Arbeitshilfen
Rechtslexikon: Tarifvertrag
Der Tarifvertrag (TV) regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien (schuldrechtliche Wirkung: z.B. Friedenspflicht) und enthält Rechtsnormen, die denn Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.
Vertragspartner sind die beiden Sozialpartner Gewerkschaften und Arbeitgeber(-verbände). Bzgl. der Normen zur Regelung der Arbeitsbedingungen wirkt der TV als Vertrag zu Gunsten Dritter auf die tarifgebundenen Arbeitnehmer mit normativer (gesetzlicher) Kraft.
Auszug aus:
"Das Betriebsratslexikon"
von Rainer Fuchs (Bund-Verlag)
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