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Kündigungsschutz / bzw. rechtens???

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  • Kündigungsschutz / bzw. rechtens???

    Hallo.

    Meine Freundin arbeitet seit ca. 8 Jahren in einem Betrieb.
    AN: 4xVollzeit, 2x Teilzeit bzw. geringfügig Beschäft.
    und 3 AZUBIS
    Vor zwei Monaten wurde schon dem Hausmeister gekündigt.
    Nun wurden dessen Arbeiten auf alle aufgeteilt, da der Chef keinen neuen anstellen will. Gehälter blieben jedich gleich..
    Nun sollen aber noch die Zuschläge für Nacht-Dienste und Bereitschaft wegfallen! Sprich 25% des Lohns!!
    Wobei diese Arbeiten aber weiterhin erbracht werden sollen!
    Ist das rechtens??
    Nun möchte meine Freundin eben wissen, ob er ihr Kündigen kann! (Betriebsbedingt).

    Vielen Dank für eure Ratschläge schonmal...

  • #2
    AW: Kündigungsschutz / bzw. rechtens???

    Hallo

    Wenn das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, ist es für den AG einigermaßen leicht, arbeitsvertragliche Inhalte fristgerecht (!) schriftlich (!) im Rahmen einer Änderungskündigung abzuändern. Der Arbeitnehmer hat dabei die Wahl zwischen der Annahme des Angebotes, das AV zu geänderten Bedingungen fortzusetzen (nach Ablauf der Küfrist) oder das AV fristgerecht zu beenden. Natürlich kann auch ohne Geltung des KSchG der Arbeitgeber nicht gesetzliche Vorgaben unterlaufen. Nachtarbeit i.S.d. ArbZG ArbZG - Einzelnorm ist demnach durch Zuschläge oder zusätzlichen Freizsitausgleich gesondert zu behandeln http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__6.html . Auch Bereitschaftsdienst ist zu vergüten, allerdings nicht zwingend mit Zuschlägen. Hierbei müßte man natürlich zwischen Bereitschaftsdienst (AG gibt den Aufenthaltsort vor) und Rufbereitschaft (AN ist in der Wahl seines Aufenthaltortes ggf in einem bestimmten Umkreis frei) unterscheiden.

    Gruß,
    LeoLo
    Wer sich die Anwaltskosten für eine Beratung nicht leisten kann und keine Versicherung hat, die einspringt, hat die Möglichkeit, Beratungshilfe beim Amtsgericht am Wohnort zu beantragen (außer in Hamburg und Bremen). Eine fachanwaltliche Erstberatung kostet dann eine Selbstbeteiligung von derzeit 10,00 €. Der Rechtsanwalt erhält vom Gericht dann eine Pauschale für Beratung und ggf erste außergerichtliche Tätigkeiten. Im Falle eines Prozesses kann man wiederum Prozesskostenhilfe beantragen.

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    • #3
      AW: Kündigungsschutz / bzw. rechtens???

      Danke schonmal!
      Das heißt also, falls sie den "neuen Bedingungen" nicht zustimmt, kann er ihr Kündigen? Ohne dass man was dagegen machen kann?
      Ich meine mit dieser Lohnkürzung, verändert er ja einfach den festgesetzten Arbeitsvertrag.... hm...

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      • #4
        AW: Kündigungsschutz / bzw. rechtens???

        Wie verteilt sich genau die Arbeitszeit der Teilzeitkräfte?

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        • #5
          AW: Kündigungsschutz / bzw. rechtens???

          beide unter 20h pro woche

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          • #6
            AW: Kündigungsschutz / bzw. rechtens???

            Da könntet ihr euch mal beraten lassen, ob der Hausmeister noch bei der Betriebszugehörigkeit mitgezählt wird. Falls ja, dürfte für deine Freundin das KSchG anzuwenden sein.

            Unabhängig davon könnt ihr aber einen Betriebsrat wählen. Dessen Aufgabe ist es dann u. A. dafür zu sorgen, dass die bestehenden Gesetze eingehalten werden.

            mfg


            Günni

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            • #7
              AW: Kündigungsschutz / bzw. rechtens???

              Gibt es da keine Mindestzahl an AN für einen Betriebsrat??
              Und da werden die anderen "A....kriecher sicher nicht mitmachen...
              Aber der Hausmeister wird nicht mehr mitgezählt.

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              • #8
                AW: Kündigungsschutz / bzw. rechtens???

                Zitat von Günni1958 Beitrag anzeigen
                Da könntet ihr euch mal beraten lassen, ob der Hausmeister noch bei der Betriebszugehörigkeit mitgezählt wird. Falls ja, dürfte für deine Freundin das KSchG anzuwenden sein.

                Unabhängig davon könnt ihr aber einen Betriebsrat wählen. Dessen Aufgabe ist es dann u. A. dafür zu sorgen, dass die bestehenden Gesetze eingehalten werden.

                mfg


                Günni
                Hallo, Günni
                zählen denn Azubis mit?
                Gruß FS
                In einem guten Wort ist Wärme für drei Winter!

                Kommentar


                • #9
                  AW: Kündigungsschutz / bzw. rechtens???

                  Meines Wissens zählen AZUBIS nicht mit, was den Betriebsrat angeht...

                  Kommentar


                  • #10
                    AW: Kündigungsschutz / bzw. rechtens???

                    Zitat von Fussballsend Beitrag anzeigen
                    Hallo, Günni
                    zählen denn Azubis mit?
                    Gruß FS
                    Soviel ich weiß, Nein.
                    Moin, Moin,
                    BIG

                    "Wege entstehen dadurch, dass man sie geht."
                    Franz Kafka

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                    • #11
                      AW: Kündigungsschutz / bzw. rechtens???

                      Beim Kündigungsschutz nicht, aber achte mal auf die Vertragslaufzeit. Vor 2004 mussten mehr als 5 AN beschäftigt sein.

                      Bei der Betriebsratswahl zählen die Azubi ab 18 mit.

                      Imho reicht es, wenn ein AN einen BR einrichten will. Der tritt dann der möglichst zuständigen Gewerkschaft bei . Somit ist die Gewerkschaft im Betrieb vertreten. Die Gewerkschaft lädt dann zur Betriebsversammlung ein, wo nur der eine AN erscheint. Somit lässt die Gewerkschaft die Wahlhelfer vom Gericht bestimmen. Als einziger Kandidat für den BR tritt unser Gewerkschaftsmitglied an. Er ist auch der einzige, der bei der Wahl eine Stimme abgibt und somit mit 100 % der Stimmen gewählt.

                      Oder habe ich da einen Denkfehler?

                      mfg


                      Günni

                      Kommentar


                      • #12
                        AW: Kündigungsschutz / bzw. rechtens???

                        Zitat von Günni1958 Beitrag anzeigen
                        Beim Kündigungsschutz nicht, aber achte mal auf die Vertragslaufzeit. Vor 2004 mussten mehr als 5 AN beschäftigt sein.

                        Bei der Betriebsratswahl zählen die Azubi ab 18 mit.

                        Imho reicht es, wenn ein AN einen BR einrichten will. Der tritt dann der möglichst zuständigen Gewerkschaft bei . Somit ist die Gewerkschaft im Betrieb vertreten. Die Gewerkschaft lädt dann zur Betriebsversammlung ein, wo nur der eine AN erscheint. Somit lässt die Gewerkschaft die Wahlhelfer vom Gericht bestimmen. Als einziger Kandidat für den BR tritt unser Gewerkschaftsmitglied an. Er ist auch der einzige, der bei der Wahl eine Stimme abgibt und somit mit 100 % der Stimmen gewählt.

                        Oder habe ich da einen Denkfehler?

                        mfg


                        Günni
                        Hallo, Günni
                        In allen Betrieben Mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar, ist ein BR zu wählen.
                        Gruß FS
                        In einem guten Wort ist Wärme für drei Winter!

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                        • #13
                          AW: Kündigungsschutz / bzw. rechtens???

                          Hallo Günni

                          Zitat von Günni1958 Beitrag anzeigen
                          Beim Kündigungsschutz nicht, aber achte mal auf die Vertragslaufzeit. Vor 2004 mussten mehr als 5 AN beschäftigt sein.
                          So einfach ist es nicht. Wenn man sich aber auf die alte Regelung berufen will, müssen imho alle 5 AN i.S.d. KSchG auch aus dieser Zeit stammen. Wenn die anderen AN erst später eingestellt wurden, hilft das nix im Hinblick auf die Altregelung.

                          Gruß,
                          LeoLo
                          Wer sich die Anwaltskosten für eine Beratung nicht leisten kann und keine Versicherung hat, die einspringt, hat die Möglichkeit, Beratungshilfe beim Amtsgericht am Wohnort zu beantragen (außer in Hamburg und Bremen). Eine fachanwaltliche Erstberatung kostet dann eine Selbstbeteiligung von derzeit 10,00 €. Der Rechtsanwalt erhält vom Gericht dann eine Pauschale für Beratung und ggf erste außergerichtliche Tätigkeiten. Im Falle eines Prozesses kann man wiederum Prozesskostenhilfe beantragen.

                          Kommentar

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