Arbeitshilfen
Rechtslexikon: Mankohaftung
Unter einem Manko versteht man im Arbeitsrecht üblicherweise einen Schaden, den der Arbeitgeber dadurch erleidet, dass ein seinem Arbeitnehmer anvertrauter Warenbestand eine Fehlmenge aufweist oder sich in einer von seinem Arbeitnehmer geführten Kasse ein Fehlbetrag ergibt. Mit dem Abschluss einer Mankoabrede wird in der betrieblichen Praxis die Beweisproblematik (wegen § 619a BGB problematisch) vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer verlagert.
Führt eine Mankoabrede sogar zu einer verschuldensunabhängigen Haftung des Arbeitnehmers für Fehlbeträge, so ist eine solche Vereinbarung nur zulässig, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein sog. Mankogeld als Ausgleich für die Haftung zahlt (womit der Arbeitnehmer in die Lage versetzt wird, sich gegen einen möglichen Schaden zu versichern).
Auszug aus:
"Das Betriebsratslexikon"
von Rainer Fuchs (Bund-Verlag)
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