Hallo,
Ich führe eine Kündigungsklage.
nun hat das Arbeitsgericht die Kündigung ( 30.09.09) für rechtsunwirksam erklärt weil ich zu 50 % schwerbehindert bin einen Vergleich auf Widerruf vorgeschlagen in dem es heist, das die rückständigen Lohnansprüche bis Ende September in voller Höhe bestehen, und eine Abfindung an mich zu zahlen ist.Beinhalten die Lohnansprüche auch meinen Urlaubsanspruch von 32 Tagen, sowie den Sonderurlaub wehen meiner Behinderung ?.
Wenn nicht, wie kann ich meine Urlaubsansprüche noch durchsetzen ?.
Mein Arbeitgeber zahlt schon seit Juni 2009 kein Gehalt mehr.
ein Mahnbescheid ist auch schon beim Arbeitsgericht beantragt.Im Moment übe ich in Abstimmung mit der Argentur für Arbeit das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB aus, und bekomme Arbeitslosengeld I.
Noch eine Frage zum Zurückhaltungsrecht zur Abfindung
Wenn ich dem Vergleichsvorschlag des Arbeitsgerichts wegen eventueller Sperrzeiten durch die Argentur für Arbeit nicht zustimme, bin ich ja weiter bei meinem Arbeitgeber beschäftigt,und würde weiterhin das Zurückbekaltungsrecht bis zur Zahlung der offenen Gehälter in Anspruch nehmen.
Kann er mich während der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts auf Kurzarbeit setzen ?
Eine Zustimmung bezüglich Kurrzarbeit hatte ich Ihm vor dem Rechtsstreit unterschrieben.
Wird eine Abfindung beim Arbeitslosengeld angerechnet ?
Vielen Dank im vorraus.
Wölfi
Ich führe eine Kündigungsklage.
nun hat das Arbeitsgericht die Kündigung ( 30.09.09) für rechtsunwirksam erklärt weil ich zu 50 % schwerbehindert bin einen Vergleich auf Widerruf vorgeschlagen in dem es heist, das die rückständigen Lohnansprüche bis Ende September in voller Höhe bestehen, und eine Abfindung an mich zu zahlen ist.Beinhalten die Lohnansprüche auch meinen Urlaubsanspruch von 32 Tagen, sowie den Sonderurlaub wehen meiner Behinderung ?.
Wenn nicht, wie kann ich meine Urlaubsansprüche noch durchsetzen ?.
Mein Arbeitgeber zahlt schon seit Juni 2009 kein Gehalt mehr.
ein Mahnbescheid ist auch schon beim Arbeitsgericht beantragt.Im Moment übe ich in Abstimmung mit der Argentur für Arbeit das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB aus, und bekomme Arbeitslosengeld I.
Noch eine Frage zum Zurückhaltungsrecht zur Abfindung
Wenn ich dem Vergleichsvorschlag des Arbeitsgerichts wegen eventueller Sperrzeiten durch die Argentur für Arbeit nicht zustimme, bin ich ja weiter bei meinem Arbeitgeber beschäftigt,und würde weiterhin das Zurückbekaltungsrecht bis zur Zahlung der offenen Gehälter in Anspruch nehmen.
Kann er mich während der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts auf Kurzarbeit setzen ?
Eine Zustimmung bezüglich Kurrzarbeit hatte ich Ihm vor dem Rechtsstreit unterschrieben.
Wird eine Abfindung beim Arbeitslosengeld angerechnet ?
Vielen Dank im vorraus.
Wölfi
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