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Rechtslexikon: Massenentlassung

Eine Massenentlassung unterliegt der Anzeigepflicht gemäß §§ 17ff. Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Der Begriff der anzeigepflichtigen Massenentlassung wird durch § 17 KSchG abhängig gemacht von der Betriebsgröße und von der Anzahl der zu entlassenden Arbeitnehmer. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) muss die Anzeige bereits vor Erklärung der Kündigung erfolgen.

Auszug aus:
"Das Betriebsratslexikon"
von Rainer Fuchs (Bund-Verlag)

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