Jedem Betriebsrat ist bekannt, dass das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) die grundlegenden Beteiligungsrechte der Betriebsräte regelt. Über das BetrVG hinaus findet man jedoch auch in einer Vielzahl anderer Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften verschiedenste Beteiligungsrechte und Aufgaben für die Betriebsräte normiert.
Die nachfolgende – nicht vollständige - Zusammenfassung einiger wesentlicher Vorschriften soll einen Überblick verschaffen, in welchen sonstigen Vorschriften Beteiligungsrechte "schlummern" und welche Arten von Beteiligungsrechten außerhalb des BetrVG existieren.
"In Betrieben, in denen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes vorliegen, können bei einem groben Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften aus diesem Abschnitt der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft unter der Voraussetzung des § 23 Abs. 3 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes die dort genannten Rechte gerichtlich geltend machen; § 23 Abs. 3 Satz 2 bis 5 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend. Mit dem Antrag dürfen nicht Ansprüche des Benachteiligten geltend gemacht werden."
"Ist streitig oder ungewiss, nach welchen gesetzlichen Vorschriften der Aufsichtsrat zusammenzusetzen ist, so entscheidet darüber auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat; ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. (…)"
Antragsberechtigt sind
(…)
4. der Gesamtbetriebsrat der Gesellschaft oder, wenn in der Gesellschaft nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat, (…)"
"Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds, das nach dem Montan-Mitbestimmungsgesetz auf Vorschlag der Betriebsräte gewählt worden ist, kann auch von jedem Betriebsrat eines Betriebs der Gesellschaft, jeder in den Betrieben der Gesellschaft vertretenen Gewerkschaft oder deren Spitzenorganisation angefochten werden."
"Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Ersatzmitglieds der Arbeitnehmer kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn (…)
Zur Anfechtung berechtigt sind
(…)
2. die Betriebsräte (…)"
"Ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer kann vor Ablauf der Amtszeit auf Antrag eines Betriebsrats oder von mindestens einem Fünftel der Wahlberechtigten durch Beschluss abberufen werden."
§ 21 Abs. 1, Abs. 2 Ziffer 2. MitbestG (Mitbestimmungsgesetz)
"Die Wahl der Delegierten eines Betriebs kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn (…)
Zur Anfechtung berechtigt sind
(…)
2. der Betriebsrat (…)"
Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Ersatzmitglieds der Arbeitnehmer kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn (…)
Zur Anfechtung berechtigt sind
(…)
2. der Gesamtbetriebsrat des Unternehmens oder, wenn in dem Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat sowie, wenn das Unternehmen herrschendes Unternehmen eines Konzerns ist, der Konzernbetriebsrat, soweit ein solcher besteht,
(…)
4. der Gesamtbetriebsrat eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder des Unternehmens teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat,(…)"
Die Inhalte dieser Expertenrubrik wurden freundlicherweise von Rechtsanwalt Andreas Müller aus der Rechtsanwaltskanzlei "seebacher.fleischmann.müller" in München zur Verfügung gestellt.