21.03.2012 | Beabsichtigt der Arbeitgeber Massenentlassungen, muss er den Betriebsrat unterrichten. Ist die Stellungnahme des Betriebsrats in einen Interessenausgleich integriert, der der Anzeige an die Agentur für Arbeit beigefügt ist, so genügt sie den gesetzlichen Anforderungen. [mehr]
27.07.2011 | Studien belegen es immer wieder: deutsche Arbeitnehmer quälen sich lieber krank zur Arbeit, als sich zu Hause auszukurieren. Ob der Job tatsächlich aufgrund krankheitsbedingter Fehlzeiten gleich weg sein kann, erläutert dieser Newsletter. [mehr]
08.07.2011 | Ein zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Betriebsrat zustande gekommener Interessenausgleich ersetzt im Insolvenzverfahren mit Selbstverwaltung die Stellungnahme des Betriebsrats zur Massenentlassungsanzeige. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. [mehr]
01.06.2011 | Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf zur Förderung der Mediation (17/5335) ist unter Experten umstritten. Um die Mediation zu einer allgemeinen Wertschätzung zu führen, sind qualitätssichernde Standards notwendig.
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11.03.2011 | Sieht ein Interessenausgleich mit Namensliste das Recht des Arbeitgebers vor, zur Entlassung vorgesehenen Vollzeitkräften bei besonderer Eignung anstelle der Kündigung eine Teilzeitbeschäftigung anzubieten, so muss der Betriebsrat ergänzend über die Auswahlkriterien unterrichtet werden. [mehr]
08.11.2010 | Eine beanstandungsfreie Sozialauswahl setzt voraus, dass vergleichbare Arbeitnehmer berücksichtigt worden sind. Laut Bundesarbeitsgericht ist zu prüfen, ob auch bei richtiger Auswahl die Kündigung erfolgt wäre. [mehr]
06.11.2008 | Die Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) finden auch bei einer Prüfung nach dem KSchG Anwendung. Kündigungen, die das Verbot der Alterdiskriminierung verletzen, können daher sozialwidrig und nach § 1 KSchG unwirksam sein. Das Lebensalter kann jedoch im Rahmen der Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG, § 10 S.1 AGG), z.B. durch die die Bildung von Altersgruppen, berücksichtigt werden. [mehr]
22.02.2008 | Für die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Einzel- und Gesamtbetriebsrat für Verhandlungen über einen Interessenausgleich kommt es darauf an, ob die Auswirkungen der Betriebsänderung, die Gegenstand des Interessenausgleichs sein sollen, mehrere Betriebe des Unternehmens erfassen und auf einem einheitlichen unternehmerischen Konzept beruhen. [mehr]