Die Kündigungsfristen im Arbeitsrecht ergeben sich aus dem Gesetz, sie können aber auch im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag festgelegt werden. Die gesetzlichen Kündigungsfristen werden durch § 622 BGB definiert. Die Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.
Sonderregelungen gelten für Kündigungen, die der Arbeitgeber ausspricht. Diese Fristen sind abhängig von der Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers. Sie sind gestaffelt von einem bis zu sieben Monaten. Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
Auszug aus: "Das Betriebsratslexikon" von Rainer Fuchs (Bund-Verlag)
Ihr Spezialist im Arbeitsrecht in Düsseldorf
Tel.: 0211 / 69 07 62 20
Abfindung
Aufhebungsvertrag
Kündigungsschutzklage
Kündigung und Kündigungsschutz
Kündigung von Führungskräften