Hallo!
Ich habe eine hypothetische Frage:
Wenn ein Arbeitnehmer einen Antrag auf Stundenreduzierung stellt...
(gemäß TzBfG § 8 Zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit)
Das Arbeitsverhältnis besteht länger als 6 Monate
und der Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Mitarbeiter.
Der Antrag ist fristgerecht gestellt, mit mehr als 3 Monaten zum geplanten Beginn gestellt.
Der Arbeitgeber sich jedoch nicht an die entsprechenden Fristen hält, sich schriftlich zum gestellten Antrag zu äußern. Sich konkret nicht in schriftlicher Form meldet und der gewünschte Beginn der Arbeitszeitverkürzung bereits überschritten ist. Besagt das Gesetz, dass sich der Arbeitgeber spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Beginn der reduzierten Arbeitszeit schriftlich melden muss, den Antrag also zwingend schriftlich ablehnen muss? Versäumt der Arbeitgeber diese Frist, ist es ihm dann nicht mehr möglich betriebliche Gründe als Ablehnungsgrund anzuführen?
Vielen Dank für Auskünfte
Paul
Ich habe eine hypothetische Frage:
Wenn ein Arbeitnehmer einen Antrag auf Stundenreduzierung stellt...
(gemäß TzBfG § 8 Zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit)
Das Arbeitsverhältnis besteht länger als 6 Monate
und der Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Mitarbeiter.
Der Antrag ist fristgerecht gestellt, mit mehr als 3 Monaten zum geplanten Beginn gestellt.
Der Arbeitgeber sich jedoch nicht an die entsprechenden Fristen hält, sich schriftlich zum gestellten Antrag zu äußern. Sich konkret nicht in schriftlicher Form meldet und der gewünschte Beginn der Arbeitszeitverkürzung bereits überschritten ist. Besagt das Gesetz, dass sich der Arbeitgeber spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Beginn der reduzierten Arbeitszeit schriftlich melden muss, den Antrag also zwingend schriftlich ablehnen muss? Versäumt der Arbeitgeber diese Frist, ist es ihm dann nicht mehr möglich betriebliche Gründe als Ablehnungsgrund anzuführen?
Vielen Dank für Auskünfte
Paul
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