Was bedeutet die Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld?

Wenn eine Sperrzeit von der Agentur für Arbeit verhängt wird, beträgt diese grundsätzlich 12 Wochen, jedoch nicht weniger als ein Viertel der Anspruchsdauer. In dieser Zeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld.  

Beispiel: Der Arbeitslose hat einen Anspruch auf eine Bezugszeit von 18 Monaten. Er wird dann nicht nur für zwölf Wochen, sondern für insgesamt 4,5 Monate gesperrt.

Tipp: Arbeitnehmer sollten vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht zuletzt wegen der erheblichen sozialversicherungsrechtlichen Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen, ob in ihrem Fall der Abschluss eines Aufhebungsvertrages ratsam ist.   

Diese Expertenrubrik wird unterstützt von

Düsseldorf - Nordrhein-Westfalen

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Tobias Ziegler