Ich habe eine relativ einfache Frage, finde aber leider keine vernünftige Antwort beim suchen hier im Forum wie auch sonst über Google.
ich habe einen Arbeitsgerichtstermin bekommen wo ich als Kläger gegen meine Firma auftrete (inhaltlich geht es nur um Verlängerung von Arbeitszeiten)
ich bin anwaltlich vertreten und per Gericht aufgefordert zu diesem Termin zu erscheinen. Die Frage ist nun relativ einfach, bekomme ich nach Paragraph 616 BGB eine Freistellung für das Arbeitsgerichtsverfahren, oder bin ich gezwungen Erholungsurlaub zu nehmen. Dieses verlangt gerade die Personalchefin, es wäre mein eigenes Bier.
Sollte eine Freistellung erfolgen, unter Wegfall der Geld und Sachbezüge, ist das ja o. k., denn ich kann dieses Jahr durch Arbeitgeberbescheinigung bei Gericht dann geltend machen.
Die Beklagte Firma ist ein Arbeitgeber mit mehreren 1000 Mitarbeitern, und Mitglied im Bereich des Tarifvertrages Groß und Außenhandel.
also stimmt die Behauptung ich müsse Erholungs Urlaub nehmen, oder kann ich die 2 Stunden des Verfahrens freigestellt werden. Meines Erachtens ist 616 BGB einschlägig. Auch wenn es nicht explizit als Fall beschrieben ist. Bei normalen Verfahren wenn ich der Beklagte bin oder verurteilt werde wegen einer Straftat oder sonstigen ist das natürlich unstrittig.
Im Falle eines Arbeitsgerichtsverfahrens finde ich jedoch keine sinnvolle Antwort bislang.
ich habe einen Arbeitsgerichtstermin bekommen wo ich als Kläger gegen meine Firma auftrete (inhaltlich geht es nur um Verlängerung von Arbeitszeiten)
ich bin anwaltlich vertreten und per Gericht aufgefordert zu diesem Termin zu erscheinen. Die Frage ist nun relativ einfach, bekomme ich nach Paragraph 616 BGB eine Freistellung für das Arbeitsgerichtsverfahren, oder bin ich gezwungen Erholungsurlaub zu nehmen. Dieses verlangt gerade die Personalchefin, es wäre mein eigenes Bier.
Sollte eine Freistellung erfolgen, unter Wegfall der Geld und Sachbezüge, ist das ja o. k., denn ich kann dieses Jahr durch Arbeitgeberbescheinigung bei Gericht dann geltend machen.
Die Beklagte Firma ist ein Arbeitgeber mit mehreren 1000 Mitarbeitern, und Mitglied im Bereich des Tarifvertrages Groß und Außenhandel.
also stimmt die Behauptung ich müsse Erholungs Urlaub nehmen, oder kann ich die 2 Stunden des Verfahrens freigestellt werden. Meines Erachtens ist 616 BGB einschlägig. Auch wenn es nicht explizit als Fall beschrieben ist. Bei normalen Verfahren wenn ich der Beklagte bin oder verurteilt werde wegen einer Straftat oder sonstigen ist das natürlich unstrittig.
Im Falle eines Arbeitsgerichtsverfahrens finde ich jedoch keine sinnvolle Antwort bislang.
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