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Rechtslexikon: Öffnungsklausel

Gemäß § 4 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz (TVG) sind abweichende Abmachungen vom Tarifvertrag nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag selbst gestattet sind oder eine Änderung der Regelung zugunsten des Arbeitnehmers enthalten. Das Gestatten einer anderweitigen Regelung im Sinne des § 4 Abs. 3 TVG nennt man Öffnungsklausel. Damit wird die nach § 77 Abs. 3 und 87 Abs. 1 Satz BetrVG bestehende Regelungssperre aufgehoben.

Auszug aus:
"Das Betriebsratslexikon"
von Rainer Fuchs (Bund-Verlag)

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