Arbeitnehmer mit besonderem Kündigungsschutz

Bestimmten Personengruppen mit Sonderkündigungsschutz kann der Arbeitgeber nur außerordentlich oder nach Zustimmung einer bestimmten Behörde kündigen. Die sind z. B.:

I. Betriebsratsangehörige

Sie stehen unter dem Schutz des § 15 KSchG. Danach sind Mitglieder des Betriebsrats bis ein Jahr nach Beendigung der Amtszeit ordentlich nicht zu kündigen. Bei Wahlbewerbern und Wahlvorständen ist die ordentliche Kündigung für ein halbes Jahr nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht möglich. Stets möglich ist jedoch die außerordentliche Kündigung - allerdings erst nach vorheriger Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung bzw. einer die Zustimmung ersetzenden gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 103 BetrVG).

II. Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung

Das gleiche gilt für Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung.

III. Personen in der Elternzeit

Jede Art von Kündigung der in der Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub) befindlichen Arbeitnehmer ist nach § 18 BErzGG grundsätzlich ausgeschlossen. Es besteht also ein absolutes Kündigungsverbot. Nur in besonderen Fällen kann der Arbeitgeber nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Landesbehörde kündigen.

IV. Personen im Mutterschutz

In der Regel besteht für die Personen im Mutterschutz ein absolutes Kündigungsverbot für jede Art von Kündigung. Nur in Ausnahmenfällen ist eine Kündigung mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde möglich.

V. Schwerbehinderte Personen

Schwerbehinderte und Gleichstellende können, sofern ihr Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits sechs Monate besteht, nach §§ 85 ff. SGB IX nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt werden. Soll ein Schwerbehinderter außerordentlich gekündigt werden, ist ein Antrag auf Zustimmung zur Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung der für die Kündigung maßgeblichen Gründe zu stellen (siehe § 91 SGB IX).

Eine Kündigung ist auch ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes möglich, wenn der Schwerbehinderte:

  • in einer nichtkommerziellen Einrichtung einer Religionsgemeinschaft beschäftigt ist, an einer ABM teilnimmt oder ähnlichem (siehe dazu näher §§ 90 Abs. 1 Nr. 2, 73 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 SGB IX);
  • das 58. Lebensjahr vollendet hat und ein Anspruch auf Abfindung oder ähnliches aus einem Sozialplan besteht.

VI. Wehr- oder Ersatzdienstleistende

Eine ordentliche Kündigung ist unzulässig. Der Wehrdienst darf in keinem Fall vom Arbeitgeber zum Nachteil des Wehrpflichtigen berücksichtigt werden. Eine außerordentliche Kündigung des Wehrpflichtigen bleibt jedoch möglich. Die Einberufung kann in Kleinbetrieben unter bestimmten Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 ArbPlSchG ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung sein. Dann ist vom Arbeitgeber eine Frist für die Kündigung von zwei Monaten zum Ende des Wehrdienstes einzuhalten. Beim Wehrdienstleistenden verlängert sich die Frist des § 4 S. 1 KSchG ggf. nach § 2 Abs. 3 ArbPlSchG für den Fall der Geltendmachung der Sozialwidrigkeit der Kündigung nach dem KSchG. Entsprechendes gilt zum Teil auch für die Soldaten auf Zeit nach § 16 a ArbPlSchG und Zivildienstleistende nach § 78 Abs. 1 Nr.1 ZivilDG.

Die Inhalte dieser Expertenrubrik wurden freundlicherweise von Rechtsanwalt Christoph Burgmer aus der Rechtsanwaltskanzlei "burgmer rechtsanwälte" in Düsseldorf zur Verfügung gestellt.