Betriebsvereinbarung nach § 7 Abs. 3 ArbZG nicht einigungsstellenfähig
Abweichende Betriebsvereinbarungen nach § 7 Abs. 3 ArbZG, durch die von den Grundsätzen des ArbZG abgewichen werden soll, können nicht über die Einigungsstelle erzwungen werden. [LAG Hamburg, Beschl. v. 17.12.2008 - 5 TaBV 8/08]
Die Inhalte dieser Expertenrubrik wurden freundlicherweise von Rechtsanwalt Andreas Müller aus der Rechtsanwaltskanzlei "seebacher.fleischmann.müller" in München zur Verfügung gestellt.