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Arbeitsstunden bei Krankheit, Feiertag, Urlaub

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  • Arbeitsstunden bei Krankheit, Feiertag, Urlaub

    Hallo,
    ich habe folgendes Problem: Ich arbeite Vollzeit im VErkauf (163 Stunden/Monat). Wenn ich krank bin oder ein Feiertag ist oder ich Urlaub habe, werden mir für den Tag 6,27 Std. berechnet. Mir kommt das sehr wenig vor. Es wurde der Durchschnitt von 6 Tagen genommen. Habe aber doch eine 5-Tage-Woche... Sollte da nicht der Durchschnitt einer solchen verwendet werden?

    Vielen Dank schon jetzt für Eure Hilfe!

    BPMel

  • #2
    AW: Arbeitsstunden bei Krankheit, Feiertag, Urlaub

    Zitat von BPMel Beitrag anzeigen
    Hallo,
    ich habe folgendes Problem: Ich arbeite Vollzeit im VErkauf (163 Stunden/Monat). Wenn ich krank bin oder ein Feiertag ist oder ich Urlaub habe, werden mir für den Tag 6,27 Std. berechnet. Mir kommt das sehr wenig vor. Es wurde der Durchschnitt von 6 Tagen genommen. Habe aber doch eine 5-Tage-Woche... Sollte da nicht der Durchschnitt einer solchen verwendet werden?

    Vielen Dank schon jetzt für Eure Hilfe!

    BPMel
    Bei Krankheit und Urlaub ist ein Durchschnitt der letzten 13 Wochen zu zahlen. Bei Feiertag ist so zu zahlen als wenn Du an dem Tag gearbeitet hättest.
    Moin, Moin,
    BIG

    "Wege entstehen dadurch, dass man sie geht."
    Franz Kafka

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    • #3
      AW: Arbeitsstunden bei Krankheit, Feiertag, Urlaub

      Hallo BIG,

      erst mal DANKE für Deine Nachricht. Mmmh, aber kannst Du mir dazu zufällig ein Gesetz nennen?

      VG,
      BPMel

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      • #4
        AW: Arbeitsstunden bei Krankheit, Feiertag, Urlaub

        § 11 Bundesurlaubsgesetz :Urlaubsentgelt:

        "(1) Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.

        (2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen."

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        • #5
          AW: Arbeitsstunden bei Krankheit, Feiertag, Urlaub

          Zitat von kriegsrat Beitrag anzeigen
          § 11 Bundesurlaubsgesetz :Urlaubsentgelt:

          "(1) Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.

          (2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen."
          Ergänzung; die anderen beiden Sachen findet man im Entgeltfortzahlungsgesetz
          Moin, Moin,
          BIG

          "Wege entstehen dadurch, dass man sie geht."
          Franz Kafka

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          • #6
            AW: Arbeitsstunden bei Krankheit, Feiertag, Urlaub

            Krank:

            § 4 Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelt

            1) Für den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.

            Feiertag:

            § 2 Entgeltzahlung an Feiertagen


            (1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten
            Einen Schuss Wüste braucht der Mensch,

            um des Glückes der Oase willen.
            Martin Kessel

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            • #7
              AW: Arbeitsstunden bei Krankheit, Feiertag, Urlaub

              Eine Anleitung zur Berechnung des Stundenlohns finden Sie auf Überstunden berechnen Stundenlohn Berechnung.

              Kommentar


              • #8
                AW: Arbeitsstunden bei Krankheit, Feiertag, Urlaub

                Sorry ein Fehler hat sich eingeschlichen. Die richtige Adresse ist: Überstunden berechnen Stundenlohn Berechnung

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