Beachtung des Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmer bei Videoüberwachung im Betrieb

Arbeitgeber und Betriebsrat sind zwar grundsätzlich befugt, eine Videoüberwachung im Betrieb einzuführen. Die Zulässigkeit des damit verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer muss jedoch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten.

Die von den Betriebsparteien bzw. der Einigungsstelle getroffene Regelung muss geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der gewährleisteten Freiheitsrechte angemessen ist, um den erstrebten Zweck zu erreichen.

[BAG, Beschl. v. 26.08.2008 - 1 ABR 16/07]

Die Inhalte dieser Expertenrubrik wurden freundlicherweise von Rechtsanwalt Michael Fleischmann aus der Rechtsanwaltskanzlei "seebacher.fleischmann.müller" in München zur Verfügung gestellt.