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Kündigung vor Arbeitsantritt - Firma droht mit Vertragsstrafe

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  • Kündigung vor Arbeitsantritt - Firma droht mit Vertragsstrafe

    Hallo,

    ich habe einen außertariflichen Arbeitsvertrag mit einer Firma abgeschlossen, den ich jetzt vor Antritt meiner Arbeit wieder kündigen möchte, da ich ein besseres Angebot vorliegen habe.
    In meinen Arbeitsvertrag gibt es keine Klausel zur Kündigungsbeschränkung. Keinen Hinweis drauf, dass die ordentliche Kündigung vor Arbeitsantritt ausgeschlossen wird. Also dachte ich, dass es kein Problem sei vor Arbeitsantritt aus dem Vertrag wieder raus zu kommen.
    Doch der AG ist nun der Meinung, dass eine Kündigung vor Arbeitsantritt nicht möglich sei und beruft sich dabei auf $11 Vertragsstrafe, welcher in meinem Vertrag zu finden ist:

    § 11 Vertragsstrafe
    Im Falle der schuldhaften Nichtaufnahme der Arbeit oder des Vertragsbruchs, oder der Kündigung des Arbeitgebers wegen schuldhaften vertragswidrigen Verhaltens des in Höhe *** zu zahlen. Weitere Schadensersatzansprüche behält sich der Arbeitgeber vor
    Kann diese Vertragsstrafe eine Kündigung vor Arbeitsantritt überhaupt ausschließen, denn davon wird ja gar nichts erwähnt? Oder ist eine Kündigung vor Arbeitsantritt schon schuldhaft oder gilt als Vertragsbruch? Weitere Schadensersatzansprüche müsste der AG ja erst einmal begründen.

    Des Weiteren würde mich interessieren, welche Kündigungsfristen hier gelten. Der Arbeitsbeginn ist ziemlich schwammig formuliert...
    §1 Beginn des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsort
    Der Arbeitnehmer wird spätestens zum 01.09.2019 - oder früher - als *** eingestellt.
    Ja welcher Arbeitsbeginn gilt nun rein rechtlich als wirksam? Der 01.09.2019? Oder früher? Wann früher?

    Es ist auch eine Probezeit und nach dieser extra Kündigungsfristen vereinbart:
    § 2 Probezeit
    Es wird eine Probezeit von 4 Monaten vereinbart. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.
    § 13 Kündigung
    Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
    Gelten nun die 2 Wochen Probezeitkündigungsfrist oder die gesetzlich 4 Wochen? Die drei Monate dürften noch nicht greifen, weil sie laut Vertrag erst nach Ablauf der Probezeit wirksam werden.

    Wie soll ich nun vorgehen? Soll ich jetzt fristgerecht zum 01.09.2019 schriftlich kündigen und einfach abwarten?
    Falls dann doch eine Vertragsstrafe gefordert wird, kann ich dann Widerspruch einlegen? Oder entscheidet erst das Arbeitsgericht über eine tatsächliche Vertragsstrafe?


    Vielen Dank für Eure Hilfe
    xsaro

  • #2
    ja, es kann zu einer Vertragsstrafe kommen.
    Das früher ist nicht schwammig sondern liegt wohl daran, dass du in einem Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Vertragserstellung (und Bewerbung) warst und du dort gesagt hast spätestens zum 01.09. wirst du den Job annehmen. Sollte dein derzeitiger Arbeitgeber dich jedoch früher rauslassen nimmst du ihn auch früher an. Also eindeutig!

    Was du tun kannst, nun die Vertragsstrafe zahlen weil du den eingegangene Vertrag nicht nachkommst. Die Höhe der Vertragsstrafe richtet sich nach den Kosten die durch deinen Vertragsbruch entstehen auf dem Arbeitgeber zukommen. Wenn er deutlich darlegen kann, das du Ihn über den Tisch gezogn hast und er deshalb erneut das Bewerbungsverfahren mit Recruter Bewerbung schalten etc. neu starten muss, und sowas kostet schnell mal 10000,-€ und mehr bei dem Fachkräftemangel, dann bist du halt im Zahlungsmodus der ***zahlung.

    Du kannst nicht fristgerecht zum 01.09.2019 kündigen, da du dann immer noch nicht die fristen eingehalten hast sondern am 01.09.2019 die Arbeit dort aufnehmen (oder schon zum 01.08.2019) und dann am nächsten Tag fristgerecht zum 16.09.2019 das Aretisverhältnis in der probezeit kündigen.

    Da du schon angedeutet hast, dass du was besseres gefunden hast wird auch eine Kündigung in der Probezeit (die erst mit der Arbeitsaufnahme beginnt) nicht viel helfen, da du Mutwillig das Arbeitsverhältnis aufgibst.

    Alles in allen, lerne daraus und unterschreibe zukünftig erst Verträge wenn du sicher bist, diese auch antreten zu wollen.


    Gruß
    meistermacher

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    • #3
      Wie ist denn der genau Betrag?

      In meinen Augen darf der AG ca. ein halbes Monatsgehalt verlangen, entsprechend der vereinbarten Kündigungsfrist von 14 Tagen.
      Das BAG hat mal festgestellt, bei einer Kündigungsfrist von 14 Tagen, wäre ein Monatsgehalt zu viel.

      Wenn der AG hier einen zu hohen Betrag angesetzt hat, kann das auch zur Unwirksamkeit der kompletten Vertragsregelung führen.

      https://www.hensche.de/Arbeitsrecht_...AZR196_03.html

      Also die 10.000 € die meistermacher anspricht, kann der AG in meinen Augen nicht verlangen, selbst wenn der Schaden so hoch wäre, man kann ja auch wie schon gesagt am 1 Tag kündigen, dann ist man nach 14 Tage raus und der AG kann garnichts dagegen machen und bekommt auch kein Schadenersatz und hat keinen AN.

      Kommentar


      • #4
        Hallo Matthias, ich habe festgestellt, dass es schnell mal 10 000€ kosten kann wenn hier der Prozess neu anrollen muss.
        bei unseren AT-Mitarbeiter können die 10 000€ auch ein halbes Gehalt sein, wir wissen doch nicht als was sich der Xsaro beworben hat. Also ist für dich und mich der genau Betrag irrelevant. Wichtig ist, schuldhaftes Fehlverhalten führt zu einer Vertragsstrafe und das finde ich OK.
        Umgekehrt wäre es doch ebenso, wir stellen uns vor, der Xsaro unterschreibt nun bei dem "Konkurrenten" und verlässt sich darauf, dort zum 01.08.2019 anzufangen und dieser Kündigt dann am 15.07 den Xsaro. dann entsteht diesem doch ein Schaden und ggf. Entgelt-Verluste den dieser Einklagen könnte und auch das halte ich für richtig.

        Kommentar


        • #5
          Zitat von Xsaro Beitrag anzeigen
          ... Kann diese Vertragsstrafe eine Kündigung vor Arbeitsantritt überhaupt ausschließen, denn davon wird ja gar nichts erwähnt? Oder ist eine Kündigung vor Arbeitsantritt schon schuldhaft oder gilt als Vertragsbruch? ...
          Hallo,

          im Gegensatz zu meistermacher und matthias sehe ich hier keinen Anspruch des Arbeitgebers. Eine Kündigung vor Vertragsbeginn ist laut Sachverhalt vertraglich nicht verboten. Folglich ist eine solche Kündigung die zulässige Ausübung eines Rechtes und keinesfalls ein Vertragsbruch. Auch der Begriff "schuldhaft" beinhaltet in meinem (laienhaften) Verständnis eine Schuld, also das Einstehen müssen für etwas Unrechtmäßiges.

          Ich bin schuld, wenn ich bei Rot über die Ampel gehe und vom Autofahrer plattgefahren werde. Dann muss ich neben meinem eigenen Schaden auch den Sachschaden am Auto begleichen. Ich bin aber nicht schuld, wenn ich in voller Absicht und nach vorheriger Beobachtung des Verkehrs über den Zebrastreifen möchte und mich dabei ein Auto erfasst.

          Gruß,
          werner

          Spare in der Zeit, dann hast du in der Not: Hast du keine Rechtsschutzversicherung und bist kein Gewerkschaftsmitglied? Dann kannst du jetzt mit den gesparten Beiträgen den Anwalt selbst bezahlen ...
          Sicherheitshalber der Hinweis: Ich bin kein Jurist und gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder, basierend auf einem mehr oder weniger großen Erfahrungsschatz.

          Kommentar


          • #6
            Hallo,

            die Kündigung vor Arbeitsantritt ist nicht verboten, aber das BAG sieht zumindest eine Vertragsstrafe für gerechtfertigt. Und zwar, wie matthias schon schreibt, in Höhe des Gehaltes, das der AN erhalten hätte.

            siehe auch hier: https://www.das.de/de/rechtsportal/a...tsantritt.aspx


            Gruß
            Hubertus

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            • #7
              Zitat von Hubertus Beitrag anzeigen
              die Kündigung vor Arbeitsantritt ist nicht verboten, aber das BAG sieht zumindest eine Vertragsstrafe für gerechtfertigt. Und zwar, wie matthias schon schreibt, in Höhe des Gehaltes, das der AN erhalten hätte.

              siehe auch hier: https://www.das.de/de/rechtsportal/a...tsantritt.aspx
              Hallo, Hubertus,

              im von dir genannten Urteil war eine Kündigung vor Vertragsbeginn ausdrücklich ausgeschlossen. Das unterscheidet den dortigen Sachverhalt vom hier geschilderten. Dennoch ist das BAG damals zur Erkenntnis gekommen, dass bei einer unangemessen hohen Vertragsstrafe die ganze Klausel hinfällig ist. Die Vertragsstrafe dürfe laut BAG nicht höher sein als das Gehalt, das unter Einhaltung der Kündigungsfrist vom AG für diese noch verbleibende Zeit zu zahlen wäre.

              Gruß,
              wernerer

              Spare in der Zeit, dann hast du in der Not: Hast du keine Rechtsschutzversicherung und bist kein Gewerkschaftsmitglied? Dann kannst du jetzt mit den gesparten Beiträgen den Anwalt selbst bezahlen ...
              Sicherheitshalber der Hinweis: Ich bin kein Jurist und gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder, basierend auf einem mehr oder weniger großen Erfahrungsschatz.

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              • #8
                Hallo Werner,

                das entscheiden spätestens die zuständigen Richter ob eine Kündigung vor dem Vertragsantritt als Schuldhaften Nichtaufnahme der Arbeit angesehen wird.

                daher auch aus meiner Sicht kann es zu einer Vertragsstrafe kommen.

                Gruß
                meistermacher

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                • #9
                  Zitat von Xsaro Beitrag anzeigen
                  Wie soll ich nun vorgehen? Soll ich jetzt fristgerecht zum 01.09.2019 schriftlich kündigen und einfach abwarten?
                  Falls dann doch eine Vertragsstrafe gefordert wird, kann ich dann Widerspruch einlegen? Oder entscheidet erst das Arbeitsgericht über eine tatsächliche Vertragsstrafe?
                  Nun, zumindest um Klarheit für uns Forumsteilnehmenden zu schaffen, solltest du fristgerecht kündigen, gegebenenfalls um die Vertragsstrafe streiten und anschließend über das arbeitsgerichtliche Urteil informieren.

                  Wenn der AG eine Vertragsstrafe fordert, kannst du unterschiedlich reagieren, z.B.:
                  1) zahlen
                  2) überhaupt nicht reagieren
                  3) ihm erklären, dass und warum du nicht zahlen wirst.

                  Bei 2) und 3) könnte der AG entweder einen Mahnbescheid beim Amtsgericht beantragen (auf den du dann schnellstens reagieren solltest) oder - zutreffender - eine Zahlungsklage beim Arbeitsgericht einreichen. Dann wird der Sachverhalt entsprechend dem Sachvortrag verhandelt und, sofern es zu keiner gütlichen Einigung kommt, entschieden.

                  Die Frage ist natürlich, ob sich die Firma diesen Aufwand letztendlich tatsächlich antut oder zuerst einmal nur pokert, um dich weichzuklopfen.
                  Spare in der Zeit, dann hast du in der Not: Hast du keine Rechtsschutzversicherung und bist kein Gewerkschaftsmitglied? Dann kannst du jetzt mit den gesparten Beiträgen den Anwalt selbst bezahlen ...
                  Sicherheitshalber der Hinweis: Ich bin kein Jurist und gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder, basierend auf einem mehr oder weniger großen Erfahrungsschatz.

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