Gemäß § 5 KSchG kann ein Arbeitnehmer, der nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zumutbaren Sorgfalt verhindert war, die Klage innerhalb der Frist des § 4 zu erheben, nachträglich mit seiner Kündigungsschutzklage zugelassen werden.
Hat ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung aus anderen als den in § 1 Abs. 2 und 3 KSchG bezeichneten Gründen den Klageweg beschritten, so kann er bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz auch die soziale Unwirksamkeit der Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 und 3 nachträglich geltend machen (vgl. § 6 KSchG).
Auszug aus: "Das Betriebsratslexikon" von Rainer Fuchs (Bund-Verlag)
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