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Rechtslexikon:Nebentätigkeit

Nebentätigkeit ist eine Tätigkeit, die neben dem Hauptberuf ausgeübt wird. Im Beamtenrecht und im öffentlichen Dienstrecht für Angestellte und Arbeiter kann sie in der Ausübung eines Nebenamts oder einer Nebenbeschäftigung bestehen. Für die Nebentätigkeit gelten besondere Vorschriften. Die Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist grundsätzlich anzeige- und genehmigungspflichtig.

Im allgemeinen Arbeitsrecht gilt grundsätzlich die Anzeigeverpflichtung. Die Nebentätigkeit ist grundsätzlich zu genehmigen, wenn dadurch keine Kollision inhaltlicher oder zeitlicher Art mit der Haupttätigkeit eintritt. Im öffentlichen Dienstrecht unterliegt die Versagung oder der Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit gemäß den §§ 75, Abs. 1 Nr. 7, 76 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG der Mitbestimmung durch den Personalrat.

Auszug aus:
"Das Betriebsratslexikon"
von Rainer Fuchs (Bund-Verlag)

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