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Urlaubsanspruch in Elternzeit

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  • Urlaubsanspruch in Elternzeit

    Hallo,

    Anfang Februar 2017 wurde ich schwanger. Mein Arbeitgeber hat versucht mich zu kündigen, mit mein Lohn verweigert und anschließend ein Hausverbot ausgesprochen. Demnach bin ich als Serviceleitung mit Hausverbot anschließend in der Elternzeit angestellt. Inzwischen hat der Betrieb anscheinend den Geschäftsführer gewechselt. Ich bin in keinster Weise über die Übernahme informiert worden. Meine Elternzeit ist ab dem 08.11.2020 beendet. Am 15.11.2020 habe ich meine Kündigung eingereicht. Fristgerecht zum 15.12.2020. Darauf hin hat mein "neuer" Arbeitgeber mir mwin urlaubsanspruch aus der Elternzeit gekürzt... meine frage ist, der der neue das einfach tun... der alte hat es nämlich nicht getan... es geht immer hin um 60 Urlaubstage...

    Danke!

  • #2
    Zitat von Marta.2003 Beitrag anzeigen
    ... Inzwischen hat der Betrieb anscheinend den Geschäftsführer gewechselt. Ich bin in keinster Weise über die Übernahme informiert worden.
    Hallo,

    der Geschäftsführer hat gewechselt, aber die Firmierung ist gleich geblieben? Dann besteht zunächst einmal keine ausdrückliche Verpflichtung, alle aktiven und passiven Beschäftigten umgehend zu informieren.

    Meine Elternzeit ist ab dem 08.11.2020 beendet. Am 15.11.2020 habe ich meine Kündigung eingereicht.
    Hattest du zum Ende der Elternzeit nachgefragt, ob das Hausverbot weiterhin gültig ist? Oder sonst irgendwelche Aktivitäten unternommen? Oder bist du einfach davon ausgegangen, dass sich mangels anderweitiger Mitteilung nichts daran geändert hat und bist schlichtweg zuhause geblieben?

    Fristgerecht zum 15.12.2020.
    Und wie soll es bis zum Austrittsdatum weitergehen? Bietest du deine Arbeitsleistung an?

    Darauf hin hat mein "neuer" Arbeitgeber mir mwin urlaubsanspruch aus der Elternzeit gekürzt... meine frage ist, der der neue das einfach tun... der alte hat es nämlich nicht getan... es geht immer hin um 60 Urlaubstage...
    Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz meines Wissens ist der Meinung, dass die Kürzungserklärung vor Antritt der Elternzeit erfolgen muss. Das Bundesarbeitsgericht hatte vor Jahrzehnten wohl mal gemeint, dass es auch erst danach möglich wäre. Je nachdem, in welchem Bundesland du wohnst, können die Chancen zur gerichtlichen Durchsetzung deines Anspruchs erst einmal unterschiedlich gut sein.

    Gruß,
    werner
    Spare in der Zeit, dann hast du in der Not: Hast du keine Rechtsschutzversicherung und bist kein Gewerkschaftsmitglied? Dann kannst du jetzt mit den gesparten Beiträgen den Anwalt selbst bezahlen ...
    Sicherheitshalber der Hinweis: Ich bin kein Jurist und gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder, basierend auf einem mehr oder weniger großen Erfahrungsschatz.

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