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Rechtslexikon: Überstunden

Überstunden liegen vor, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit überschritten wird, die durch Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag festgelegt ist. Ohne ausdrückliche Regelung ist der Arbeitnehmer – außer bei Notfällen – nicht zur Überstundenleistung verpflichtet. Überstunden können erst dann entstehen, wenn das am Stichtag festgelegte Stundensoll überschritten wird. Dies ist bei Arbeitszeitmodellen, die über die tägliche oder die Wochenarbeitszeit hinausgehen, von Bedeutung.

Die Anordnung von Überstunden unterliegt der Mitbestimmung durch den Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG.

Auszug aus:
"Das Betriebsratslexikon"
von Rainer Fuchs (Bund-Verlag)

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