Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Freistellung für Arbeitsgerichtstermin als Kläger gegen die eigen Firma

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

  • Freistellung für Arbeitsgerichtstermin als Kläger gegen die eigen Firma

    Ich habe eine relativ einfache Frage, finde aber leider keine vernünftige Antwort beim suchen hier im Forum wie auch sonst über Google.

    ich habe einen Arbeitsgerichtstermin bekommen wo ich als Kläger gegen meine Firma auftrete (inhaltlich geht es nur um Verlängerung von Arbeitszeiten)

    ich bin anwaltlich vertreten und per Gericht aufgefordert zu diesem Termin zu erscheinen. Die Frage ist nun relativ einfach, bekomme ich nach Paragraph 616 BGB eine Freistellung für das Arbeitsgerichtsverfahren, oder bin ich gezwungen Erholungsurlaub zu nehmen. Dieses verlangt gerade die Personalchefin, es wäre mein eigenes Bier.

    Sollte eine Freistellung erfolgen, unter Wegfall der Geld und Sachbezüge, ist das ja o. k., denn ich kann dieses Jahr durch Arbeitgeberbescheinigung bei Gericht dann geltend machen.

    Die Beklagte Firma ist ein Arbeitgeber mit mehreren 1000 Mitarbeitern, und Mitglied im Bereich des Tarifvertrages Groß und Außenhandel.

    also stimmt die Behauptung ich müsse Erholungs Urlaub nehmen, oder kann ich die 2 Stunden des Verfahrens freigestellt werden. Meines Erachtens ist 616 BGB einschlägig. Auch wenn es nicht explizit als Fall beschrieben ist. Bei normalen Verfahren wenn ich der Beklagte bin oder verurteilt werde wegen einer Straftat oder sonstigen ist das natürlich unstrittig.

    Im Falle eines Arbeitsgerichtsverfahrens finde ich jedoch keine sinnvolle Antwort bislang.
    Zuletzt geändert von Arbeitnehmer1967; 04.01.2019, 07:50. Grund: Arbeitsgericht, Kläger, Freistellung

  • #2
    Nach § 14 MTV Groß- und Außenhandel Bayern (sofern die Fassung noch aktuell ist) gilt für diesen Fall bezahlte Freistellung wenn:

    bei Vorladung vor Gericht oder sonstigen Behörden, soweit nicht von diesen das anteilige Entgelt entschädigt wird oder der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin im Strafprozess Beschuldigter / Beschuldigte bzw. im Zivilprozess Partei ist,
    Da das arbeitsgerichtliche Verfahren ein Zivilverfahren ist, dürfte es nach dieser Quelle ausgeschlossen sein.

    https://www.rechtsrat.ws/tarif/gahandelbayern/13.htm#14

    E.D.

    Kommentar


    • #3
      Vielen Dank, so habe ich das bislang nicht finden können, wenn ein arbeitsgerichtliches Verfahren einem Zivilverfahren gleichgestellt wird ist es richtig, dann ist es nach dieser Quelle ausgeschlossen. Jedoch die Frage ist nach wie vor müssen sie mich freistellen unter Wegfall der Geld und Sachbezüge, oder bin ich gezwungen Urlaub zu nehmen. Dass der Arbeitgeber nicht dafür zahlt ist unstrittig.

      Kommentar


      • #4
        Es würde mich wundern, wenn man als Streitpartei den Einkommensausfall vom Gericht erstattet bekommt.

        M.E. besteht Anspruch auf bezahlte Freistellung. Wäre ggf. mit deinem Anwalt zu klären. Wobei ich dazu neigen würde Urlaub zu nehmen anstatt mich auch darüber mit dem Arbeitgeber zu streiten. Es wäre dann auch noch zu klären ob er aus organisatorischen Gründen kurze Zeitfenster vor oder nach dem Termin ablehnen kann und du dann ggf. ganztägig unbezahlt freigestellt werde würdest.

        Kommentar


        • #5
          Vielen Dank auch für die Antwort,
          Hintergrund ist, dass das Gericht um die Ecke liegt, und eventuell ich mit einer zweistündigen Freistellung gerne auch unbezahlt ja hin komme. Die Antwort der Personalchefin: nehmen Sie Urlaub, es ist ja schließlich ihr eigenes Bier! erscheint mir etwas abfällig. Und das ist ja der eigentliche Grund für die Frage, steht mir per Gesetz eine Freistellung zu, auch um bezahlt, oder muss ich Urlaub nehmen - Die Bezahlung ist mir eigentlich auch egal. Als Teilzeitbeschäftige verfüge ich nicht über so viel Urlaub, und da tut jeder Tag den ich zwangsweise nehmen muss weh. Eine stundenweise Urlaubsgewährung wird mir nicht zugestanden - Genauso wenig ein Zeitdefizit, dass ich an einem anderen Tag wieder raus arbeite wird nicht akzeptiert. Das ist unter anderem einer der Streitpunkte vor dem Arbeitsgericht tut aber hier nichts zur Sache.

          Ich werde auch den Urlaub nehmen… Das ist nicht das Problem. Ich wüsste nur gerne ob die Handlungsweise des Unternehmens rechtens ist oder ob ich das vielleicht auch in die Kategorie bewusstes Schikanieren von unbequemen Arbeitnehmern packe.

          Kommentar


          • #6
            Der Tarifvertrag schließt nur die Bezahlung der Freistellung aus, freigestellt werden muss man schon, zumindest wenn das Gericht das persönliche Erscheinen angeordnet hat. Urlaub ist dazu nicht nötig.

            Aber Vorsicht, der Tarifvertrag dieser Branche in anderen Ländern kann anders lauten.

            E.D.

            Kommentar


            • #7
              Zitat von E.D. Beitrag anzeigen
              ... freigestellt werden muss man schon, ...
              Hallo,

              gibt es ein verbrieftes Recht auf unbezahlte Freistellung während der Arbeitszeit? Insbesondere, wenn laut Tarifvertrag die Gründe für eine bezahlte oder unbezahlte Freistellung abschließend geregelt sind?

              Ich stelle mir z.B. einen Betrieb vor, in dem eine Maschine während der gesamten Schicht besetzt sein muss. Da kann nicht einfach für zwei bis drei Stunden zwischendurch eine Ersatzkraft herbeordert werden.

              Gruß,
              werner
              Spare in der Zeit, dann hast du in der Not: Hast du keine Rechtsschutzversicherung und bist kein Gewerkschaftsmitglied? Dann kannst du jetzt mit den gesparten Beiträgen den Anwalt selbst bezahlen ...
              Sicherheitshalber der Hinweis: Ich bin kein Jurist und gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder, basierend auf einem mehr oder weniger großen Erfahrungsschatz.

              Kommentar


              • #8
                Zitat von werner h. Beitrag anzeigen

                Hallo,

                gibt es ein verbrieftes Recht auf unbezahlte Freistellung während der Arbeitszeit? Insbesondere, wenn laut Tarifvertrag die Gründe für eine bezahlte oder unbezahlte Freistellung abschließend geregelt sind?

                Ich stelle mir z.B. einen Betrieb vor, in dem eine Maschine während der gesamten Schicht besetzt sein muss. Da kann nicht einfach für zwei bis drei Stunden zwischendurch eine Ersatzkraft herbeordert werden.

                Gruß,
                werner
                Hey,
                der AG muss einen AN freistellen, wenn der AN Schöffe oder Zeuge ist. OB der AG die Freistellung bezahlt oder unbezahlt durchführt, liegt in der Entscheidungshoheit des AG.
                Es gibt da ein Urteil vom LAG Hamm 5 Sa 710/09
                https://openjur.de/u/141793.html
                Dieses Urteil bestätigt einen Anspruch auf Freistellung, wenn das persönliche Erscheinen angeordnet worden ist.
                VG
                Gast_SBV

                Kommentar


                • #9
                  Zitat von Gast_SBV Beitrag anzeigen
                  Es gibt da ein Urteil vom LAG Hamm 5 Sa 710/09
                  https://openjur.de/u/141793.html
                  Dieses Urteil bestätigt einen Anspruch auf Freistellung, wenn das persönliche Erscheinen angeordnet worden ist.
                  In diesem LAG-Urteil wird auf eine ältere gegenteilige BAG-Entscheidung verwiesen. Das BAG war damals wohl der Auffassung, dass keine Freistellung erfolgen muss, wenn der Tarifvertrag den | 616 abbedungen hat - was im LAG-Sachverhalt nicht der Fall war.

                  Laut Fragestellung gibt es aber wohl eine einschlägige tarifliche Regelung.

                  Da die Fragestellerin anwaltlich vertreten ist, wäre es wohl am besten, dort nachzufragen. Die Anwaltsmeinung würde mich allerdings interessieren.

                  Spare in der Zeit, dann hast du in der Not: Hast du keine Rechtsschutzversicherung und bist kein Gewerkschaftsmitglied? Dann kannst du jetzt mit den gesparten Beiträgen den Anwalt selbst bezahlen ...
                  Sicherheitshalber der Hinweis: Ich bin kein Jurist und gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder, basierend auf einem mehr oder weniger großen Erfahrungsschatz.

                  Kommentar


                  • #10
                    Zitat von werner h. Beitrag anzeigen

                    In diesem LAG-Urteil wird auf eine ältere gegenteilige BAG-Entscheidung verwiesen. Das BAG war damals wohl der Auffassung, dass keine Freistellung erfolgen muss, wenn der Tarifvertrag den | 616 abbedungen hat - was im LAG-Sachverhalt nicht der Fall war.

                    Laut Fragestellung gibt es aber wohl eine einschlägige tarifliche Regelung.

                    Da die Fragestellerin anwaltlich vertreten ist, wäre es wohl am besten, dort nachzufragen. Die Anwaltsmeinung würde mich allerdings interessieren.
                    Hey,
                    mal eine etwas "dumme" Frage:
                    Regelt der § 616 BGB nicht die Frage der Bezahlung, aber nicht die grundsätzliche Frage, ob freigestellt werden muss?

                    Im vorliegenden Fall geht es doch nur um die Frage:
                    Muss der AG freistellen oder muss der AN Urlaub nehmen.
                    VG
                    Gast_SBV

                    Kommentar


                    • #11
                      Zitat von werner h. Beitrag anzeigen
                      gibt es ein verbrieftes Recht auf unbezahlte Freistellung während der Arbeitszeit? Insbesondere, wenn laut Tarifvertrag die Gründe für eine bezahlte oder unbezahlte Freistellung abschließend geregelt sind?

                      Ich stelle mir z.B. einen Betrieb vor, in dem eine Maschine während der gesamten Schicht besetzt sein muss. Da kann nicht einfach für zwei bis drei Stunden zwischendurch eine Ersatzkraft herbeordert werden.
                      Der genannte Tarifvertrag regelt nur: "ist in folgenden Fällen unter Fortzahlung seines/ihres Gehaltes bzw. Lohnes von der Arbeit freizustellen", also nur die bezahlte Freistellung. In viele Tarifverträgen wird auch noch extra erwähnt, dass es sich um eine Regelung zu § 616 BGB handelt; auch dieser regelt nur die Bezahlung.

                      Der Anspruch auf Freistellung überhaupt folgt aber aus § 275 BGB:
                      (3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
                      Dies hat im Regelfall einen Wegfall der Vergütung zur Folge (§ 326 Abs. 1), sofern eben nicht ein spezielleres Gesetz wie z.B. § 616 oder eine (tarif-)vertragliche Regelung einen Anspruch auf Bezahlung gewährt.

                      § 275 erfordert bereits eine Interessensabwägung, d.h. der Anspruch kann aus betrieblichen Gründen entfallen.

                      E.D.


                      Kommentar

                      Ad Widget rechts

                      Einklappen

                      Google

                      Einklappen
                      Lädt...
                      X