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Abfindung und Steuern

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  • Abfindung und Steuern

    Hallo,

    eine Bekannte hat folgendes Problem.

    Der Arbeitgeber will mit ihr einen Aufhebungsvertrag schließen, sie ist auch mit den Konditionen einverstanden (u.a. Abfindung ca. 30.000 €). Das Arbeitsverhältnis soll danach zum 31.12.09 enden. Die Bekannte muss damit rechnen, im nächsten jahr arbeitslos zu sein und folglich ein geringeres Jahreseinkommen zu haben als in diesem Jahr.

    Dann wäre es wohl sinnvoll, wenn die Abfindung erst im nächsten Jahr zu versteuern ist. Wie kann man ein solches erreichen?

    Danke für jede Antwort


    Senta
    Deine Senta

  • #2
    AW: Abfindung und Steuern

    Darum bitten, das AV erst zum 31.01.10 zu beenden, und im Gegenzug anbieten, auf den Teil der Abfindung zu verzichten, der grob ein Monatsgehalt ausmacht.
    Grüße

    Guido

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    • #3
      AW: Abfindung und Steuern

      Hallo Guido,

      besten Dank. Wäre es nicht vielleicht auch möglich darauf sich zu einigen, dass die Auszahlung der Abfindung (trotz Ende 2009) erst im Jahre 2010 erfolgt? Oder verstehe ich insoweit vielleicht das steuerrechtliche Zuflussprinzip falsch?

      Oder gibt es vielleicht, da die Bekannte sicher nicht auf eine Abfindung in Höhe eines Monatsgehaltes verzichten will, die Möglichkeit einer Beendigung zu einem Tag Anfang Januar 2010, also zum 02. oder zum 05.01.? Das ungerade Ende dürfte für den Lebenslauf nicht schädlich sein, da die Bekannte insb. aufgrund ihres Alters damit rechnen muss nicht mehr ins Arbeitsleben zurück zu kehren! Oder könnte dann vielleicht das Finanzamt misstrauisch werden und Schwierigkeiten machen??

      Danke für jede Antwort

      Senta
      Deine Senta

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      • #4
        AW: Abfindung und Steuern

        Hi,

        Zitat von Senta Beitrag anzeigen
        besten Dank. Wäre es nicht vielleicht auch möglich darauf sich zu einigen, dass die Auszahlung der Abfindung (trotz Ende 2009) erst im Jahre 2010 erfolgt? Oder verstehe ich insoweit vielleicht das steuerrechtliche Zuflussprinzip falsch?
        Damit kenne ich mich leider nicht gut genug aus, um halbwegs verbindliche Aussagen zu treffen.

        Zitat von Senta Beitrag anzeigen
        Oder gibt es vielleicht, da die Bekannte sicher nicht auf eine Abfindung in Höhe eines Monatsgehaltes verzichten will,
        So war es auch nicht gemeint; sie bekäme dann ja statt der Abfindung eben das Gehalt.
        Grüße

        Guido

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        • #5
          AW: Abfindung und Steuern

          Hallo

          und besten Dank Guido. Vielleicht weiß ja wegen dem Zuflussprinzip ein anderer Forumsteinehmer besser Bescheid, obwohl die meisten hier ja verständlicherweise im Arbeitsrecht bewandert sind.

          Aber der Fall ist m.E. wiederholt anzutreffen und es könnten Steuern in nicht unerheblicher Höhe (gerade bei höhren Abfindungssummen gespart werden, wenn man den Endtermin des Arbeitsverhältnis oder den Auszahltag (?) in das nächste Jahr schiebt.

          Senta
          Deine Senta

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          • #6
            AW: Abfindung und Steuern

            Vielleicht sollte sie ihn lieber bitten sie fristgerecht zu kündigen.
            Sonst ist die Steuer eventuell ihr kleinstes Problem.

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            • #7
              AW: Abfindung und Steuern

              Zitat von Immi Beitrag anzeigen
              Vielleicht sollte sie ihn lieber bitten sie fristgerecht zu kündigen.
              Sonst ist die Steuer eventuell ihr kleinstes Problem.
              Hallo Immi,

              da dürfte es kein Problem geben. Interessenausgleich liegt vor mit Namensliste usw..

              Im übrigen könnte es um einen Betrag von ca. 5000,00 € gehen, der bei einem späteren Ausscheiden gespart wird. Da hat eine Sperre bei der Agentur für Arbeit gleiches finantzielles Gewicht!

              Senta
              Deine Senta

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              • #8
                AW: Abfindung und Steuern

                Sie sollte auf jeden fall die ordentliche Kündigungsfrist einhalten damit die Abfindung nicht auf ALG 1 angerechnet wird. Mehr: Anrechnung Arbeitslosengeld Abfindung: Info, Tipps und Kündigung: ALG-Sperrzeit Arbeitslosengeld Sperre

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                • #9
                  AW: Abfindung und Steuern

                  Zitat von Senta Beitrag anzeigen
                  Danke für jede Antwort
                  Schau vielleicht mal unter "Fünftelregelung" nach.

                  Gehaltszahlung im neuen Jahr alleine macht keinen Sinn,
                  wie hier bereits erwähnt wurde.

                  Beachten sollte man noch die mögliche Sperrfrist beim ALG,
                  da ein Aufhebungsvertrag ggf. diese begründen kann.
                  Hier sollte man einen Anwalt zu Rate ziehen, um den
                  Vertrag so zu gestalten, dass diese Sperrfrist vermieden
                  wird.

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                  • #10
                    AW: Abfindung und Steuern

                    Zitat von Senta Beitrag anzeigen
                    Hallo,

                    eine Bekannte hat folgendes Problem.

                    Der Arbeitgeber will mit ihr einen Aufhebungsvertrag schließen, sie ist auch mit den Konditionen einverstanden (u.a. Abfindung ca. 30.000 €). Das Arbeitsverhältnis soll danach zum 31.12.09 enden. Die Bekannte muss damit rechnen, im nächsten jahr arbeitslos zu sein und folglich ein geringeres Jahreseinkommen zu haben als in diesem Jahr.

                    Dann wäre es wohl sinnvoll, wenn die Abfindung erst im nächsten Jahr zu versteuern ist. Wie kann man ein solches erreichen? </SPAN>
                    Danke für jede Antwort


                    Senta

                    Der Auszahlungszeitpunkt muss nicht mit dem Beendigungszeitpunkt des Dienstverhältnisses zusammenfallen, es wird kein (enger) zeitlicher Zusammenhang zwischen der Auflösung des Dienstverhältnisses und der Abfindungszahlung gefordert. Insbesondere muss die Zahlung nicht zwingend in einem Betrag erfolgen, sondern kann auf mehrere Raten, auch über mehrere Veranlagungszeiträume, verteilt werden.
                    Um steuerliche Nachteile zu vermeiden, empfiehlt es sich, vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags eine Lohnsteueranrufungsauskun ft einzuholen. Auf diese Weise erfährt man, wie das zuständige Finanzamt ausgehandelte Vereinbarungen über eine Abfindung oder eine Entschädigung behandeln möchte. Nach § 42e EStG hat das Betriebsstättenfinanzamt auf Anfrage darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im Einzelnen die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Im konkreten Fall ist das Finanzamt verpflichtet, Auskunft zu erteilen, um bei den Parteien das Risiko fehlerhafter oder nicht optimierter Gestaltung zu mindern. Dies ist auch für den Arbeitgeber von Bedeutung, da dieser nach § 42d EStG für die von ihm einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer haftet. Die Bindungswirkung der Auskunft tritt nur demjenigen gegenüber ein, der die Auskunft eingeholt hat. Sie erstreckt sich insbesondere auch nicht auf das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers.
                    Quelle: Prof. Dr. Klaus Hümmerich
                    Motto: „Lohn- und Arbeitsbedingungen sind nicht das Ergebnis von Billigkeitserwägungen, sondern der Ausdruck realer Machtverhältnisse. Nicht nach Recht und Gerechtigkeit füllt die Entscheidung darüber, ob die Löhne steigen oder fallen, ob Acht- oder
                    Zehnstundenarbeitstag; alle Diskussionen darüber, ob das eine oder andere jeweils richtig und angemessen sei, sind nutzlos, der Stärkere setzt seinen Standpunkt durch.“
                    Dr. Ernst Heller
                    12. November 1925 im Unternehmerorgan „Das Holz“.

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