Zitat von Senta
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Der Auszahlungszeitpunkt muss nicht mit dem Beendigungszeitpunkt des Dienstverhältnisses zusammenfallen, es wird kein (enger) zeitlicher Zusammenhang zwischen der Auflösung des Dienstverhältnisses und der Abfindungszahlung gefordert. Insbesondere muss die Zahlung nicht zwingend in einem Betrag erfolgen, sondern kann auf mehrere Raten, auch über mehrere Veranlagungszeiträume, verteilt werden.
Um steuerliche Nachteile zu vermeiden, empfiehlt es sich, vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags eine Lohnsteueranrufungsauskun ft einzuholen. Auf diese Weise erfährt man, wie das zuständige Finanzamt ausgehandelte Vereinbarungen über eine Abfindung oder eine Entschädigung behandeln möchte. Nach § 42e EStG hat das Betriebsstättenfinanzamt auf Anfrage darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im Einzelnen die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Im konkreten Fall ist das Finanzamt verpflichtet, Auskunft zu erteilen, um bei den Parteien das Risiko fehlerhafter oder nicht optimierter Gestaltung zu mindern. Dies ist auch für den Arbeitgeber von Bedeutung, da dieser nach § 42d EStG für die von ihm einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer haftet. Die Bindungswirkung der Auskunft tritt nur demjenigen gegenüber ein, der die Auskunft eingeholt hat. Sie erstreckt sich insbesondere auch nicht auf das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers.
Quelle: Prof. Dr. Klaus Hümmerich
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