7h+7h+6h)

    AN A nimmt direkt ab 01.07 drei Wochen Urlaub

    Hier der Clou: Für 3 Wochen Urlaub benötigt AN A jetzt nur noch 9 Urlaubstage. Der bereits entstandene Anspruch auf 15 Arbeitstage Urlaub darf nicht nachträglich gekürzt werden, wenn der AN auf Teilzeit wechselt.

    Berechnung:

    (6000€ / 65 Tage) * 9 Urlaubstage =830,77€ Urlaubsentgelt

    Dafür hat AN A nun noch 6 Urlaubstage übrig, d.h. er hätte auch 5 Wochen frei machen können und würde somit dann auf den gleichen Betrag kommen wie in Beispiel A.

    Für das 2. Halbjahr entsteht nun ein Urlaubsanspruch auf Teilzeitbasis. Bei 3 Tagen pro Woche wären das dann 9 Arbeitstage Urlaub im 2. Halbjahr.

    Wenn AN A nun seinen Urlaub also komplett im 2. Halbjahr nimmt, kann er 8 Wochen der Arbeit fernbleiben. Ist doch auch was. Es gibt finanziell in diesem Fall also keinerlei Nachteil für AN A.


    Ist ja schon spät. Trotzdem hoffe ich, dass ich das einigermaßen verständlich ausdrücken konnte.

    Gruß
    AZ
    Zuletzt geändert von Arbeits-Zorro; 13.11.2010, 01:33.


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    • #3
      AW: Noch mal Urlaubsentgelt bei Wechsel von Vollzeit in Teilzeit

      da hat der EuGH dem BAG wieder eine breitseite verpasst

      EuGH: Mehr Urlaub beim Wechsel von Vollzeit in Teilzeit - www.4personaler.de

      "Büro ist wie Achterbahn fahren, ein ständiges Auf und Ab. Wenn man das dann auch noch täglich 8 Stunden machen muß, dann kotzt man halt irgendwann" STROMBERG

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      • #4
        AW: Noch mal Urlaubsentgelt bei Wechsel von Vollzeit in Teilzeit

        Zitat von kriegsrat II Beitrag anzeigen
        da hat der EuGH dem BAG wieder eine breitseite verpasst

        EuGH: Mehr Urlaub beim Wechsel von Vollzeit in Teilzeit - www.4personaler.de
        Ja beim EuGH arbeiten eindeutig die wahren Arbeits-Zorros, Arbeits-Robin-Hoods, und Arbeits-Batmans.

        AN-freundlicher geht es fast nicht mehr.


        Gruß
        AZ


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        • #5
          AW: Noch mal Urlaubsentgelt bei Wechsel von Vollzeit in Teilzeit

          Hallo Zusammen,

          @AZ: Wenn ich es richtig verstanden habe, hat das Teilzeitmodell (5 Tage pro Woche, 4 Tage pro Woche, …) keinen Einfluß auf das Gesamturlaubsentgelt für den Resturlaub. Entscheidend ist aber, dass der Resturlaub direkt im Anschluss an die Vollzeit genommen wird. Verluste (bis hin zum maximalen Verlust von 50% im Beispiel) gibt es wegen der 13 Wochen-Regel, wenn ein Anteil der dreizehn Wochen schon in die Teilzeit fällt.

          Kann ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer zwingen, diese Verluste in Kauf zu nehmen, indem er ihm verwehrt, den Resturlaub direkt im Anschluss an den Wechsel von Voll- auf Teilzeit zu nehmen?
          @Kriegsrat II: Das EuGH-Urteil scheint es für mich unmöglich zu machen, dass der Arbeitnehmer zu solchen Verluste gezwungen werden kann, indem durch das EuGH eine vernünftige Umrechnungsregel vorgegeben wird. Mich hätte jedoch interessiert, wie ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer bisher (nach aktueller Rechtslage) diese Verluste erklärt hat („moralisch“, weil ich davon ausgehe, dass hinter jedem BAG-Urteil auch ein „moralischer“ Ansatz steckt). In einem anderen Forumsbeitrag habe ich gelesen, dass das EuGH-Urteil noch nicht in deutsches Recht umgesetzt ist.

          Was wäre, wenn im Anschluss an die Vollzeit drei Monate Elternzeit genommen werden (mit null Arbeitsentgelt) und dann im Teilzeitmodell (50%) der Resturlaub von drei Wochen? Was für ein Urlaubsentgelt ergibt sich dann aus der 13 Wochen-Regel? Null Euro oder das Vollzeiturlaubsentgelt?

          Viele Grüße
          Fritz

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          • #6
            AW: Noch mal Urlaubsentgelt bei Wechsel von Vollzeit in Teilzeit

            Hallo

            Zitat von fredlfesl Beitrag anzeigen

            @AZ: Wenn ich es richtig verstanden habe, hat das Teilzeitmodell (5 Tage pro Woche, 4 Tage pro Woche, …) keinen Einfluß auf das Gesamturlaubsentgelt für den Resturlaub. Entscheidend ist aber, dass der Resturlaub direkt im Anschluss an die Vollzeit genommen wird. Verluste (bis hin zum maximalen Verlust von 50% im Beispiel) gibt es wegen der 13 Wochen-Regel, wenn ein Anteil der dreizehn Wochen schon in die Teilzeit fällt.

            Das ist korrekt.

            Kann ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer zwingen, diese Verluste in Kauf zu nehmen, indem er ihm verwehrt, den Resturlaub direkt im Anschluss an den Wechsel von Voll- auf Teilzeit zu nehmen?

            Nunja...der AG hat die Wünsche des AN zu berücksichtigen, solange keine betrieblichen Belange im Wege stehen oder andere Mitarbeiter unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang haben.


            Mich hätte jedoch interessiert, wie ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer bisher (nach aktueller Rechtslage) diese Verluste erklärt hat („moralisch“, weil ich davon ausgehe, dass hinter jedem BAG-Urteil auch ein „moralischer“ Ansatz steckt).

            Ganz einfach. Hinter alledem steckt ein wahrscheinlich sehr weit verbreitetes Missverständnis der AN bezüglich des BurlG.
            Die "Moral" des Gesetzes ist es allem voran, dem AN eine bestimmte Zeit im Jahr (nämlich 4 Wochen bzw. 24 WerkTage) Urlaub zu sichern. Nicht mehr und nicht weniger. Es geht nicht in erster Linie darum, dass dem AN eine bestimmte Geldmenge als Bezahlung für diese 4 Wochen gesichtert wird. Der EuGH rettet auch nicht in erster Linie die Geldmenge, vielmehr rettet er die Anzahl der Arbeitstage, für die der AN in Vollzeit hätte Urlaub nehmen können. Somit entsteht die Situation wie in Beispiel B, dass der AN beim Wechsel in die Teilzeit 8 Wochen (48 Werktage) Urlaubsanspruch hat. Das ist das doppelte des gesetzlichen Mindestanspruchs. Der AG muss also doppelt so lange auf den AN verzichten.

            Man kann durchaus geteilter Meinung über das EuGH-Urteil sein.

            In einem anderen Forumsbeitrag habe ich gelesen, dass das EuGH-Urteil noch nicht in deutsches Recht umgesetzt ist.

            Der Sachverhalt ist 1 zu1 auf das deutsche Recht übertragbar.

            Was wäre, wenn im Anschluss an die Vollzeit drei Monate Elternzeit genommen werden (mit null Arbeitsentgelt) und dann im Teilzeitmodell (50%) der Resturlaub von drei Wochen? Was für ein Urlaubsentgelt ergibt sich dann aus der 13 Wochen-Regel? Null Euro oder das Vollzeiturlaubsentgelt?

            Nein ganz so schlimm ist es nicht. Grundlage sind die letzten 13 Wochen im aktiven Arbeitsverhältnis. In der Elternzeit ruht es.

            Gruß
            AZ


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            • #7
              AW: Noch mal Urlaubsentgelt bei Wechsel von Vollzeit in Teilzeit

              Zitat von fredlfesl Beitrag anzeigen
              [
              In einem anderen Forumsbeitrag habe ich gelesen, dass das EuGH-Urteil noch nicht in deutsches Recht umgesetzt ist.[/SIZE][/FONT]
              das problem wird sein, wenn der AN den gerichtsweg beschreitet,
              wird das gericht dann wohl nicht darum herumkommen, das EuGH-urteil zu berücksichtigen

              und schon ist es umgesetzt............

              "Büro ist wie Achterbahn fahren, ein ständiges Auf und Ab. Wenn man das dann auch noch täglich 8 Stunden machen muß, dann kotzt man halt irgendwann" STROMBERG

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              • #8
                AW: Noch mal Urlaubsentgelt bei Wechsel von Vollzeit in Teilzeit

                Hallo Zusammen,

                @AZ und @Kriegsrat II: Ich rudere zurück: Die Umrechnungsregel des EuGH erscheint mir vernünftig, was die Auswirkung auf das Urlaubsentgelt angeht (mehr individuelle Gerechtigkeit; der Resturlaub wird entsprechend dem Teilzeitmodell vergütet, in dem er erworben wurde (und wie eigentlich auch Rückstellungen gebildet wurden); bisher haben die Teil-zu-Vollzeitwechsler einen guten Schnitt gemacht und die Voll-zu Teilzeitwechsler einen schlechten oder wenn es bei einem Arbeitgeber mehr Voll-zu-Teilzeit- als Teil-zu-Vollzeitwechsler gab, der Arbeitgeber einen guten!).
                Was die Auswirkung auf die Anzahl der Tage angeht, sehe ich das Urteil auch als problematisch.

                @AZ: Was das „Missverständnis der AN bezüglich des BurlG“ angeht, das habe ich noch nicht verstanden. Die Regelung zum Urlaubsentgelt (§11) gehört doch auch zum Bundesurlaubsgesetz. Ohne sie könnte man übertrieben gesagt als Urlaubsentgelt einfach einen Euro festlegen. Ist es nicht viel mehr diese Regelung zum Urlaubsentgelt, die in der Praxis zu unplausiblen Ergebnissen führen kann (beim Wechsel von Voll- in Teilzeit) und eigentlich nicht zu verstehen ist und deshalb auch vom EuGH zumindest indirekt gekippt wurde?
                Ich möchte noch einmal an das Ausgangsbeispiel erinnern: Je nachdem, wann der Resturlaub aus der Vollzeit während der Teilzeit (50%) genommen wird (direkt im Anschluss an den Wechsel oder mehr als drei Monate später), kann das Urlaubsentgelt 50% niedriger sein! Oder liegt hier der tiefere Sinn: AN, nehmt zeitnah euren Urlaub, sonst wird’s teuer, so wie auch euer Urlaub ganz verfallen kann, wenn ihr ihn nicht rechtzeitig nehmt?
                Noch einmal auf den Punkt gebracht: Ist das Missverständnis der AN bezüglich des BurlG“ nicht ein „Nicht-Verstehen-Wollen-und-Können des §11 des BurlG“? Wurde diese Fragestellung nie vom BAG geklärt?

                @Kriegsrat II: Werden Urteile auf unterster Ebene veröffentlicht, d.h. würde man überhaupt erfahren, wenn die Arbeitsgerichte entsprechend EuGH urteilen und niemand in Revision geht (Kostenrisiko) und sich hochklagt?

                Zum Schluss noch eine praktische Frage: Wird die 13-Wochen-Regel in den Unternehmen wirklich angewendet, oder wird der Resturlaub aus der Vollzeit meistens einfach gemäß des Teilzeitmodells vergütet („zu viel Rechenaufwand“)?

                Viele Grüße
                Fritz

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                • #9
                  AW: Noch mal Urlaubsentgelt bei Wechsel von Vollzeit in Teilzeit

                  man kann davon ausgehen, falls ein entsprechendes EuGH-urteil gefallen ist
                  das diesem umstand spätestens in den nächstmöglichen arbeitsgerichtsurteilen rechnung getragen wird
                  die vielleicht im unteren bereich noch nicht so schnell veröffentlicht werden,
                  daß sich der einzelne AN darüber informieren könnte
                  was jedoch nichts daran ändert, daß sich die rechtslage evtl. geändert hätte

                  genauso kann man davon ausgehen, einem AN alles mögliche unterjubeln zu können,
                  solange er nicht gerichtlich dagegen vorgeht

                  es ist doch so

                  du als AG führst in deinem betrieb verschiedene regeln ein
                  völlig unabhängig davon, ob diese regeln gesetzeskonform wären,
                  geht das ganze so lang gut, bis irgendein AN dagegen klagt,

                  "Büro ist wie Achterbahn fahren, ein ständiges Auf und Ab. Wenn man das dann auch noch täglich 8 Stunden machen muß, dann kotzt man halt irgendwann" STROMBERG

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                  • #10
                    AW: Noch mal Urlaubsentgelt bei Wechsel von Vollzeit in Teilzeit

                    Hallo Fritz

                    Was das „Missverständnis der AN bezüglich des BurlG“ angeht, das habe ich noch nicht verstanden.

                    Ich versuche es gern nochmal. Das Rechtsgut welches das BurlG dem AN zusichern soll ist nicht primär Geld, sondern vielmehr Freizeit. Damit der AN sich die Freizeit leisten kann, sagt das Gesetz, dass ihm seine regelmäßige Vergütung für die Zeit des Urlaubs fortgezahlt werden muss. Und für die Festlegung der regelmäßigen Vergütung nimmt man eben die letzten 13 Wochen (sind ziemlich genau 3 Monate; ein Vierteljahr). Der Fehler(das Missverständnis) vieler AN ist es, die Urlaubszeit (also die ANzahl der Tage) mit der Höhe des Urlaubsentgelts in Einheit zu bringen. Man meint fälschlicherweise, dass ein einmal entsandener Urlaubsanspruch immer seinen einmal erreichten Wert (geldmäßig) behalten muss.
                    Wie gesagt, der Urlaubsanspruch ist ein Freizeitanspruch, kein Geldanspruch. 4 Wochen Urlaub in Vollzeit sind natürlich mehr wert als 4 Wochen in Teilzeit. Aber das ist nicht der Punkt des BurlG.

                    Nur der grandiose EuGH vermischt Freizeit und Geldanspruch auf eine fast schon kuriose Weise. Auch wenn ich AN-Freund bin, empfinde ich die BAG-Rechtsprechung sogar als "gerechter".

                    Gruß
                    AZ


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                    • #11
                      AW: Noch mal Urlaubsentgelt bei Wechsel von Vollzeit in Teilzeit

                      Zitat von kriegsrat II Beitrag anzeigen

                      du als AG führst in deinem betrieb verschiedene regeln ein
                      völlig unabhängig davon, ob diese regeln gesetzeskonform wären,
                      geht das ganze so lang gut, bis irgendein AN dagegen klagt,

                      Ganz genau. Wie sonst könnte man sich erklären, dass so viele AG ihren AN sogar überhaupt keinen bezahlten Urlaub geben?

                      Gruß
                      AZ


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                      • #12
                        AW: Noch mal Urlaubsentgelt bei Wechsel von Vollzeit in Teilzeit

                        Zitat von Arbeits-Zorro Beitrag anzeigen

                        Nur der grabndiose EuGH vermischt Freizeit und Geldanspruch auf eine fast schon kuriose Weise.
                        aber bitte

                        ich kann da nichts "kurioses" entdecken

                        anspruch auf bezahlten urlaub - klar -
                        anspruch auf bezahlten urlaub - auf grundlage der geleisteten arbeit - sollte auch klar sein

                        "Büro ist wie Achterbahn fahren, ein ständiges Auf und Ab. Wenn man das dann auch noch täglich 8 Stunden machen muß, dann kotzt man halt irgendwann" STROMBERG

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                        • #13
                          AW: Noch mal Urlaubsentgelt bei Wechsel von Vollzeit in Teilzeit

                          Zitat von kriegsrat II Beitrag anzeigen
                          aber bitte

                          ich kann da nichts "kurioses" entdecken

                          anspruch auf bezahlten urlaub - klar -
                          anspruch auf bezahlten urlaub - auf grundlage der geleisteten arbeit - sollte auch klar sein
                          Ja meinst du? Alo ich weiß ja nicht. Ich finde ja, es sind durchaus kuriose Fälle denkbar.

                          Was ist wenn der jemand aus meinem Beispiel (30 Tage Urlaub bei 5 Tage Woche) nach erfüllter Wartezeit von Vollzeit auf Teilzeit wechselt und nur noch 2 Tage in der Woche arbeitet? Er hätte dann den vollen Anpruch von 30 Tagen (und zwar Arbeitstage) d. h. er könnte 15 Wochen (oder ca. 3,5 Monate) bezahlt zu Hause bleiben. Aber ist das der Sinn eines Arbeitsverhältnisses?

                          Was wenn er nur noch einen Tag die Woche arbeitet? Dann kann er schon 7 Monate bezahlt zu Hause bleiben. Das kann doch nicht der Ernst der Lage sein.

                          Ich bleibe dabei....das BurlG hat in erster Linie einen Erholungzweck. Aber das was hier möglich wird ist absurd....

                          Ich sage, man sollte es bei den 6 Wochen belassen und stattdessen lieber das Urlaubsentgelt entsprechend höher ausfallen lassen. DAS wäre eine vernünftige Rechtsprechung, aber wegen einer solchen darf man sich wohl nicht an den EuGH wenden, scheint mir.

                          Gruß
                          AZ


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                          • #14
                            AW: Noch mal Urlaubsentgelt bei Wechsel von Vollzeit in Teilzeit

                            Zitat von Arbeits-Zorro Beitrag anzeigen
                            J

                            Ich bleibe dabei....das BurlG hat in erster Linie einen Erholungzweck. Aber das was hier möglich wird ist absurd....
                            warum ?

                            ich finde, wer mehr arbeitet, hat auch mehr erholungsanspruch

                            grundsätzlich zu sagen, 4 wochen im jahr würden reichen,
                            entspricht wohl nicht ganz der realität
                            höchtens in bezug auf eine 6-tage-woche mit 8 std. am tag

                            da sollte schon berücksichtigt werden,
                            wieviel stunden abgearbeitet wurden

                            "Büro ist wie Achterbahn fahren, ein ständiges Auf und Ab. Wenn man das dann auch noch täglich 8 Stunden machen muß, dann kotzt man halt irgendwann" STROMBERG

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                            • #15
                              AW: Noch mal Urlaubsentgelt bei Wechsel von Vollzeit in Teilzeit

                              warum ?

                              Das ein AN sich ggf. monatelang nicht zur Arbeit einfinden muss, weil er seinen Jahresurlaub nimmt, finde ich nunmal absurd.

                              ich finde, wer mehr arbeitet, hat auch mehr erholungsanspruch


                              Dagegen ist (und habe ich) ja auch gar nichts einzuwenden.

                              Wieso sollte aber jemand der das ganze Jahr Vollzeit arbeitet, dem Gesetz nach nur mindestens 4 Wochen Urlaub( Wektage= Arbeitstage) haben.....?

                              und jemand der nach einem halben Jahr von Voll-auf Teilzeit wechselt, kann dann (je weniger Tage er pro Woche arbeitet) vielleicht gleich mehrere Monate Urlaub (24 Urlaubstage decken einen immens größeren Zeitraum in Werktagen ab) machen.

                              Das wäre doch genau das Gegenteil von "wer mehr arbeitet, hat auch mehr erholungsanspruch"

                              Gruß
                              AZ


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