Anhörungsrechte

Jedem Betriebsrat ist bekannt, dass das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) die grundlegenden Beteiligungsrechte der Betriebsräte regelt.

Jedem Betriebsrat ist bekannt, dass das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) die grundlegenden Beteiligungsrechte der Betriebsräte regelt. Über das BetrVG hinaus findet man jedoch auch in einer Vielzahl anderer Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften verschiedenste Beteiligungsrechte und Aufgaben für die Betriebsräte normiert.

Die nachfolgende – nicht vollständige - Zusammenfassung einiger wesentlicher Vorschriften soll einen Überblick verschaffen, in welchen sonstigen Vorschriften Beteiligungsrechte "schlummern" und welche Arten von Beteiligungsrechten außerhalb des BetrVG existieren.

  • Aktiengesetz (§ 98 Abs. 1 Satz 1, Abs 2 Ziffer 4.; § 251 Abs. 2 Satz 2)
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (§ 17 Abs. 1; § 17 Abs. 2)
  • Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (§ 14 Abs. 3 Satz 1; § 14 Abs. 3 Satz 3)
  • Arbeitsschutzgesetz (§ 10 Abs. 2 Satz 1, 3)
  • Arbeitssicherheitsgesetz (§ 9 Abs 2 Satz 1; § 9 Abs 2 Satz 2; § 9 Abs 3 Satz 1, 2; § 9 Abs 3 Satz 3)
  • Arbeitszeitgesetz (§ 7 Abs. 1 – 3; § 12 Satz 1)
  • Drittelbeteiligungsgesetz (§ 11 Abs. 1, Abs. 2 Ziffer 2.; § 12 Abs. 1 Satz 1)
  • Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 33 Abs. 2 Satz 2)
  • Kündigungsschutzgesetz (§ 17 Abs. 2 Satz 1; § 17 Abs. 2 Satz 2)
  • Mitbestimmungsgesetz (§ 21 Abs. 1, Abs. 2 Ziffer 2.; § 22 Abs. 1, Abs. 2 Ziffer 2., 4.)
  • Sozialgesetzbuch III (§ 183 Abs. 4)
  • Sozialgesetzbuch VII (§ 22 Abs. 1 Satz 1; § 193 Abs. 5 Satz 1; § 193 Abs. 5 Satz 3)
  • Sozialgesetzbuch IX (§ 84 Abs. 2 Satz 1, 6)
  • Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 7 Abs. 3; § 20)
  • Umwandlungsgesetz (§ 5 Abs. 3)
  • Zivildienstgesetz (§ 62b Abs. 2)

§ 10 Abs. 2 Satz 1, 3 ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz)

"Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. (…) Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören.

§ 9 Abs 3 Satz 3 ASiG (Arbeitssicherheitsgesetz)

"Vor der Verpflichtung oder Entpflichtung eines freiberuflich tätigen Arztes, einer freiberuflich tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines überbetrieblichen Dienstes ist der Betriebsrat zu hören."

§ 62b Abs. 2 ZDG (Zivildienstgesetz)

"Die Beteiligung des Vertrauensmannes bei der Ahndung von Dienstvergehen richtet sich nach § 22 des Gesetzes über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden vom 16. Januar 1991 (BGBl. I S. 47, 53). Fehlt ein Vertrauensmann, so ist der Betriebs- oder Personalrat zur Person des Dienstleistenden und zum Sachverhalt anzuhören; der Sachverhalt ist ihm vorher bekannt zu geben."

Die Inhalte dieser Expertenrubrik wurden freundlicherweise von Rechtsanwalt Andreas Müller aus der Rechtsanwaltskanzlei "seebacher.fleischmann.müller" in München zur Verfügung gestellt.