Eine Einigungsstelle kann nicht durch Spruch einen Einigungsstellenvorsitzenden für weitere bzw. andere Verhandlungen bestellen. Dies gilt auch für Regelungen über Beisitzer.
Die Betriebsparteien können so etwas einvernehmlich verabreden und auch in einer einvernehmlich zustande gekommenen Betriebsvereinbarung niederlegen, aber nicht gegen den Willen einer Betriebspartei. [LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.06.2008 - 10 TaBV 303/08]
Die Inhalte dieser Expertenrubrik wurden freundlicherweise von Rechtsanwalt Andreas Müller aus der Rechtsanwaltskanzlei "seebacher.fleischmann.müller" in München zur Verfügung gestellt.