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  • #16
    Und das ist eben so das Problem. Beispiel. Sie behauptet ich würde ihr regelmäßig an der Arbeitsstelle auflauern (was ja schon mal nicht stimmt aber die Behauptung steht im Raum und ist ja schwer zu widerlegen). Dann kann sie eben entweder so sagen oder sie sagt was in die Richtung "der hat mir monatelang regelmäßig vor der Arbeitsstelle aufgelauert, seitdem habe ich Alpträume, traue mich nicht mehr zu Arbeit, bin psychisch völlig am Ende mit den Nerven. Seitdem vertraue ich auch keinen Männern mehr blbalba"
    sprich zusätzlich zur Lüge das ganze auch noch dramatisieren. Aber wenn solche Behauptungen kommen, würden wir natürlich auch fragen ob sie dann genauso wie der Kläger in psychologische Behandlung gegangen ist etc...

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    • #17
      Zitat von Obstsalat Beitrag anzeigen
      Und das ist eben so das Problem. Beispiel. Sie behauptet ich würde ihr regelmäßig an der Arbeitsstelle auflauern (was ja schon mal nicht stimmt aber die Behauptung steht im Raum und ist ja schwer zu widerlegen). Dann kann sie eben entweder so sagen oder sie sagt was in die Richtung "der hat mir monatelang regelmäßig vor der Arbeitsstelle aufgelauert, ...
      Ich bezweifle nach wie vor, dass es überhaupt zu einer Vorladung der Zeuginnen kommen wird. Erst einmal muss die Arbeitgeberseite darstellen, warum dein außerdienstlichen Verhalten das Arbeitsverhältnis dermaßen tangiert, dass die ausgesprochene Kündigung das einzig mögliche Mittel war. Diese Frage wird vermutlich Gegenstand der jetzt fälligen schriftlichen Begründungen sein. Dann kannst du schriftlich entgegnen, warum das eine (fragliche sexuelle Belästigung, die du in Abrede stellst) mit dem anderen (Arbeitsverhältnis) gar nichts zu tun hat.

      Im anstehenden Kammertermin wird es dann wahrscheinlich erst einmal um diese Zusammenhangsfrage gehen.

      Das Gericht lädt nicht auf Verdacht Zeug*innen ein, wenn es der Meinung ist, dass es auf deren Aussage nicht ankommt. Erst wenn im Kammertermin der Zusammenhang hinreichend zu deinen Lasten erörtert wurde, beschließt das Gericht die Ladung der Zeuginnen. Dazu gibt es einen weiteren Kammertermin. Und dort werden die Zeuginnen nicht nur pauschale Behauptungen machen können, sondern müssen auch genau schildern, was wann wo und mit welchen Begleitumständen stattgefunden hat. Dein Anwalt hat genauso wie das Gericht die Möglichkeit, alles zu hinterfragen.

      Das ist meine Einschätzung zum voraussichtlichen Ablauf. Natürlich bin ich nicht das Gericht und kenne auch nicht die Aktenlage, es kann also auch alles ganz anders kommen.
      Spare in der Zeit, dann hast du in der Not: Hast du keine Rechtsschutzversicherung und bist kein Gewerkschaftsmitglied? Dann kannst du jetzt mit den gesparten Beiträgen den Anwalt selbst bezahlen ...
      Sicherheitshalber der Hinweis: Ich bin kein Jurist und gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder, basierend auf einem mehr oder weniger großen Erfahrungsschatz.

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      • #18
        Kurze Info. Im Schriftsatz meines Arbeitgebers stellt sich nur eine der drei Frauen als Zeugin zur Verfügung.

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        • #19
          Ist denn schon ein Kammertermin bekannt?
          Spare in der Zeit, dann hast du in der Not: Hast du keine Rechtsschutzversicherung und bist kein Gewerkschaftsmitglied? Dann kannst du jetzt mit den gesparten Beiträgen den Anwalt selbst bezahlen ...
          Sicherheitshalber der Hinweis: Ich bin kein Jurist und gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder, basierend auf einem mehr oder weniger großen Erfahrungsschatz.

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          • #20
            Nein, noch nicht. Was ich aber seltsam finde: Der Arbeitgeber hat einen Schriftsatz verfasst, jetzt sind wir dran und dann nochmal der Arbeitgeber. Sollte das Verhältnis nicht ausgeglichen sein?

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            • #21
              Zitat von Obstsalat Beitrag anzeigen
              Nein, noch nicht. Was ich aber seltsam finde: Der Arbeitgeber hat einen Schriftsatz verfasst, jetzt sind wir dran und dann nochmal der Arbeitgeber. Sollte das Verhältnis nicht ausgeglichen sein?
              Das ist ausgeglichen:

              Deine Kündigungsschutzklage ist der erste Schriftsatz. Darauf entgegnet der AG. Du nimmst zu dieser Entgegnung Stellung und daraufhin wieder der AG. Also 2 : 2.
              Spare in der Zeit, dann hast du in der Not: Hast du keine Rechtsschutzversicherung und bist kein Gewerkschaftsmitglied? Dann kannst du jetzt mit den gesparten Beiträgen den Anwalt selbst bezahlen ...
              Sicherheitshalber der Hinweis: Ich bin kein Jurist und gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder, basierend auf einem mehr oder weniger großen Erfahrungsschatz.

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              • #22
                Das finde ich einerseits verständlich, andererseits aber auch nicht. Die Klageschriften sind ja wohl im Allgemeinen nicht sehr lang, das waren bei uns 2 Seiten. Der Schriftsatz des Arbeitgebers dagegen jetzt 50 Seiten lang. Also haben wir ja nur einen "langen" Schriftsatz. zum Zeitpunkt der Klage kannten wir ja noch nicht einmal ganz exakt die Kündigungsgrunde ...

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                • #23
                  Zitat von Obstsalat Beitrag anzeigen
                  Der Schriftsatz des Arbeitgebers dagegen jetzt 50 Seiten lang.
                  Es gibt wohl immer noch Rechtsanwält*innen, die die Gewichtigkeit ihrer Ausführungen von der Länge und nicht von der Qualität abhängig machen. Das soll die Gegenseite natürlich gebührend beeindrucken. Man kann aber auch 50 Seiten schreiben, ohne wirklich Substantielles vorzutragen.

                  Also haben wir ja nur einen "langen" Schriftsatz.
                  Wenn das Gericht der Meinung ist, dass noch Fragen offen sind, wird das im Kammertermin erörtert. Gegebenenfalls gibt es dann wiederum eine Frist, um hierzu schriftlich vorzutragen - falls es darauf wirklich ankommen sollte.
                  Spare in der Zeit, dann hast du in der Not: Hast du keine Rechtsschutzversicherung und bist kein Gewerkschaftsmitglied? Dann kannst du jetzt mit den gesparten Beiträgen den Anwalt selbst bezahlen ...
                  Sicherheitshalber der Hinweis: Ich bin kein Jurist und gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder, basierend auf einem mehr oder weniger großen Erfahrungsschatz.

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                  • #24
                    Klingt plausibel. Mein Anwalt möchte es auch eher kurz halten. Aber mir fallen schon einige Dinge ein, die wir reinbringen sollten. Aber obwohl wir den Schriftsatz jetzt eine Woche haben, hat ihn mein Anwalt immer noch nicht durchgelesen. Sollte ich da als Mandant mehr Druck machen oder auf seine Erfahrung vertrauen? Ich fände 1-2 Wochen Bearbeitungszeit schon sehr wenig für die Beantwortung eines 50 Seiten Schritftsatzes. Zumal einem ja mit der Zeit manchmal noch wichtige Details einfallen.

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                    • #25
                      Ist der Schriftsatz selber 50 Seiten oder mit Anlagen? Mit 50 Seiten Schriftsatz (ohne Anlagen) macht man sich bei Gericht keine Freunde und erhöht das Risiko innerer Widersprüchen.
                      Das Problem ist natürlich, dass dein Anwalt nicht zuviele Stunden in den Fall investieren will. (Es sei denn du hättest Stundenhonorar vereinbart.)

                      Der Anwalt wird sich den Schriftsatz anschauen und dann seinen Schriftsatz schreiben/skizzieren und dir ggf. ein paar Fragen stellen und dann den Schriftsatz fertigstellen. Wochen wird er daran nicht arbeiten. Kündigungsschutzprozesse sind rechtlich relativ simpel. Im Kern geht es um die Klärung des Sachverhalts bzw. plaudibel Machung des angnommenden Sachverhalts. Der ja meist von beiden Seiten verschieden gesehen wird... Länge hilft da wenig.man braucht eine klare und plausible "Geschichte".

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                      • #26
                        Es sind 15 Seiten Anhang

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